Ich hätte folgende Frage(n) zu einem Szenario bei einer PV-Anlage:
Wenn man die vom Finanzamt "angebotene" Vereinfachungsregel ablehnt, weil man die ersten Jahre Verluste abschreibt (durch Sonderabschreibung & degressive Abschreibung). Ist diese Ablehnung dauerhaft oder kann man zu einem späteren Zeitpunkt diese doch noch in Anspruch nehmen?
Falls ja: Gibt es aus meiner Sicht 2 Fälle:
a) Die "normalen" Leute, bei denen der Bescheid teilweise vorläufig ist durch nicht geklärte Gewinnerzielungsabsicht
b) Die "glücklichen", die keine Vorläufigkeitvermerk - trotz Verlust- haben
Fragen:
1. Für b) sollte es keine weitere Konsequenzen bei einem Wechsel haben?
2. Für a) müsste/könnte passieren, dass das Finanzamt die vorläufigen Bescheide abändert, korrekt?
3. Für a) zählt der Vorläufigkeitsvermerk auch über die 20 Jahre nachdem EEG hinaus?
4. Für a) wenn man in der Zwischenzeit einen Gewinn deklariert und es KEINEN Vorläufigkeitsvermerk in der Einkommensteuererklärung mehr gibt, sind die anderen dann auch aufgehoben?
Konsequenzen Ablehnung Vereinfachungsregel bei PV-Anlage
Haben Sie sich versteuert?
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Ich kenne das BMF-Schreiben nicht, gehe aber davon aus, dass das Wahlrecht nur bis zur Bestandskraft des ersten Jahres zulässig ist.
Daher denke ich, dass 1. und 2. keine Änderung ergibt. Im Zweifel ergäbe sich m.E. eine Änderungsmöglichkeit nach § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO.
3. Nein, nur in den ersten Jahren bis die Ungewissheit über die Gewinnerzielungsabsicht beseitigt ist.
4.
Ich habe jetzt erst mitbekommen, dass zum 01.01.2023 sich vielleicht eh nochmal alles ändern soll.
4. War so gemeint, ob dieser Vorläufigkeitsvermerk mit der Gewinnerzielungsabsicht nun die nächsten 20 Jahre in den Bescheiden stehen muss, damit die alten keine Gültigkeit verlieren oder bleiben die nun bis zur endgültigen Klärung in 20 Jahre bestehen?
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Danke, dann warte ich nun erstmal ab, was die Neuerungen ergeben.
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