Leistungserbringung als Spende

1. Dezember 2010 Thema abonnieren
 Von 
willy98
Status:
Beginner
(100 Beiträge, 13x hilfreich)
Leistungserbringung als Spende

Hallo Forum, habe mal folgende Frage:

Wenn ich als Unternehmer eine Leistung erbringe und diese dem Leistungsnehmer als Spende gewähre (mit Spendenbestätigung), wie muss ich diese erfassen?
1. Muss ich eine normale Rechnung schreiben mit entsprechenden Vermerk?
2. Muss die Mwst ausgewiesen und abgeführt werden?
3. Wie ist der Vorgang zu verbuchen?

Hoffe auf hilfreiche Antworten und sag schon mal Danke.

Mfg willy98

-----------------
""




25 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Tom998
Status:
Student
(2293 Beiträge, 1274x hilfreich)

1. Ja.
2. Ja.
3. Entnahme an Ertrag und Umsatzsteuer

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Lisa_Lisa
Status:
Beginner
(131 Beiträge, 18x hilfreich)

Bilanzierer oder 4/3 Rechner? Ist ziemlich wichtig zu wissen. Beim 4/3 Rechner: wenn die Rechnung nicht bezahlt wird, dann ist eh wurscht, ob man USt drauf vermerkt oder net.

-- Editiert am 01.12.2010 18:28

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
willy98
Status:
Beginner
(100 Beiträge, 13x hilfreich)

Danke Lisa.

Vergaß zu erwähnen, EÜ-Rechner, kein Bilanzierer.
1. Mit Entnahme ist sicher Privatentnahme gemeint oder?
2. Also Buchung (SKR 3): 1800 (Privatentnahme) an 8400 (Erträge mit Ust)?

Vielen Dank schon mal.
MfG willy98

-----------------
""

0x Hilfreiche Antwort


#5
 Von 
willy98
Status:
Beginner
(100 Beiträge, 13x hilfreich)

Hallo @Eugenie, alles falsch?

Wie wird es richtig gemacht?

MfG willy98

-----------------
""

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Tom998
Status:
Student
(2293 Beiträge, 1274x hilfreich)

Sie setzen den Brutto-Rechnungsbetrag als Betriebseinnahme an. Umsatzsteuerzahlung an das FA wie immer als Betriebsausgabe.
Spende (=Brutto-Rechnungsbetrag) als Sonderausgabe ansetzen.

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Lisa_Lisa
Status:
Beginner
(131 Beiträge, 18x hilfreich)

@Eurgenie: doch, das ist mein volles Ernst? Wo ist das Problem? Sagen Sie mir wo was falsch bei der Aussage ist.
Sorry, aber ich glaube, dass Sie sich in dem Fall irren. Denken Sie doch mal nach, wann ein 4/3 Rechner die USt an das FA abführen muss ;-). Na? Richtig: mit Geldeingang und nicht wie beim Bilanzierer. In dem konkreten Fall kommt aber das Geld nicht, sodass die USt nicht entsteht.

Ja, die Spende ist dann als Sonderausgabe absetzbar. Wenn es eine Spende an einer polit. Partei ist, dann kann sogar der Steuerabzugsbetrag nach § 34g EStG zum Abzug gebracht werden. Der Rest wird als Sonderausgabe geltend gemacht.

@Tom? Mit deinem letzten Satz Spende (=Bruttobetrag) meinst du aber schon die Spendenbescheinigung für die Sonderausgabe, gell? Die Rechnung reicht sonst nicht aus...

-- Editiert am 02.12.2010 20:33

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
willy98
Status:
Beginner
(100 Beiträge, 13x hilfreich)

Danke Tom und Lisa.

Bis auf die Ust ist alles klar. Aber zur Ust unterscheiden sich ihre Aussagen und ich bin mir deshalb noch nicht sicher wie ich es handhaben soll.
Hat noch jemand eine hilfreiche Meinung hierzu ?

