Kleinunternehmerreglung Elektronebengewerbe PV-Installation

2. Januar 2024 Thema abonnieren
 Von 
go653999-15
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 1x hilfreich)
Kleinunternehmerreglung Elektronebengewerbe PV-Installation

Hallo,

ich bin gerade dabei ein Nebengewerbe zur Installation von PV-Anlagen anzumelden. Jetzt stehe ich vor der Frage ob ich die Kleinunterneherregelung anwenden soll.

Wenn ich Material vom Großhandel beziehe, dann zahle ich die Umsatzsteuer und kann diese bei der Kleinunternehmerregelung nicht abführen. Da aber PV-Anlagen zum Großteil umsatzseuterbefreit sind, macht die Kleinunterneherregelung keinen Sinn, da ich die Umsatzsteuer die ich beim Kauf des Material gezahlt habe nicht wieder zurückbekomme.

Wie seht ihr das? Gibt es da noch eine ergänzende Regelung für Kleinunternehmer?

Viele Grüße und danke für die Antworten
Albert




11 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Cybert.
Status:
Junior-Partner
(5405 Beiträge, 1287x hilfreich)

Zitat (von go653999-15):
Wie seht ihr das?

Sehe ich genauso, wenn man "abführt" in "abziehen" ändert und "umsatzsteuerbefreit" durch "einen Steuersatz von 0 %" ersetzt.

M.E. zählen die Umsätze daher auch bei dem für die Anwendung der Kleinunternehmerregelung maßgeblichen Gesamtumsatz mit.

Signatur:

"Der Steuerspartrieb der Deutschen ist ausgeprägter als ihr Sexualtrieb."

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#2
 Von 
go653999-15
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 1x hilfreich)

Danke für die schnelle Antwort.

Dann wähle ich wohl nicht die Kleinunternehmerregelung.

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#3
 Von 
Schalkefan
Status:
Lehrling
(1676 Beiträge, 289x hilfreich)

Ich Stelle mir das sowieso schwierig vor, mit der Installation von PV-Anlagen unterhalb der Grenze von 22.000 Umsatz zu bleiben.

Unsere Anlage kostet schon mehr als das, da wäre das Unternehmen schon mit diesem einen Auftrag über der Grenze. Selbst wenn man nur kleinere Anlagen verbaut, kann man bei 3-5 Aufträgen schon leicht drüber sein.

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#4
 Von 
go653999-15
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 1x hilfreich)

Ich würde nicht nur Anlagen selbst bauen, sondern auch für andere Firmen den AC-Seitigen Anschluss machen. Dann würde das Material nicht von mir kommen. Ich würde dann nur eine Anschlusspauschale bekommen.

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#5
 Von 
eh1960
Status:
Schlichter
(7550 Beiträge, 1703x hilfreich)

Zitat (von go653999-15):
ich bin gerade dabei ein Nebengewerbe zur Installation von PV-Anlagen anzumelden.

Was ist denn das Hauptgewerbe?
(Ein Nebengewerbe ist nur neben einem Hauptgewerbe möglich; es ist möglich, ohne Meisterbrief ein an sich meisterpflichtiges Nebengewerbe zu einem bestehenden Hauptgewerbe zu errichten, dafür darf die Wertschöpfung in diesem Nebengewerbe den durchschnittlichen Bruttojahreslohn eines Gesellen in dem Gewerk nicht überschreiten.)

Zitat:
Jetzt stehe ich vor der Frage ob ich die Kleinunterneherregelung anwenden soll.

Wenn ich Material vom Großhandel beziehe, dann zahle ich die Umsatzsteuer und kann diese bei der Kleinunternehmerregelung nicht abführen.

Sie wird auch nicht "abgeführt", sondern beim Vorsteuerabzug geltend gemacht.
Zitat:
Da aber PV-Anlagen zum Großteil umsatzseuterbefreit sind, macht die Kleinunterneherregelung keinen Sinn, da ich die Umsatzsteuer die ich beim Kauf des Material gezahlt habe nicht wieder zurückbekomme.

Dann gibt es einen negativen Umsatzsteuersaldo, und selbstverständlich bekommt man den erstattet. Es ist ganz einfach: die USt auf die eigenen Umsätze (die man abführen muss) wird gegen die USt auf den abzugsfähigen Betriebskosten verrechnet. (Also die, die man auf den Rechnungen von den Lieferanten bekommt.)

