Ich bin seit 2005 Freiberufler und weise in meinen Rechnungen die Umsatzsteuer aus. Aufgrund einer längeren Erkrankung lagen meine Umsätze im Veranlagungsjahr 2016 inkl. Steuer ausnahmsweise unterhalb von 17.500 Euro. Ich hätte also die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG
in Anspruch nehmen können. Da es sich bei meinen Kunden ausschließlich um gemeinnützige Organisationen handelt, die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, hätte ich 2016 und vor allem 2017 (Umsatz < 50.000 Euro) einen höheren Betriebsgewinn generieren können.
Kann ich die Kleinunternehmerregelung unter Hinweis auf meinen geringen Umsatz in 2016 nachträglich geltend machen, ggf. auch nur für 2017?
Hinweis: Die in meinen Rechnung 2016 und 2017 ausgewiesene Umsatzsteuer habe ich ordnungsgemäß an das Finanzamt abgeführt.
Kleinunternehmerregelung rückwirkend geltend machen?
Haben Sie sich versteuert?
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Hallo,
in 2016 dürfen Sie gar nicht ändern, da sie in diesem Jahr kein Kleinunternehmer waren. Erst ab 2017 wurden sie ein KU und dürften dadurch keine Umsatzsteuer in den Rechnungen ausweisen. Allerdings haben Sie die Möglichkeit alles rückgängig zu korriegieren, da ihre Kunden nicht zum Vosteuerabzug berechtigt sind. Sie müssen zuerst den Antrag beim FA stellen, dann die korriegierte Umsatzsteuererklärung( falls schon abgegeben wurde) abgeben. Die Rechnungen müssen nicht korriegiert werden, sondern es muss dem Fa nachgewiesen werden, dass die Kunden die Vorsteuer aus den Rechnungen vom Fa. nicht bekommen haben.
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Zitat:Einnahmen 2017 sind unveränderbar in der EÜR
und die Zahlung an das FA. als Aufwand ist auch in EÜR.
Danke für die Antworten!
@Eugenie: Einen Steuerberater habe ich in dieser Sache noch nicht angesprochen. Wollte mich hier im Forum erst einmal vorab informieren, ob es überhaupt möglich ist, den Kleinunternehmerstatus rückwirkend in Anspruch zu nehmen.
@Charlie@098: Sie schreiben, dass ich meine Rechnungen nicht zu korrigieren hätte, ich aber den Nachweis gegenüber dem Finanzamt führen müsste, dass meine Kunden nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind. Wie würde das konkret aussehen: Müsste ich die fraglichen Ausgangsrechnungen in Kopie dem Finanzamt zur Prüfung vorlegen? Oder müssen die Kunden bestätigen, dass sie keinen Vorsteuerabzug geltend gemacht haben?
-- Editiert von Karl78 am 26.03.2018 11:55
Soweit Sie rückwirkend als Kleinunternehmer behandelt werden möchten, wird die in den Rechnungen offen ausgewiesene USt als zu unrecht ausgewiesene USt im Sinne §14c Abs.2 UStG
geschuldet. Wie @§ 14c Abs. 2 Satz 3 ff. UStG
). ... so dass die Rechnungsempfänger dann die zu unrecht gezahlte USt von Ihnen zurück haben wollen!
taxpert
Letzteres bliebe m.E. zu klären.
Da wir es offenbar nicht mit einem Verbraucher zu tun haben, wäre unabhängig von einem Recht auf Vorsteuerabzug zu klären, ob vertraglich ein Netto- oder Bruttopreis vereinbart wurde.
@taxpert. Danke für Ihre ausführlichen und fundierten Erläuterungen. Das hilft mir weiter!
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