Hallo,
kurze Frage:
Mein Einzelunternehmen wirft derzeit keinen Gewinn ab, wg. Corona weiß ich auch nicht, ob es dann noch weitergeht. Was passiert eigentlich mit langfristigen Verträgen (Handy/Leasing), wenn das Finanzamt irgendwann die Gewinnerzielungsabsicht in Frage stellt ? Bzw. wie lange schaut das FA da zu, wenn jetzt nichts mehr passiert bis die an diesen Punkt kommen ?
Längerfristige Verträge bei Einzelunternehmen ohne Gewinn
18. Mai 2020
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Frage vom 18. Mai 2020 | 16:28
Von
Status: Lehrling (1357 Beiträge, 158x hilfreich)
Längerfristige Verträge bei Einzelunternehmen ohne Gewinn
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#1
Antwort vom 18. Mai 2020 | 21:07
Von
Status: Junior-Partner (5284 Beiträge, 1250x hilfreich)
Das FA schaut sich mehrere Jahre (i.d.R. fünf bis sieben), insbesondere zu Beginn, also bei Aufnahme der Tätigkeit, an.
Es wird sicher die Auswirkungen von Corona berücksichtigen, aber in den meisten Betrieben gab es ja auch eine Zeit davor.
Die Verträge laufen ja eigenständig und völlig unabhängig von der steuerlichen Beurteilung durch das FA.
#2
Antwort vom 18. Mai 2020 | 22:00
Von
Status: Lehrling (1357 Beiträge, 158x hilfreich)
D.h. :
Gründung 2018 -> Abschluss -6.000 EUR
2019 -> +5.000 EUR
2020 -> vermutlich Verlust
Somit müsste ich die Verträge noch bis 2022/23 steuerlich absetzen können ? Auch wenn da nichts mehr läuft ?
ZitatDie Verträge laufen ja eigenständig und völlig unabhängig von der steuerlichen Beurteilung durch das FA. :
Es geht mir darum, wie lange ich diese steuerlich geltend machen kann..... Z.B. Handyvertrag/KFZ Leasing.
Würden jetzt keine Einnahmen mehr kommen, dann hätte ich quasi bis das FA die Gewinnerzielungsabsicht aberkennt 2-3 Jahre ein Minusergebnis.
-- Editiert von philosoph32 am 18.05.2020 22:03
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#3
Antwort vom 18. Mai 2020 | 23:00
Von
Status: Junior-Partner (5284 Beiträge, 1250x hilfreich)
ZitatSomit müsste ich die Verträge noch bis 2022/23 steuerlich absetzen können ? Auch wenn da nichts mehr läuft ? :
Nicht unbedingt, insbesondere nicht, wenn da nichts mehr läuft (auch in Zukunft nicht).
Denn wenn die nachhaltige Beteiligung am Markt eingestellt wird, besteht ja auch der Gewerbebetrieb nicht mehr.
Handelt es sich beim Leasing um einen PKW? Der würde dann möglicherweise auch zu notwendigem Privatvermögen bei weniger als 10 % unternehmerischer Nutzung.
Im Übrigen ist eine Änderung vergangener Jahre nur zulässig, wenn die Festsetzungen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung oder vorläufig nach § 165 Abs. 1 Satz 1 AO erfolgten.
#4
Antwort vom 19. Mai 2020 | 13:24
Von
Status: Praktikant (696 Beiträge, 110x hilfreich)
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