Hallo,
welche Umsätze werden in der Kleinunternehmeregelung erfasst?
1. Energieberatertätigkeit
2. Tätigkeit als freier Übungsleiter
3. Zählen auch Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung dazu?
Ich vermiete seit 5 Jahren mein privates Zweifamilenhaus , in dem ich selbst wohne.
Die Einnahmen sind normalerweise umsatzsteuerbefreit, da ich nur diese eine Immobilie besitze und es sich nicht um eine zeitweise Vermietung handelt.
Frage: werden die Einnahmen trotzdem in die 22000 Euro-Grenze mit einbezogen?
Viele Grüße
Ariane
Kleinunternehmerregelung Was fällt darunter?
26. Dezember 2022
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Frage vom 26. Dezember 2022 | 18:28
Von
Status: Frischling (3 Beiträge, 0x hilfreich)
Kleinunternehmerregelung Was fällt darunter?
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#1
Antwort vom 26. Dezember 2022 | 19:33
Von
Status: Schlichter (7233 Beiträge, 1522x hilfreich)
Zitatwelche Umsätze werden in der Kleinunternehmeregelung erfasst? :
Alle Umsätze die mit dem angemeldeten Unternehmen zu tun haben
#2
Antwort vom 26. Dezember 2022 | 19:36
Von
Status: Master (4892 Beiträge, 1177x hilfreich)
ZitatFrage: werden die Einnahmen trotzdem in die 22000 Euro-Grenze mit einbezogen? :
Es fallen nur die steuerpflichtigen Leistungen darunter. Die Vermietung von Wohnraum daher nicht, obwohl sie zum Unternehmen dazugehört.
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#3
Antwort vom 26. Dezember 2022 | 21:16
Von
Status: Senior-Partner (6268 Beiträge, 1500x hilfreich)
Zitatwelche Umsätze werden in der Kleinunternehmeregelung erfasst? :
Alle, die umsatzsteuerpflichtig sind.
Zitat:1. Energieberatertätigkeit
2. Tätigkeit als freier Übungsleiter
Sind grundsätzlich umsatzsteuerpflichtig.
Zitat:3. Zählen auch Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung dazu?
Nein.
Die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken ist nach § 4 Nr. 12 UStG steuerfrei. Diese Steuerbefreiung gilt nicht nur für die Vermietung und die Verpachtung von ganzen Grundstücken, sondern auch für die Vermietung und die Verpachtung von Grundstücksteilen.
Hierzu gehören insbesondere Gebäude und Gebäudeteile, wie Stockwerke, Wohnungen und einzelne Räume. Zu den nach § 4 Nr. 12 Satz 1 UStG steuerfreien Leistungen der Vermietung und Verpachtung von Grundstücken gehören auch die damit in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden üblichen Nebenleistungen. Als Nebenleistungen anzusehen sind i. d. R. die Lieferung von Wärme, die Versorgung mit Wasser, auch mit Warmwasser, die Überlassung von Waschmaschinen, die Flur- und Treppenreinigung und die Treppenbeleuchtung sowie die Lieferung von Strom durch den Vermieter.
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