Ist der USt-Saldo positiv, muss man diesen Betrag ans Finanzamt abführen.
Ist der USt-Saldo negativ, bekommt man diesen Betrag vom Finanzamt erstattet. (Das kann z.B. schnell passieren, wenn man die eigenen Umsätze mit 7% USt versteuert, aber alle oder jedenfalls die meisten abzugsfähigen Betriebskosten den vollen 19% USt-Satz haben.)

Zitat:
Wie seht ihr das?

Ein Existensgründerkurs ist dringend anzuraten, ebenso ein Beratungstermin bei einem Steuerberater.

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#6
 Von 
go653999-15
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat:
Was ist denn das Hauptgewerbe?

Ich bin aktuell Student.

Bei der Kleinunternehmerreglung mache ich aber keine Vorsteuer und bekomme die bezahlte Umsatzsteuer(Vorsteuer) nicht wieder zurück. Also bleibt ja nur die Wahl gegen die Kleinunternehmerregleung.

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#7
 Von 
reckoner
Status:
Wissender
(14941 Beiträge, 4576x hilfreich)

Hallo,

Zitat:
... und bekomme die bezahlte Umsatzsteuer(Vorsteuer) nicht wieder zurück.
Aber du zahlst doch gar keine Umsatzsteuer (Solaranlagen sind befreit, auch im Einkauf).

Irgendwie verstehe ich daher nicht worauf du hinaus willst.

Stefan

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#8
 Von 
Cybert.
Status:
Junior-Partner
(5405 Beiträge, 1287x hilfreich)

Zitat (von reckoner):
Aber du zahlst doch gar keine Umsatzsteuer (Solaranlagen sind befreit, auch im Einkauf).

Sind nicht nur Lieferungen an BETREIBER befreit?
Aus § 12 Abs. 3 UStG lese ich jedenfalls nichts Anderes.

Signatur:

"Der Steuerspartrieb der Deutschen ist ausgeprägter als ihr Sexualtrieb."

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#9
 Von 
go653999-15
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von Cybert.):
Sind nicht nur Lieferungen an BETREIBER befreit?


Ich glaube nicht. Wenn du als Unternehmen das Material einkaufst, dann zahlt man auch Umsatzsteuer, die man dann eben vom Finanzamt zurückholen kann bzw. auf die Umsatzsteuer der verkauften Ware angerechnet wird.

Eine Pv unterliegt dem 0% Steuersatz, d.h. man zahlt als Unternehmer auf den Einkauf auch keine Steuern.

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#10
 Von 
reckoner
Status:
Wissender
(14941 Beiträge, 4576x hilfreich)

Hallo,

Zitat:
Sind nicht nur Lieferungen an BETREIBER befreit?
Aus § 12 Abs. 3 UStG lese ich jedenfalls nichts Anderes.
Ja, da hast du Recht.
Die anderen (Hersteller, Zwischenhändler) interessiert das ja eh nicht, weil es für die ein durchlaufender Posten ist.

Ich würde jetzt auch auf die Kleinunternehmerregelung verzichten. Dann hat man halt einen Vorsteuerüberhang, kein Problem.

Stefan

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
reckoner
Status:
Wissender
(14941 Beiträge, 4576x hilfreich)

Hallo,

Zitat:
Ja, da hast du Recht.
IIch muss das leider wieder zurücknehmen (man sollte Gesetze auch bis zum Ende lesen).
Denn §12 Abs. 3 Nr. 2 und 3 UStG regeln doch genau das.

Ich frage mich aber, wie das überhaupt funktioniert. Woher soll der Hersteller oder der Großhändler wissen, dass die Anlage entsprechend der Nr. 1 verwendet wird (insbesondere Privat- und Gemeinwohlgebäude und 30 kWp)? Aber wie schon asngemerkt interessiert das vielleicht gar nicht.

Mein Fazit: Ich würde glaube ich trotzdem auf die Kleinunternehmerregelung verzichten. Solange man nur (zum Gesetz passende) Solaranlagen umsetzt dürfte das kein Nachteil sein. Schließlich berechnet und bekommt man ja keine MwSt die man abführen müsste.
Bedacht werden sollte vielleicht noch, dass man an die Option "mit Steuer" 5 Jahre gebunden ist. Und ob die Steuerfreiheit von Solaranlagen solange bestehen bleibt, wer weiß ...

Stefan

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