Lieferdatum in Zukunft steht fest - trotzdem Bezeichnung als "Anzahlungsrechnung" notwendig?

14. April 2022 Thema abonnieren
 Von 
arka
Status:
Beginner
(52 Beiträge, 1x hilfreich)
Lieferdatum in Zukunft steht fest - trotzdem Bezeichnung als "Anzahlungsrechnung" notwendig?

Hallo zusammen,
wenn ich an einen Unternehmer eine Vorkasse-Rechnung schreibe (Rechnungsdatum: 14.04., Zahlungsziel: 27.04.) und schon feststeht, dass ich die Ware am 29.04. versenden werde (Lieferdatum: 29.04.) muss ich dann trotzdem noch den Hinweis aufnehmen, dass die Lieferung noch nicht erbracht wurde?! Oder benötigt man das nur, wenn das Datum noch nicht feststeht?
Bin etwas verwirrt, weil ich überall die Info finde "Wird über eine in der Zukunft liegende Leistung eine Voraus- oder Anzahlungsrechnung ausgestellt, ist die Angabe des Leistungszeitpunktes nicht erforderlich. In den Rechnungen ist allerdings kenntlich zu machen, dass über eine noch nicht erbrachte Leistung abgerechnet wird."

Und muss - sofern das in der Zukunft liegende Lieferdatum feststeht und dementsprechend auf der Rechnung genannt wird - die Rechnung als "Anzahlungsrechnung" oder "Vorkasse Rechnung" bezeichnet werden oder kann sie ganz normal als Rechnung bezeichnet werden?

Vielen Dank schonmal!

-- Editiert von arka am 14.04.2022 17:43

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21 Antworten
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#1
 Von 
Tom998
Status:
Student
(2063 Beiträge, 1184x hilfreich)

Hilft § 31 Abs. 4 UStDV?

Zitat:
Als Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung (§ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 des Gesetzes) kann der Kalendermonat angegeben werden, in dem die Leistung ausgeführt wird.

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#2
 Von 
arka
Status:
Beginner
(52 Beiträge, 1x hilfreich)

Danke aber es steht ja bereits sogar das genaue Datum der Lieferung fest.
Ich frage mich nur, ob ich die Rechnung trotzdem als Vorkasse/Anzahlungs/Proformarechnung bezeichnen muss? Würde sie gerne wie eine ganz normale Rechnung behandeln aber weiß nicht inwiefern es eine Rolle spielt, dass das Lieferdatum eben erst in 2 Wochen ist und der Kunde noch nicht bezahlt hat (die Rechnung dient quasi als Zahlungsaufforderung).



-- Editiert von arka am 14.04.2022 18:05

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#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119627 Beiträge, 39758x hilfreich)

Zitat (von arka):
schon feststeht, dass ich die Ware am 29.04. versenden werde (Lieferdatum: 29.04.)

Zum einen ist das Lieferdatum nicht unbedingt das Datum an dem versendet wird.
Aber viel wichtiger: in Ermangelung hellseherischer Fähigkeiten steht das Lieferdatum ja gerade eben noch nicht fest.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#4
 Von 
arka
Status:
Beginner
(52 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Zum einen ist das Lieferdatum nicht unbedingt das Datum an dem versendet wird.

Nicht? Welches Datum ist das Lieferdatum denn sonst?

Zitat (von Harry van Sell):
Aber viel wichtiger: in Ermangelung hellseherischer Fähigkeiten steht das Lieferdatum ja gerade eben noch nicht fest.

Heißt das, selbst wenn ich jetzt schon weiß dass ich am 29.4. versenden werde (weil das so abgesprochen wurde), reicht das nicht aus, weil theoretisch immernoch was schieflaufen könnte?

Also Rechnungstellung als Proformarechnung oder was ist jetzt das Fazit?

-- Editiert von arka am 14.04.2022 20:42

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#5
 Von 
Cybert.
Status:
Master
(4855 Beiträge, 1173x hilfreich)

Zitat (von arka):
Also Rechnungstellung als Proformarechnung oder was ist jetzt das Fazit?

Vorauszahlungsrechnung!?


Zitat (von Harry van Sell):
Zum einen ist das Lieferdatum nicht unbedingt das Datum an dem versendet wird.

Zeitpunkt der Lieferung ist der Beginn der Beförderung oder Versendung.

Signatur:

"Der Steuerspartrieb der Deutschen ist ausgeprägter als ihr Sexualtrieb."

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#6
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119627 Beiträge, 39758x hilfreich)

Zitat (von arka):
Welches Datum ist das Lieferdatum denn sonst?

Irgendwas zwischen "steht zur Abholung bereit" und "wird dem Kunden übergeben". Kommt auf die vertraglichen Vereinbarungen an.



