Hallo zusammen,
ich bin seit 2015 nebenberuflich selbständig als freie Journalistin und nutze hierfür die Kleinunternehmerregelung. Die letzten 4 Jahre bin ich auch nie über die Grenze von 17.500 EUR gekommen, das könnte sich jedoch 2019 aufgrund von zwei neuen Kunden ändern.
Meine Frage: Was passiert, wenn ich im laufenden Jahr, also 2019, über die einmalig zweite Grenze von 50.000 EUR komme? Dass ich dann ab 2020 nicht mehr als Kleinunternehmerin durchgehe und MwSt. auf meinen Rechnungen ausweisen muss, ist klar. Aber muss ich sonst irgendwelche Konsequenzen rückwirkend befürchten? Ein befreundeter Anwalt sagte mir, ich solle sicherheitshalber versuchen, unter 50.000 EUR zu bleiben, was an sich auch kein Problem wäre (dann mache ich eben im August mal Urlaub oder so ).
Wie seht ihr das?
Danke für eure Ratschläge
Kleinunternehmerregelung: Umsatz für laufendes Jahr: Unter 50.000 bleiben oder egal?
16. Juni 2019
Thema abonnieren
Frage vom 16. Juni 2019 | 15:06
Von
Status: Frischling (5 Beiträge, 0x hilfreich)
Kleinunternehmerregelung: Umsatz für laufendes Jahr: Unter 50.000 bleiben oder egal?
Haben Sie sich versteuert?
Haben Sie sich versteuert?
Ein erfahrener Anwalt im Steuerrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Steuerrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Hier war doch was. Der Moderator hat diesen Beitrag entfernt.
#2
Antwort vom 16. Juni 2019 | 17:19
Von
Status: Frischling (5 Beiträge, 0x hilfreich)
n
-- Editiert von fb517642-31 am 16.06.2019 17:20
Noch unsicher oder nicht ganz Ihr Thema?
Auf Frag-einen-Anwalt.de antwortet Ihnen ein Rechtsanwalt innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis.
Jetzt zum Thema "Steuerrecht" einen Anwalt fragen
Auf Frag-einen-Anwalt.de antwortet Ihnen ein Rechtsanwalt innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis.
#3
Antwort vom 16. Juni 2019 | 17:21
Von
Status: Frischling (5 Beiträge, 0x hilfreich)
Zitat:
Wenn 2019 über 17.500,-- egal,ob sogar 60.000,--, ändert sich für 2019 nichts -nur ab 2020 zwingend mit USt! Dafür kann dann auch aus allen Ausgaben die Vorsteuer gegengerechnet werden, wenn nicht die pauschale Vorsteuer günstiger ist.
E.
Vielen Dank für die Info. Dann muss ich mir erst mal keinen Stress machen, um unter 50.000 EUR zu bleiben. Das mit der Vorsteuer verstehe ich leider nicht . Dass ich dann ab 2020 Ust. berechnen muss, war mir von vorherein klar, mir ging es nur darum, dass ich nichts "nachzahlen" muss für 2019, nur weil ich einmalig über die Grenze gekommen bin.
#4
Antwort vom 16. Juni 2019 | 19:35
Von
Status: Master (4855 Beiträge, 1173x hilfreich)
ZitatDas mit der Vorsteuer verstehe ich leider nicht . :
Vorsteuerbeträge abziehen bedeutet, dass Sie die Umsatzsteuer, die Sie selbst an andere Unternehmer zahlen, um von denen Leistungen für Ihr Unternehmen zu beziehen, von der zu zahlenden USt abziehen können.
#5
Antwort vom 16. Juni 2019 | 19:37
Von
Status: Master (4855 Beiträge, 1173x hilfreich)
ZitatWas passiert, wenn ich im laufenden Jahr, also 2019, über die einmalig zweite Grenze von 50.000 EUR komme? :
Die zweite Grenze von 50.000 EUR bezieht sich - im Gegensatz zu der ersten von 17.500 EUR - nicht auf das vorangegangene, sondern auf das aktuelle Jahr! Maßgeblich ist, dass zu Beginn des Jahres der prognostizierte Umsatz im laufenden Jahr nicht mehr als 50.000 EUR betragen darf.
#6
Antwort vom 17. September 2019 | 18:32
Von
Status: Frischling (5 Beiträge, 0x hilfreich)
Verstehe ich das richtig: Es reicht also vollkommen, wenn ich dann ab Januar 2020 auf meinen Rechnungen Umsatzsteuer berechne und Anfang Februar 2020 quasi die erste Umsatzsteuervoranmeldung für Januar 2020 durchführe? Oder muss ich schon Ende 2019 dem Finanzamt mitteilen, dass ich ab 2020 Umsatzsteuer ausweisen werde und die Kleinunternehmerregelung nicht mehr in Anspruch nehme? Wie seht ihr das?
Hier war doch was. Der Moderator hat diesen Beitrag entfernt.
#8
Antwort vom 17. September 2019 | 20:29
Von
Status: Frischling (5 Beiträge, 0x hilfreich)
ZitatSobald Sie Ende 2019 /Januar 2012 wissen, dass die Einnahmen 2019 über 17.500,-- waren, teilen Sie dies dem Finanzamt mit und Sie werden dann aufgefordert ab sofort mtl. oder vierteljährlich elektronische Voranmeldungen abzugeben. Wenn Sie dies können machen Sie es selber oder Sie suchen sich einen Steuerberater. :
E.
Vielen Dank für die schnelle Antwort. Das weiß ich bereits, da ich jetzt schon über der Grenze bin.
Umsatzsteuervoranmeldungen kann ich ebenfalls selber machen, das ist kein Problem.
Aber: Wie teile ich dem Finanzamt mit, dass ich ab Januar 2020 Umsatzsteuer berechne? Reicht das telefonisch, gibt es da ein Formular oder muss ich einfach von mir aus Anfang Februar die erste Voranmeldung (quasi für Januar) einreichen?
Hier war doch was. Der Moderator hat diesen Beitrag entfernt.
#10
Antwort vom 18. September 2019 | 14:25
Von
Status: Student (2350 Beiträge, 631x hilfreich)
Nein, die Kleinunternehmerregelung entfällt Kraft Gesetzes. Damit besteht auch ohne jede Aufforderung seitens des FA die Verpflichtung entsprechende VA's abzugeben.ZitatDas FA muss Ihren Fall auf USt-Pflicht b 20120 einstellen, daher vorherige Mitteilung erforderlich! :
Das entsprechende USt-Signal wird dann bei Einreichung der ersten USt-VA gesetzt.
taxpert
Hier war doch was. Der Moderator hat diesen Beitrag entfernt.
Und jetzt?
Schon
267.051
Beratungen
Anwalt online fragen
Ab
30
€
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
- Keine Terminabsprache
- Antwort vom Anwalt
- Rückfragen möglich
- Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
- Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
- mit Empfehlung
- Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.
Jetzt Anwalt dazuholen.
Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.
- Antwort vom Anwalt
- Innerhalb 24 Stunden
- Nicht zufrieden? Geld zurück!
- Top Bewertungen
Ähnliche Themen
-
1 Antworten
-
2 Antworten
-
1 Antworten
-
8 Antworten
-
6 Antworten
-
3 Antworten