Hallo,
ich habe in 2018 freiwillig eine berufliche Weiterbildung neben meiner Arbeit begonnen, welche ich am 30.04.2019 abgeschlossen habe. Die Zahlung der Kursgebühr war bereits in 2018 fällig und wurde von mir auch geleistet.
In meiner Steuererklärung für 2018, die ich bereits im Februar eingereicht habe, hatte ich diese Kosten nicht angegeben, da diese Fortbildung keine Voraussetzung für meine weitere Arbeit war.
Nach erfolgreicher Prüfung teilte mein Arbeitgeber mir mit, dass er die Fortbildung anerkennt und stellte mir eine Bescheinigung aus, dass diese dienstlich notwendig war.
Ich vermute, in der Steuererklärung für 2019 kann ich die Kosten trotzdem nicht geltend machen, da die Auszahlung bereits im Oktober 2018 erfolgt ist?
Kosten beruflicher Weiterbildung aus 2018 in Steuererklärung 2019 angeben?
korrekt..Abschnittsbesteuerung und Zu-/Abflussprinzip.
Kann man die 2018er noch ändern oder ist bescheid schon endgültig?
Die Kosten können noch 2018 berücksichtigt werden.
Falls noch kein Bescheid ergangen ist einfach einen Antrag auf Berücksichtigung beim Finanzamt stellen.
Falls der Bescheid schon ergangen ist Einspruch einlegen soweit die Einspruchsfrist noch nicht abgelaufen ist.
Falls die Einspruchsfrist abgelaufen ist kann ein Antrag nach §173 Abs. 1 Nr. 2 auf Änderung gestellt werden, da die Anerkennung des Arbeitgebers eine neue Tatsache darstellt
-- Editiert von KTTK am 08.05.2019 15:01
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Zitat :
Falls die Einspruchsfrist abgelaufen ist kann ein Antrag nach §173 Abs. 1 Nr. 2 auf Änderung gestellt werden, da die Anerkennung des Arbeitgebers eine neue Tatsache darstellt
Sehe ich in dem Fall anders, da m.E. die (nachträgliche) Anerkennung unerheblich für die Steuer ist.
Die FoBi wurde doch gemacht, um Einnahmen zu sichern etc. (= Werbungskosten) und hätten daher in die Steuererklärung aufgenommen werden müssen.
Insoweit läge ein Verschulden vor.
Die neue Tatsache für das FA (und nur darauf kommt es an!) ist, dass die Kosten überhaupt angefallen sind. An der Abzugsfähigkeit an sich ändert die Bescheinigung des ArbG rein gar nichts!
Ob hier Verschulden vorliegt, ist natürlich auch immer eine Ermessensfrage! Beim vorliegenden Sachverhalt können die Kollegen m.E.n. auch ohne weiteres das Ermessen zugunsten des Stpfl. auslegen.
Grundsätzlich empfiehlt sich hier eher ein persönliches Gespräch, als ein schriftlicher Antrag.
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