Zitat (von arka):
Heißt das, selbst wenn ich jetzt schon weiß dass ich am 29.4. versenden werde (weil das so abgesprochen wurde), reicht das nicht aus, weil theoretisch immernoch was schieflaufen könnte?

Richtig.



Zitat (von arka):
Also Rechnungstellung als Proformarechnung oder was ist jetzt das Fazit?

Rechnung über eine Vorauszahlung.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#7
 Von 
arka
Status:
Beginner
(52 Beiträge, 1x hilfreich)

Ok vielen Dank für eure Antworten. Ich fasse anhand eines Beispiels mal zusammen:

Ein Unternehmer möchte ca. 10 Schränke bei mir bestellen. 4 davon wurden schon fest vereinbart, bei dem Rest stehen noch nicht alle Details fest.
Ich vereinbare, die Bestellung in 2 Lieferungen zu versenden, damit ich schonmal die 4 feststehenden Schränke abrechnen und versenden kann. Die erste Lieferung soll am 29.4. versendet werden.

Ich gehe nun also wie folgt vor:
- schreibe eine "1. Vorauszahlungsrechnung" über die 4 Schränke aus der 1. Lieferung
- vergebe eine ganz normale Rechnungsnummer aus meinem regulären Nummernkreis
- gebe eine Zahlungsfrist (28.04.22) und meine Bankdaten an
- und füge den Hinweis hinzu "Die Lieferung ist zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung noch nicht erfolgt. Voraussichtliches Lieferdatum: 29.04.2022" (wobei es für mich als Ist-Versteuerer keinen Unterschied machen würde, wenn sich die Lieferung in den Mai verschiebt, da ich ja die Einnahme verbuche, sobald ich die Zahlung erhalte, richtig?!)

Für die "2. Vorauszahlungsrechnung" gehe ich genauso vor.

Nachdem alles versendet ist schreibe ich eine "Abschlussrechnung" (auch wieder mit neuer, regulärer Rechnungsnummer) und führe darin die komplette Bestellung und die beiden erhaltenen Vorauszahlungen auf mit dem Ergebnis, dass alles bereits bezahlt wurde.

Ist das so alles korrekt?

-- Editiert von arka am 15.04.2022 18:03

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#8
 Von 
Cybert.
Status:
Master
(4855 Beiträge, 1173x hilfreich)

Zitat (von arka):
Ist das so alles korrekt?

Grundsätzlich ja.

Zitat (von arka):
Für die "2. Vorauszahlungsrechnung" gehe ich genauso vor.

Wenn die auch wieder vor Lieferung erstellt wird...

Zitat (von arka):
Nachdem alles versendet ist schreibe ich eine "Abschlussrechnung" (auch wieder mit neuer, regulärer Rechnungsnummer) und führe darin die komplette Bestellung und die beiden erhaltenen Vorauszahlungen auf mit dem Ergebnis, dass alles bereits bezahlt wurde.

M.E. bedarf es bei vollständiger Vorauszahlung keiner gesonderten Endrechnung.

Zitat (von arka):
wobei es für mich als Ist-Versteuerer keinen Unterschied machen würde, wenn sich die Lieferung in den Mai verschiebt, da ich ja die Einnahme verbuche, sobald ich die Zahlung erhalte, richtig?

Richtig!

Signatur:

"Der Steuerspartrieb der Deutschen ist ausgeprägter als ihr Sexualtrieb."

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#9
 Von 
arka
Status:
Beginner
(52 Beiträge, 1x hilfreich)

Ok super, vielen Dank.

Ich dachte, die Schlussrechnnung bräuchte ich, weil ich die Anzahlung erstmal auf das Konto 1718 (SKR03, "Erhaltene, versteuerte Anzahlungen 19% (Verbindlichkeiten)" buchen muss und dann mit Stellung der Schlussrechnung umbuche auf 8400 Erlöse. Oder kann ich mir als EÜRler + Ist-versteuerung diesen Umweg sparen und direkt auf 8400 Erlöse buchen?!

Evtl. werde ich auch die Schränke aus der 2. Lieferung VOR Zahlung versenden, dann könnte ich also eine "1. Vorauszahlungsrechnung" stellen (wobei eine Nummerierung hier wohl nicht mehr notwendig aber eben auch nicht schädlich wäre, oder?!) und dann eine Schlussrechnung über die gesamten 10 Schränke, abzüglich der geleisteten 1. Vorauszahlung, mit verbleibendem Restbetrag über die Schränke aus der zweiten Lieferung. Die Rechnung würde ich dann zusammen mit der 2. Lieferung versenden, d.h. Rechnungsdatum und Lieferdatum wären dann identisch.

Sollte so auch passen, oder?