MfG willy98

-----------------
""

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Tom998
Status:
Student
(2293 Beiträge, 1274x hilfreich)

@Lisa_Lisa
Wann die USt entsteht hat wenig mit § 4 Abs. 1 oder § 4 Abs. 3 EStG zu tun, sondern mit § 13 UStG .

quote:<hr size=1 noshade>In dem konkreten Fall kommt aber das Geld nicht, sodass die USt nicht entsteht. <hr size=1 noshade>

Bei Privatnutzung des zum Unternehmen gehörenden Kfz kommt auch kein Geld an, nach Ihrer seltsamen Logik müsste für die Privatnutzung keine USt entstehen.
Im übrigen ist mir § 10b EStG geläufig.
@willy98
Wenn Sie eine Leistung erbringen und auf Zahlung gegen Spendenbescheinigung verzichten, handelt es sich nur um einen abgekürzten Zahlungsweg: Leistungserbringung>Vereinnahmung des Geldes>Verausgabung des Geldes>Spendenbescheinigung. Schritt 2 und 3 fallen weg.
Sie können nur etwas spenden, was Sie auch vorher vereinnahmt haben.

2x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
willy98
Status:
Beginner
(100 Beiträge, 13x hilfreich)

Danke @Tom998, das leuchtet ein und so hatte ich es auch gedacht, war mir aber nicht sicher.

Danke @Lisa, ich denke das Tom Recht hat und sie sich irren, bin aber natürlich für weitere Argumente offen.

Wünsche allen ein schönes kaltes vorweihnachtliches WE.
willy98

-----------------
""

0x Hilfreiche Antwort


#12
 Von 
Lisa_Lisa
Status:
Beginner
(131 Beiträge, 18x hilfreich)

@Eugenie wie kommen Sie immer darauf, dass ich in der Ausbildung stecke? Kennen Sie mich etwa? Als Unternehmerin habe ich eine Spende so behandelt, weil ich so von meinem Steuerberater beraten worden bin. Also: möglicherweise nicht mal so viel Ahnung wie ein Auszubildender. Oder vielleicht mehr? Sollte Sie aber nicht beschäftigen, oder irre ich mich?

Als 4/3 Rechner führe ich die USt ab, wenn die Zahlung erfolgt. Und da vorliegend eine Spende vorliegt, wird die Zahlung nie erfolgen. Ob die Quittung die USt ausweist oder nicht, ist nicht wichtig. Da die Rechnung nicht ordnungsgemäß sein muss. Grund: ich habe als 4/3 Rechner nicht die Pflicht die USt abzuführen, da ich keine Zahlung erhalte. Der Verein macht auch keine VSt geltend.
Aber ja, mein Steuerberater hat gesagt, dass ich die USt auf der Rechnung vermerken sollte, auch wenn die in dem Fall eigentlich keine Rolle spielt. Mit einer Spendenbescheinigung hat das nichts zum tun, das (die Bescheinigung) ist nur für die Geltendmachung als Sonderausgabe wichtig.

@Tom: Privatnutzung vom Pkw ist doch was anderes... Ist doch ne ganz andere Schiene. Außerdem wird doch in dem Fall die Vorsteuer für Benzin, Vorsteuer für die ganzen Kfz-Reperatur & Co. geltend gemacht. Das sind doch die Kfz-Kosten (wo man VSt abgezogen hat), die später als Privatnutzung nachversteuert werden müssen, deswegen die nachträgliche Besteuerung. Ich weiss jetzt nicht so recht wieso du die zwei Sachen miteinander vergleichst. Aber vielleicht steh ich grad auf dem Schlauch, wäre gut möglich, ja.



-- Editiert am 03.12.2010 19:42

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Tom998
Status:
Student
(2293 Beiträge, 1274x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Als 4/3 Rechner führe ich die USt ab, wenn die Zahlung erfolgt. Und da vorliegend eine Spende vorliegt, wird die Zahlung nie erfolgen. <hr size=1 noshade>

Dann lösen Sie mal bitte folgende Aufgabe: Unternehmerin L ermittelt Ihren Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG , erbringt an Dachdecker D eine Leistung und berechnet diesem dafür 10.000 € zzgl. 1.900 € USt. Da D knapp bei Kasse ist, bietet dieser L an, das Dach des Privathauses von L zu reparieren. L willigt ein. Die Reparaturen, die D durchführt, haben einen Wert von 11.900 €. D erstellt L keine Rechnung.
Frage 1: Muss L die Umsatzsteuer für ihre Leistung an D an das FA abführen?
Frage 2: Muss D wegen der Dachreparatur Umsatzsteuer an das FA abführen?

