Kleinunternehmerregelung - Anwendung trotz Umsatzschwelle

11. November 2024 Thema abonnieren
 Von 
mischka1991
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)
Kleinunternehmerregelung - Anwendung trotz Umsatzschwelle

Hallo zusammen,

folgende Situation:
Ich habe Anfang des Jahres ein Gewerbe gegründet und hatte eigentlich vor die Kleinunternehmerregelung anzuwenden. Das Gewerbe habe ich allerdings erst kürzlich angemeldet und muss nun den Fragebogen zur steuerlichen Erfassung ausfüllen. Hierbei wird ja gefragt, ob man die Kleinunternehmerregelung anwenden möchte oder nach der Regelbesteuerung besteuert werden möchte.
Da ich aber bereits deutlich über der Umsatzschwelle von 22t€ bin, frage ich mich, ob ich die Kleinunternehmerregelung trotzdem anwenden darf. Zum Zeitpunkt der Gründung bin ich nicht davon ausgegangen, dass ich die Umsatzschwelle erreichen werde.

Danke für eure Hilfe!
Michael




4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Cybert.
Status:
Junior-Partner
(5360 Beiträge, 1275x hilfreich)

Zitat (von mischka1991):
Zum Zeitpunkt der Gründung bin ich nicht davon ausgegangen, dass ich die Umsatzschwelle erreichen werde.

Fraglich, ob es das FA anerkannt. Dafür spräche, wenn die Umsätze zu Beginn sehr gering waren.

Besser wäre die zeitnahe Anmeldung gewesen.

Signatur:

"Der Steuerspartrieb der Deutschen ist ausgeprägter als ihr Sexualtrieb."

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#2
 Von 
Garfield73
Status:
Student
(2381 Beiträge, 816x hilfreich)

Zitat (von mischka1991):
Ich habe Anfang des Jahres ein Gewerbe gegründet

Zitat (von mischka1991):
Das Gewerbe habe ich allerdings erst kürzlich angemeldet

Zitat (von mischka1991):
Da ich aber bereits deutlich über der Umsatzschwelle von 22t€ bin, frage ich mich, ob ich die Kleinunternehmerregelung trotzdem anwenden darf.

Such' Dir einen Steuerberater, vielleicht kann der hier noch was retten.
IMO hast Du neben der Ordnungswidrigkeit der verspäteten Gewerbeanmeldung jetzt ein wirkliches Problem mit dem Finanzamt.
Der Nachweis, dass Du weniger Umsatz erwartet hast ist nämlich durch Dich zu führen. Und das dürfte ziemlich problematisch werden, vor allem, da Du ja bereits "deutlich" drüber bist.
Folge einer Versagung der Kleinunternehmerregelung wäre, dass Du die USt aus den bisherigen Rechnungen rausrechnen und abführen müsstest.
Eine rückwirkende Änderung der Rechnungen ist, wenn überhaupt, nur bei gewerblichen Kunden denkbar.

Signatur:

Nachdenken ist wie googeln .... nur krasser!

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#3
 Von 
mischka1991
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Cybert.):
Dafür spräche, wenn die Umsätze zu Beginn sehr gering waren.


Das waren sie tatsächlich. In den Monaten Januar bis Februar waren sie extrem gering (<200€) und erst ab März ging es plötzlich los.

Zitat (von Garfield73):
Such' Dir einen Steuerberater, vielleicht kann der hier noch was retten


Ich war erst letzte Woche bei einem Steuerberater, allerdings habe ich hierzu keine wirkliche Antwort erhalten.
Ansonsten ist es als Kleinunternehmer grundsätzlich ziemlich schwer einen bezahlbaren Steuerberater zu finden...und wenn bezahlbar, dann haben sie meist keine Kapazität.

Zitat (von Garfield73):
IMO hast Du neben der Ordnungswidrigkeit der verspäteten Gewerbeanmeldung jetzt ein

Hierbei gab es glücklicherweise keine Probleme seitens des Gewerbeamtes.

Zitat (von Garfield73):
Folge einer Versagung der Kleinunternehmerregelung wäre, dass Du die USt aus den bisherigen Rechnungen rausrechnen und abführen müsstest.


Das wäre natürlich äußerst bitter, auch wenn ich es ganz klar selbst verbockt habe. Zumindest wäre ich dann aber vorsteuerabzugsberechtigt, richtig?



0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Cybert.
Status:
Junior-Partner
(5360 Beiträge, 1275x hilfreich)

Zitat (von mischka1991):
Zumindest wäre ich dann aber vorsteuerabzugsberechtigt, richtig?

Ja!

Signatur:

"Der Steuerspartrieb der Deutschen ist ausgeprägter als ihr Sexualtrieb."

0x Hilfreiche Antwort

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