-- Editiert von arka am 15.04.2022 18:43

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#10
 Von 
Cybert.
Status:
Master
(4855 Beiträge, 1173x hilfreich)

Zitat (von arka):
wobei eine Nummerierung hier wohl nicht mehr notwendig aber eben auch nicht schädlich wäre, oder?!

Eine fortlaufende Nummer mit einer oder mehreren Zahlenreihen, die zur Identifizierung der Rechnung vom Rechnungsaussteller einmalig vergeben wird (Rechnungsnummer) ist Voraussetzung für die Ordnungsmäßigkeit einer Rechnung und den Vorsteuerabzug des Leistungsempfängers.

Signatur:

"Der Steuerspartrieb der Deutschen ist ausgeprägter als ihr Sexualtrieb."

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#11
 Von 
arka
Status:
Beginner
(52 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von Cybert.):
Eine fortlaufende Nummer mit einer oder mehreren Zahlenreihen, die zur Identifizierung der Rechnung vom Rechnungsaussteller einmalig vergeben wird (Rechnungsnummer) ist Voraussetzung für die Ordnungsmäßigkeit einer Rechnung und den Vorsteuerabzug des Leistungsempfängers.

Sorry da hatte ich mich missverständlich ausgedrückt, natürlich bekommen alle Rechnungen, auch die Vorauszahlungs- und die ggf. fällige Schlussrechnungen eine reguläre Rechnungsnummer nach meinem normalen System (kein geonderter Nummernkreis, sondern einfach Behandlung wie normale Rechnung).
Ich meinte, dass eine Nummerierung à la "1. Vorauszahlungsrechnung" nicht notwendig aber auch nicht schädlich ist, wenn ich insgesamt nur eine Vorauszahlungsrechnung schreibe und dann direkt die Schlussrechnung?

-- Editiert von arka am 15.04.2022 18:57

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#12
 Von 
arka
Status:
Beginner
(52 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von arka):
Ich dachte, die Schlussrechnnung bräuchte ich, weil ich die Anzahlung erstmal auf das Konto 1718 (SKR03, "Erhaltene, versteuerte Anzahlungen 19% (Verbindlichkeiten)" buchen muss und dann mit Stellung der Schlussrechnung umbuche auf 8400 Erlöse. Oder kann ich mir als EÜRler + Ist-versteuerung diesen Umweg sparen und direkt auf 8400 Erlöse buchen?!


Glaube, diese Überlegung mit Verbindlichkeitskonto ist Quatsch, oder?! Als EÜRler buche ich direkt nach Eingang der Vorauszahlung auf 8400 Erlöse, richtig?

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#13
 Von 
Cybert.
Status:
Master
(4855 Beiträge, 1173x hilfreich)

Zitat (von arka):
Ich meinte, dass eine Nummerierung à la "1. Vorauszahlungsrechnung" nicht notwendig aber auch nicht schädlich ist, wenn ich insgesamt nur eine Vorauszahlungsrechnung schreibe und dann direkt die Schlussrechnung?

Sollte unschädlich sein.

Zitat (von arka):
Als EÜRler buche ich direkt nach Eingang der Vorauszahlung auf 8400 Erlöse, richtig?

So würde ich es auch sehen. Die Vorauszahlung ist ja keine Anzahlung, sondern der Erlös.

Signatur:

"Der Steuerspartrieb der Deutschen ist ausgeprägter als ihr Sexualtrieb."

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#14
 Von 
arka
Status:
Beginner
(52 Beiträge, 1x hilfreich)

Puh. Oh Mann, dankeschön.
Dann muss ich wohl eine Rechnungskorrektur schreiben. Ich bin nämlich so wie in meinem Startpost geschildert vorgegangen und habe die Rechnung schon an den Kunden geschickt (bezahlt ist sie noch nicht):

Habe eine ganz normale Rechnung geschrieben, Rechnungsdatum 14.04., Lieferdatum 29.04. (also in der Zukunft), mit Zahlungsaufforderung bis 27.04. und meinen Bankdaten.
Dachte aus der Zahlungsaufforderung geht hervor dass noch nicht gezahlt wurde und aus dem in der Zukunft liegenden Lieferdatum geht hervor, dass die Lieferung noch nicht erbracht ist.
Aber wenn ich jetzt alles richtig verstanden habe, muss ich die Rechnung trotzdem explizit als "Vorauszahlungsrechnung" (oder "Vorkasse-Rechnung"?!) bezeichnen und muss auch explizit sagen, dass die Lieferung noch nicht erfolgt ist?

Also Storno und Rechnungskorrektur notwendig?

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
arka
Status:
Beginner
(52 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Zitat (von arka):
Heißt das, selbst wenn ich jetzt schon weiß dass ich am 29.4. versenden werde (weil das so abgesprochen wurde), reicht das nicht aus, weil theoretisch immernoch was schieflaufen könnte?
Richtig.


