Kostenloses Wohnen im EFH der Mutter möglich?

15. Oktober 2008 Thema abonnieren
 Von 
Hakky
Status:
Beginner
(94 Beiträge, 68x hilfreich)
Kostenloses Wohnen im EFH der Mutter möglich?

Herr X hat ein Einfamilienhaus an seine Mutter Frau Y vermietet, es gibt einen regulären Mietvertrag und regelmäßige Mietzahlungen. Herr X wird jedoch demnächst arbeitslos. Frau Y kauft demnächst jedoch ein kleines Häuschen, das sie später selbst nutzen möchte. In der Zwischenzeit möchte Sie es ihrem Sohn zur kostenlosen Verfügung stellen. Klar ist, dass Mutter Y dieses Haus nicht an den Sohn X vermieten kann, weil eine Überkreuzvermietung einen Gestaltungsmissbrauch darstellen würde. Ist es also möglich, Sohn X das Haus mietfrei auf unbestimmte Zeit zu überlassen, so dass keine Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung anfallen (und natürlich Kosten des Häuschens auch nicht angesetzt werden, das Haus also steuerlich gar nicht mehr in Erscheinung treten würde) oder würde Frau Y dadurch Schwierigkeiten bekommen? Kann Herr X dort auch seinen regulären Wohnsitz nehmen um damit z.B. Gas- und Stromvetrag auf eigene Kosten abschließen zu können?




3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
oerdiz.
Status:
Praktikant
(564 Beiträge, 134x hilfreich)

Grundsätzlich gibt es hier zunächst nichts zu beanstanden. Es bleibt der Mutter überlassen, ob sie das Haus vermietet oder kostenlos überlässt. Hier gibt es (leider) zu viele Urteile, die solche Gestaltungen (Vermietung an Mutter) erlauben. Das sind Urteile, die jeden Finanzbeamten die Haare zu Berge stehen lassen, z.B. die vom BFH als nicht zu beanstandende Überkreuzvermietung, die aber auch nicht in jedem Fall anerkannt wird.

In diesem Fall hier ist es etwas absonderlich, wenn die Mutter dem Sohn einerseits Miete zahlt aber dann im selbst erworbenen Haus den Sohn kostenlos wohnen lässt. Hier zielt wohl alles auf Steuerersparnis ab, wobei der Sohn im Fall der längeren Arbeitslosigkeit wohl nichts davon hat. Weiterhin wird es problematisch, wenn man jahrelang nur Verluste aus Vermietung erzielt und dann plötzlich das Mietverhältnis auflöst weil die Mutter in ihr eigenes Haus ziehen will.

Persönlich geht es mir zuwider, welcher Unsinn da vom BFH in München teilw. entschieden wird, jedoch kann man daran nichts ändern und nicht zuletzt der ehrliche Steuerzahler leidet unter diesen steuergestaltenden Aktivitäten.

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#2
 Von 
Hakky
Status:
Beginner
(94 Beiträge, 68x hilfreich)

Zitat...
Weiterhin wird es problematisch, wenn man jahrelang nur Verluste aus Vermietung erzielt und dann plötzlich das Mietverhältnis auflöst weil die Mutter in ihr eigenes Haus ziehen will...

Wenn ich den Fall recht verstanden habe, sollen in diesem Fall keine Verluste aus Vermietung geltend gemacht werden, denn: "da wo keine Einnahmen sind sind auch keine Ausgaben gegenzurechnen". Es ist wohl so zu sehen wie ein Haus, für das, bevor es leersteht, ein "Housesitter" gesucht wird, der als Gegenleistung kostenlos wohnen kann. Und der ist gerade in der eigenen Familie verfügbar.

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#3
 Von 
Ilsa1939
Status:
Bachelor
(3726 Beiträge, 1171x hilfreich)

> … weil eine Überkreuzvermietung einen Gestaltungsmissbrauch darstellen würde. …

Grundsätzlich KANN natürlich auch hier die – ich sag mal – Überkreuzgebrauchsüberlassung gestaltungsmissbräuchlich sein, wenn die Konstruktion keinem anderen ersichtlichen Zweck als der Steuerminimierung dient. Bei Gestaltungsmissbrauch brauchen ja nicht zwingend alle Beteiligten zu profitieren. Es kommt aber immer auf den Einzelfall an. Liegen halbwegs nachvollziehbare außersteuerliche Gründe vor, ist die Sache wohl in Ordnung.

Hinzu kommt, dass der arbeitslose X derzeit eventuelle Verluste aus der Vermietung an Y auch nicht nutzen kann. Trotzdem, und das liegt auf der Hand, wird das Finanzamt unabhängig von der oben beschriebenen Konstruktion natürlich bei der Vermietung an Angehörige (X an Y) darauf achten, dass X die „Spielregeln“ einhält und nicht zu günstig an Y vermietet.

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