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
Lisa_Lisa
Status:
Beginner
(131 Beiträge, 18x hilfreich)

Gern, aber: für eine Unternehmerin verlangen Sie ganz schön viel von mir. Ich sag dazu "tauschähnlicher Umsatz". Das Thema hat sich schon arg entwickelt, hat mit meiner damals getätigten Spende nicht mehr zu tun. Habe damit im Betrieb noch nie gehabt. Ich kenne mich mit der Spende deswegen aus, weil ich deswegen meinen Steuerberater gefragt habe. Bin selber ja nicht Profi auf dem Gebiet und kann nicht alles 100% gut wissen.

Frage 1 & 2: hier liegt ein tauschähnlicher Umsatz zwischen zwei Unternehmer vor , eine Leistung und eine Gegenleistung in Form einer sonstigen Leistung (Dachreparatur). Der Wert jedes Umsatzes (Entgelt) gilt als Wert für den anderen Umsatz, jedoch ohne die Umsatzsteuer.
Ja, hier müssen beide die USt an das FA abführen, allerdings liegt ja auch ein anderer Sachverhalt vor als eine Spende. Hier liegt ein Umsatz in Form einer Leistung und einer Gegenleistung vor. Im Falle der Spende eben nicht; es fehlt an einer Gegenleistung.

Im Falle meiner Spende liegt die Rechnung bei mir, ich habe meine Spendenbescheinigung bereits im Kalenderjahr 2007 angesetzt und anerkannt bekommen. Dem FA ist dieser Sachverhalt also bekannt. Ich habe die Umsatzsteuer nie an das FA abgeführt, weil ich für meine Dienstleistung kein Geldeingang verbuchen konnte.

Die Aufgabe ist mir auch ziemlich theoretisch und müsste bei der Durchführung durch eine Steuerberater begutachtet werden. Ich würde den Steuerberater fragen, wenn ich sowas vor hätte. Und vor allem deswegen, weil mir keine Rechnung vorliegen würde und ich dementsprechend keine Vorsteuer geltend machen könnte. Die Praxis ist da doch einbisschen anderes.

-----------------
" "

-- Editiert am 04.12.2010 09:29

-- Editiert am 04.12.2010 09:30

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
Tom998
Status:
Student
(2293 Beiträge, 1274x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Ich habe die Umsatzsteuer nie an das FA abgeführt, weil ich für meine Dienstleistung kein Geldeingang verbuchen konnte. <hr size=1 noshade>
Die Spende mag dem FA bekannt sein, was Sie hier beschreiben mit Sicherheit nicht.
quote:<hr size=1 noshade>Im Falle der Spende eben nicht; es fehlt an einer Gegenleistung. <hr size=1 noshade>

Frage: Wurde das Geld oder die Leistung gespendet?
quote:<hr size=1 noshade>§ 10b Abs. 3 EStG : Als Zuwendung im Sinne dieser Vorschrift gilt auch die Zuwendung von Wirtschaftsgütern mit Ausnahme von Nutzungen und Leistungen <hr size=1 noshade>

Da Leistungen nicht gependet werden können und ein Wirtschaftsgut (Sachspende) nicht zugewendet wurde, bleibt bei mir nur Geld übrig.

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
Lisa_Lisa
Status:
Beginner
(131 Beiträge, 18x hilfreich)

Man kann Dienstleistungen spenden und zwar indirekt, indem man diese Leistung durch eine Rechnung beziffert ;-). Jetzt hat man Geld. Beispielsweise Arbeiten am Vereinshaus. Da stellt man eine Rechnung aus, damit die Leistung überhaupt beziffert werden kann und damit diese in Geld umgewandelt wird. Jetzt hat man eine Rechnung, die man spenden kann. Und zwar in Höhe der Rechnung. Übrigens könnte man sich auch vorstellen, davon nur einen Teil zu spenden. Dann muss man auch nur für den Teil die USt abführen, wo eine Gegenleistung vorliegt, also das Geld zufließt. Man bekommt dann für den Teil der Spende eine Spendenbescheinigung.
So habe ich's gemacht.

