Hallo zusammen,
folgende Situation:
Ich habe Anfang des Jahres ein Gewerbe gegründet und hatte eigentlich vor die Kleinunternehmerregelung anzuwenden. Das Gewerbe habe ich allerdings erst kürzlich angemeldet und muss nun den Fragebogen zur steuerlichen Erfassung ausfüllen. Hierbei wird ja gefragt, ob man die Kleinunternehmerregelung anwenden möchte oder nach der Regelbesteuerung besteuert werden möchte.
Da ich aber bereits deutlich über der Umsatzschwelle von 22t€ bin, frage ich mich, ob ich die Kleinunternehmerregelung trotzdem anwenden darf. Zum Zeitpunkt der Gründung bin ich nicht davon ausgegangen, dass ich die Umsatzschwelle erreichen werde.
Danke für eure Hilfe!
Michael
Kleinunternehmerregelung - Anwendung trotz Umsatzschwelle
11. November 2024
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Frage vom 11. November 2024 | 21:21
Von
Status: Frischling (5 Beiträge, 0x hilfreich)
Kleinunternehmerregelung - Anwendung trotz Umsatzschwelle
#1
Antwort vom 11. November 2024 | 22:29
Von
Status: Junior-Partner (5360 Beiträge, 1275x hilfreich)
Zitat :Zum Zeitpunkt der Gründung bin ich nicht davon ausgegangen, dass ich die Umsatzschwelle erreichen werde.
Fraglich, ob es das FA anerkannt. Dafür spräche, wenn die Umsätze zu Beginn sehr gering waren.
Besser wäre die zeitnahe Anmeldung gewesen.
#2
Antwort vom 12. November 2024 | 06:46
Von
Status: Student (2381 Beiträge, 816x hilfreich)
Zitat :Ich habe Anfang des Jahres ein Gewerbe gegründet
Zitat :Das Gewerbe habe ich allerdings erst kürzlich angemeldet
Zitat :Da ich aber bereits deutlich über der Umsatzschwelle von 22t€ bin, frage ich mich, ob ich die Kleinunternehmerregelung trotzdem anwenden darf.
Such' Dir einen Steuerberater, vielleicht kann der hier noch was retten.
IMO hast Du neben der Ordnungswidrigkeit der verspäteten Gewerbeanmeldung jetzt ein wirkliches Problem mit dem Finanzamt.
Der Nachweis, dass Du weniger Umsatz erwartet hast ist nämlich durch Dich zu führen. Und das dürfte ziemlich problematisch werden, vor allem, da Du ja bereits "deutlich" drüber bist.
Folge einer Versagung der Kleinunternehmerregelung wäre, dass Du die USt aus den bisherigen Rechnungen rausrechnen und abführen müsstest.
Eine rückwirkende Änderung der Rechnungen ist, wenn überhaupt, nur bei gewerblichen Kunden denkbar.
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#3
Antwort vom 12. November 2024 | 10:35
Von
Status: Frischling (5 Beiträge, 0x hilfreich)
Zitat :Dafür spräche, wenn die Umsätze zu Beginn sehr gering waren.
Das waren sie tatsächlich. In den Monaten Januar bis Februar waren sie extrem gering (<200€) und erst ab März ging es plötzlich los.
Zitat :Such' Dir einen Steuerberater, vielleicht kann der hier noch was retten
Ich war erst letzte Woche bei einem Steuerberater, allerdings habe ich hierzu keine wirkliche Antwort erhalten.
Ansonsten ist es als Kleinunternehmer grundsätzlich ziemlich schwer einen bezahlbaren Steuerberater zu finden...und wenn bezahlbar, dann haben sie meist keine Kapazität.
Zitat :IMO hast Du neben der Ordnungswidrigkeit der verspäteten Gewerbeanmeldung jetzt ein
Hierbei gab es glücklicherweise keine Probleme seitens des Gewerbeamtes.
Zitat :Folge einer Versagung der Kleinunternehmerregelung wäre, dass Du die USt aus den bisherigen Rechnungen rausrechnen und abführen müsstest.
Das wäre natürlich äußerst bitter, auch wenn ich es ganz klar selbst verbockt habe. Zumindest wäre ich dann aber vorsteuerabzugsberechtigt, richtig?
#4
Antwort vom 12. November 2024 | 20:54
Von
Status: Junior-Partner (5360 Beiträge, 1275x hilfreich)
Zitat :Zumindest wäre ich dann aber vorsteuerabzugsberechtigt, richtig?
Ja!
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