Also dieser Punkt macht mich immernoch nachdenklich. Es ist ja scheinbar absolut legitim auf die Rechnung zu schreiben "Lieferung noch nicht erfolgt, vereinbartes Lieferdatum 29.04.22" und wenn sich das Datum dann verschiebt, ist das absolut irrelevant, da VSt und USt in dem Moment entstehen, wo die Rechnung vorliegt und die Zahlung erfolgt ist.
Insofern kann es doch nicht sein, dass ich meine Rechnung nun korrigieren muss, nur weil bei mir nur steht "Lieferdatum 29.04.22". Es ist daraus doch klar ersichtlich, dass das Lieferdatum in der Zukunft liegt, von daher liegt es doch in der Natur der Sache dass das nur das vereinbarte Datum sein kann.

Ich versuche die ganze Zeit herauszufinden, ob ich meine Rechnung nicht doch einfach so lassen kann wie gehabt obwohl
1. Ich sie nur als "Rechnung" statt als "Vorauszahlungsrechnung" bezeichnet habe (schätze ich mittlerweile als unwichtig ein, da §14 UStG: "Rechnung ist jedes Dokument, mit dem über eine Lieferung oder sonstige Leistung abgerechnet wird, gleichgültig, wie dieses Dokument im Geschäftsverkehr bezeichnet wird.")

2. Das Lieferdatum in der Zukunft liegt und einfach nur als "Lieferdatum: 29.04.2022" aufgeführt ist, ohne den expliziten Hinweis dass die Lieferung noch nicht erfolgt ist und das Lieferdatum nur vereinbart ist (ist doch klar, dass ein in der Zukunft liegendes Lieferdatum nur geschätzt und vereinbart sein kann!)

Wie schätzt ihr das konkret ein?
Frohe Ostern an alle :)

-- Editiert von arka am 17.04.2022 11:36

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
arka
Status:
Beginner
(52 Beiträge, 1x hilfreich)

Niemand mehr?

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
Kalanndok
Status:
Student
(2297 Beiträge, 360x hilfreich)

Das Problem ist:
Für die umsatzsteuerliche Behandlung ist weder das Rechnungsdatum noch das Zahlungsdatum relevant sondern der Leistungszeitpunkt.

Nur mal angenommen die voraussichtliche Lieferung verschiebt sich wegen...sagen wir mal schönem Wetter...in den Mai und am letzten Tag des April wird eine Umsatzsteuererhöhung ab Mai beschlossen. Schon hast Du den Salat.

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
arka
Status:
Beginner
(52 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von Kalanndok):
Für die umsatzsteuerliche Behandlung ist weder das Rechnungsdatum noch das Zahlungsdatum relevant sondern der Leistungszeitpunkt.

Danke, aber ich dachte dass in meinem Fall (Lieferung noch nicht erbracht) die Vst und die USt dann entstehen, wenn die Rechnung vorliegt UND die Zahlung erfolgt ist?

0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
Cybert.
Status:
Master
(4855 Beiträge, 1173x hilfreich)

Die USt entsteht bei der Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten stets mit Vereinnahmung.

Der Vorsteuerabzug nach Leistungsausführung oder bei vorheriger Zahlung. In jedem Fall ist das Vorliegen einer ordnungsgemäßen Rechnung Voraussetzung.

Signatur:

"Der Steuerspartrieb der Deutschen ist ausgeprägter als ihr Sexualtrieb."

0x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
arka
Status:
Beginner
(52 Beiträge, 1x hilfreich)

Danke. Mittlerweile glaube ich, dass meine Rechnung doch korrekt war. Daher noch einmal all meine Fragen komprimiert zusammengefasst:
1. Kann meine Rechnung so bleiben wie gehabt (Bezeichnung als "Rechnung" statt "Vorauszahlungsrechnung" und Nennung des zukünftigen Lieferdatums nur als "Lieferdatum: 29.04.22" statt "Lieferung noch nicht erfolgt, geplantes Lieferdatum 29.04.22")

2. Ist eine Endrechnung nötig, auch wenn bereits der komplette Betrag im Voraus gezahlt wird?

3. Buche ich die erhaltene Zahlung dann direkt auf 8400 Erlöse 19%?

4. Ist es richtig, dass es aus steuerlicher Sicht weder für den Kunden noch für mich einen Unterschied macht, ob die Lieferung wie vereinbart im April oder doch erst im Mai stattfindet?

0x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
arka
Status:
Beginner
(52 Beiträge, 1x hilfreich)

Da hier alles etwas verwirrend wurde und die Überschrift auch nicht mehr zutreffend ist, habe ich einen neuen Thread zu diesem Thema erstellt.

0x Hilfreiche Antwort

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