Zum obigen Fall, ich hab's mir gerade überlegt, wobei ich wie gesagt: den Steuerberater auf jedem Fall befragen würde! Ich meine zu glauben, dass in dem Fall zwei ordnungsgemäße Rechnungen geschrieben werden, die miteinander verrechnet werden können. Falls eine Rechnung höher ist, dann wird nur die Differenz entrichtet. Wenn dann zwei Rechnungen vorliegen, kann jeder Teil die Vorsteuer geltend machen. So sieht - denke ich - die Praxis aus.

-- Editiert am 04.12.2010 10:14

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
Tom998
Status:
Student
(2293 Beiträge, 1274x hilfreich)

quote:
Man kann Dienstleistungen spenden und zwar indirekt, indem man diese Leistung durch eine Rechnung beziffert ;-).
Und wenn man das Geld nicht haben will, sondern eine Spendenbescheinigung, hat man Geld gespendet und nicht die Leistung. Ein paar Tage noch, dann haben sogar Sie es begriffen.
quote:
Da stellt man eine Rechnung aus, damit die Leistung überhaupt beziffert werden kann und damit diese in Geld umgewandelt wird.
Die einen wandeln Wasser in Wein, die anderen Rechnungen in Geld. Amen.

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
Lisa_Lisa
Status:
Beginner
(131 Beiträge, 18x hilfreich)

Musste der Kommentar noch sein Tom? Das mit dem Begreiffen, denn eigentlich habe ich recht gehabt... was die Rechnung angeht. Es muss keine USt an das FA abgeführt werden. Ich bin ein Praktiker, selbstverständlich kann man auf einzelne Wörter noch rumhacken, obwohl ich gesagt habe, dass ich nur die Praxis kenne. Ist egal, für mich ist die Sache gegessen. Sei es wie du willst.


-- Editiert am 04.12.2010 14:44

0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
willy98
Status:
Beginner
(100 Beiträge, 13x hilfreich)

Hallo Forum, ich möchte dieses Thema, was ja recht kontrovers diskutiert wurde, noch einmal aufgreifen und um folgende Frage ergänzen:

Unternehmer A (4/3-Rechner) möchte wie in der Ausgangslage beschrieben eine Leistung (hier Bauleistung) für einen Verein erbringen. Er erbringt diese Leistung als Spende und erhält eine Spendenquittung.

So wie von Tom festgestellt müsste die Leistung als Privatentnahme an Ertrag/Ust gebucht werden und die Ust durch A an das FA abgeführt werden.

Nun möchte A aber nicht, dass ihm neben der Leistungserbringung als Spende auch noch ein finanzieller Aufwand durch die Aufbringung der abzuführenden Ust entsteht. Wäre hier eine andere Lösung denkbar? Z.B. in der Form, dass der Verein (Leistungsempfänger) dem Unternehmer A nur die abzuführende Ust erstattet (die er natürlich nicht als Vst geltend machen kann)??? Wenn ja, wie wäre das ganze buchungstechnisch zu bewerten?

Hoffe ihr könnt nochmal helfen

Vielen Dank
willy98



-----------------
""

0x Hilfreiche Antwort


#21
 Von 
willy98
Status:
Beginner
(100 Beiträge, 13x hilfreich)

Hallo Eugenie, ihre Antwort (an Lisa-Lisa) hilft mir aber jetzt nur sehr bedingt weiter (auch wenn sie Recht haben),
eine konstruktive Antwort, wenn möglich, wäre mir hilfreicher. Danke



-----------------
""

0x Hilfreiche Antwort


#23
 Von 
willy98
Status:
Beginner
(100 Beiträge, 13x hilfreich)

Hallo Eugenie,

trotzdem danke und Entschuldigung das ich nachgefragt habe.

Ihre Antwort hilft mir aber leider nicht weiter, da wie erwähnt 4/3-Rechner. Vielleicht weis noch jemand Rat? Insbesondere wie die Zahlung der Ust verbucht werden könnte, auch unter dem Gesichtspunkt der Ust-Plausibilitätsprüfung.

quote:
ich fände das auch kleinkariert!


...ich auch. Aber ich bin es nicht der spenden möchte!

-----------------
""

0x Hilfreiche Antwort


#25
 Von 
willy98
Status:
Beginner
(100 Beiträge, 13x hilfreich)

Danke Eugenie.

-----------------
""

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 306.405 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
124.189 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.