Guten Tag .
Ich habe mich nebenselbständig als Hausmeister/ Bodenlieger/Mosaikleger gemacht.
In diesem Fall kommen regelmäßig einege Ausgaben.
Mein Steuerberater hat mir die Kleinunternehmerregelung empfohlen da ich die Umsatzgrenze nicht überschreite.
Ich habe mich selber informiert und befürchte , dass sich die Kleinunternehmerregelung bei meinen Ausgaben überhaupt nicht lohnt:/
Jetzt ist die Frage, wie kann ich es rückgängig machen?
Ist das überhaupt möglich?
Oder hat mich der Steuerberater doch richtig beraten?
Vielen Dank.
Kleinunternehmerregelung bei Ausgaben
Grundsätzlich beraten Steuerberater rechtlich schon richtig, wenngleich die Kleinuntetnehmerregelung oft stiefmütterlich behandelt wird.
Was bei Ihnen richtig ist, kann niemand - ohne Ihre Situation zu kennen - wissen!
Bis zum Ablauf der Einspruchsfrist von einem Monat nach der Umsatzsteuerjahreserklärung kann auf die Kleinuntetnehmerregelung verzichtet werden. Sie sind fann jedoch für mindestens fünf Kalenderjahre an Ihre Entscheidung gebunden.
Wurde gar keine Jahreserklärung abgegeben, besteht auf jeden Fall noch die Möglichkeit! Aber für 2018 dürfte der Zug ohnehin noch nicht abgefahren sein.
Sie müssen dann aber alle Rechnungen korrigieren und auf die vereinnahmten Umsätze Umsatzsteuer abführen.
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Kan man. Es besteht dann aber immer die 5 Jahresbindung ab Verzicht. Wird i.d.R. gemacht, wenn man hohe Investitionen plant. Auf Regelbesteuerung kann man jedes Jahr wechseln.
Wenn man überwiegend für Privatkunden tätig ist, ist die Anwendung des §19 UStG
günstiger. Man muß keine Umsatzsteuer abführen und wird für seine Kunden dadurch preiswerter. Im Gegenzug kann dann aber auch keine Vorsteuer gezogen werden. Naja, und die Buchhaltung wird einfacher.
Macht man viel für Geschäftskunden, ist der Verzicht auf den 19er, also die Anwendung der Regelbesteuerung ratsam. Denn der kann sich die Vorsteuer wieder holen. Und auch, sofern der 13b (Umkehr der Steuerschuld) zur Anwendung kommt, ist ein Vezicht günstiger.
Das wird dann nämlich relevant, wenn man z.B. als Bauleistender Bauleistungen für Bauleistende ausführt. Das sind aber dann immer Geschäftskunden. Privatpersonen sind nie 13-b- relevant.
Also, um hier zielfürhend einen Tipp zu geben, ist es schon nötig, Einzelheiten zu berücksichtigen.
Aus der Schilderung hier denke ich aber, Nebenwerwerb und überwiegend Privatkunden. Dann plädiere ich für die Anwendung der Kleinunternehmerregel. (UStG § 19
).
-- Editiert von Spejbl am 23.05.2019 12:57
Ich habe meistens Privatkunden aber auch Geschäftskunden.
Wenn ich das aber richtig verstehe, wenn ich die Kleinunternehmerregelung benutzen werde ( bis jetzt habe ich keine Rechnungen gemacht, bin noch ganz am Anfang) muss ich die Umsatzsteuer die ich bezahle, wenn ich mein Material einkaufe , selber zahlen und dadurch entsteht ein Nachteil für mich . Ist auch klar dass ich bei meinen Kunden günstiger komme weill die Rechnung kein Steuer erhält, muss aber am Ende die Umsatzsteuer selber zahlen.
Ich plane jetzt keine größere Anschaffungen, mir geht es nur um Material was ich für meine Arbeit brauche.
Ich bin ganz am Anfang und hatte mit steuer nie was zu tun, deshalb will ich das ganze richtig verstehen.
Ganz herzlichen Dank für die Antworten.
Ja, das ist richtig, trotzdem hast Du darin einen Denkfehler.
Nehmen wir an, Du kaufst Material für 30€ incl. MWSt. und stellst dann incl. Deiner Arbeitszeit dem privaten Kunden 100€ in Rechnung. Dann hast Du einen Gewinn von 70€.
Solltest Du auf die Kleinunternehmerregelung verzichten, dann kaufst Du Material für 25,21€ zzgl 4,79€ MWSt. und bekommst vom Kunden 84,03€ zzgl. 15,97€ MWSt.
Dein Gewinn beträgt dann nur 58,82€. Das ist also ein erheblicher Nachteil.
Du kannst, wenn du den 19-er in Anspruch nimmst, keine Vorsteuer ziehen. Dafür führst du aber auch keine Umsatzsteuer auf deine Umsätze ab. Richtig.
Bei Jahreserklärung werden die Umsätze zwar erklärt, es handelt sich um Umsätze als Kleinunternehmer.
Wenn du im Jahr die 17.500 EUR überschreitest (wobei anteilig hoch gerechnet werden muß), dann bis du im Folgejahr Regelversteurer. Dann allerdings kraft Gesetzes und nicht wegen Verzicht auf Option §19 UStG
.
Da greift dann die 5- Jahresbindung nicht. Aber, das ist Musik von Morgen. Wissen mußt du das allerdings, denn wenn die Einnahmen den Schwellenwert überschreiten, muß du "Von Amts wegen" umstellen.
Darüber aber mehr, wenn es soweit ist.
Auf Grund deiner Schilderung würde ich wie dein Steuerberater beraten.
-- Editiert von Spejbl am 23.05.2019 18:12
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