Beispielfall: Die Umsätze liegen seit Jahren um die 17.500 Euro. Mal ist jemand Kleinunternehmer mal nicht. Für dieses Jahr wurde mit geringen Umsätzen gerechnet und beim Finanzamt Anfang des Jahres Bescheid gegeben, dass für 2019 wieder die Kleinunternehmerregelung in Anspruch genommen werden soll. Nun liegen die Umsätze doch wieder drüber. (aber unter 50.000). Kann der Unternehmer nun, weil so angekündigt, und weil Rechnungen dementsprechned ausgestellt wurden, die Regelung in Anspruch nehmen und ist dann ab 2020 wieder umsatzsteuerpflichtig? Oder müssen die Rechnungen nachträglich geändert werden?
Kleinunternehmerregelung angekündigt
Haben Sie sich versteuert?
Haben Sie sich versteuert?



ZitatNun liegen die Umsätze doch wieder drüber. (aber unter 50.000). :
Für 2018? Denn die tatsächlichen Umsätze dieses Jahres haben ja nur Auswirkung für 2020.
Für dieses Jahr ist neben dem Vorjahresumsatz lediglich maßgeblich, dass zu Beginn des Jahres ein Umsatz von nicht mehr als 50.000 EUR prognostiziert wurde.
ZitatKann der Unternehmer nun, weil so angekündigt, und weil Rechnungen dementsprechned ausgestellt wurden, die Regelung in Anspruch nehmen und ist dann ab 2020 wieder umsatzsteuerpflichtig? :
Ja.
ZitatOder müssen die Rechnungen nachträglich geändert werden? :
Das wäre nur der Fall, wenn Sie doch für dieses Jahr freiwillig auf die Anwendung verzichten wollen. Dann jedoch mit der mindestens fünfjährigen Bindungsfrist.
Aber zu beachten: in den Umsatz zählt nicht die Privatnutzung für Telefon, Kfz &co. Denn in dem Jahr der Inanspruchnahme der Regelung nach §19 UStG fehlt die Berechtigung zum Vorsteuerabzug.
Und es fallen für die Beurteilung dieser Frage (§19 UStG) auch keine Verkäufe von WG des AV da hinein.
Und es ist auf den vereinnahmten Betrag abzustellen.
https://www.haufe.de/finance/finance-office-professional/umsatzsteuer-kleinunternehmer-54-umsaetze-die-bei-der-ermittlung-des-grenzwerts-nicht-einzubeziehen-sind_idesk_PI11525_HI10083120.html
Lediglich, wenn auf einer Gutschrift für z.B. Autoverkauf ein Steuerausweis erfolgt, wird diese geschuldet.
Also in so einem Falle die Gutschrift prüfen und ggf. dem Steuerauswweis widersprechen.
https://www.haufe.de/steuern/steuer-office-gold/schwarzwidmannradeisen-ustg-14c-unrichtiger-oder-un-21-regelungsbereich_idesk_PI16039_HI3743692.html
Vgl. Randziffer 10.
Aber für die Beurteilung für den §19 UStG ist das irrelevant.
-- Editiert von Spejbl am 13.10.2019 00:46
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ZitatAber zu beachten: in den Umsatz zählt nicht die Privatnutzung für Telefon, Kfz &co. Denn in dem Jahr der Inanspruchnahme der Regelung nach §19 UStG fehlt die Berechtigung zum Vorsteuerabzug. :
Gerade bei einem häufigen Wechsel kann gerade der PKW doch mit einzubeziehen sein.
ZitatLediglich, wenn auf einer Gutschrift für z.B. Autoverkauf ein Steuerausweis erfolgt, wird diese geschuldet. :
Also in so einem Falle die Gutschrift prüfen und ggf. dem Steuerauswweis widersprechen.
Offenbar rechnet der TO per Rechnung ab. Der Hinweis auf Abrechnung per Gutschrift durch den Leistungsempfänger könnte daher verwirren.
In diesem Zusammenhang noch der Hinweis: Auch wenn der Verkauf eines PKW aus dem Anlagevermögen nicht mitberechnet wird, ist er in einem Jahr der Regelbesteuerung dennoch der Umsatzsteuer zu unterwerfen.
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