Lohnsteuer: Rückzahlung, obwohl AG nicht abgeführt hat?

11. April 2019 Thema abonnieren
 Von 
jcasket
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 0x hilfreich)
Lohnsteuer: Rückzahlung, obwohl AG nicht abgeführt hat?

Hat jemand eine Einschätzung zur folgenden Konstellation?

AN ist den größten Teil des Jahres 2018 erwerbslos, beginnt ab November eine Anstellung beim Arbeitgeber AG. Der AG zahlt das Nettogehalt an den AN aus, behält (laut Lohnsteuerbescheid) die Lohnsteuern etc. ein und führt diese ab.

Zu Beginn des Folgejahres meldet der AG Insolvenz an. Es gibt das Gerücht, dass der AG die letzten Monate davor nur noch Nettogehälter ausgezahlt hätte, somit also womöglich nie die Lohnsteuern des AN abgeführt hätte. Die Verantwortlichen setzen sich ins Ausland ab und sind nicht zu greifen.

Unter "normalen" Umständen würde AN für 2018 eine Lohnsteuerrückzahlung erwarten (da nur 2 von 12 Monaten erwerbstätig). Aber wie verhält es sich, wenn der AG tatsächlich nie die Steuern abgeführt hat?

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32886 Beiträge, 17271x hilfreich)

Aber wie verhält es sich, wenn der AG tatsächlich nie die Steuern abgeführt hat? Dann gibt es natürlich nichts - die Steuerzahler haften nicht für durch den AG begangene Unterschlagungen...

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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#2
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13742 Beiträge, 4362x hilfreich)

Hallo,

Zitat:
die Steuerzahler haften nicht für durch den AG begangene Unterschlagungen
Bist du da sicher? Immerhin ist der Arbeitnehmer Steuerschuldner ...

Stefan

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#3
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32886 Beiträge, 17271x hilfreich)

Nun ja - da der AN hier ja ohnehin nur ein Gerücht vernommen hat, kann er ja einfach eine Erklärung einreichen und abwarten, wie das FA reagiert.

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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#4
 Von 
jcasket
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von muemmel):
Aber wie verhält es sich, wenn der AG tatsächlich nie die Steuern abgeführt hat? Dann gibt es natürlich nichts - die Steuerzahler haften nicht für durch den AG begangene Unterschlagungen...


So "natürlich" ist das nicht unbedingt. Mal angenommen, die Beiträge zur GKV wären vom AG nicht abgeführt geworden, wäre der AN ja trotzdem regulär versichert gewesen. Es ist also zumindest denkbar, dass eine solidarische Regelung auch bei Lohnsteuern besteht.

Sicherlich ist das irgendwo geregelt, mir sind nur die Paragraphen oder Urteile (noch) nicht bekannt.

Soweit ich verstehe, sind AG und AN Gesamtschuldner der Lohnsteuer, in aller Regel haftet der AG aber bei einbehaltener und regulär angemeldeter Lohnsteuer. Wenn der AG dann nicht ans FA zahlt, wäre bei so einer Konstellation ja der AN der Dumme (und m.E. unbillig Geschädigte), wenn er keine "Rück"zahlung vom FA erwarten darf. Denn die Zahlungsverpflichtung besteht vom AG zum FA; also wo soll der AN seine Forderung sonst geltend machen?

Wäre ansonsten denkbar, dass das FA eine "Erstattung aus Billigkeitsgründen" o.ä. vornimmt?

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#5
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13742 Beiträge, 4362x hilfreich)

Hallo,

ich hatte doch schon angedeutet, dass der Steuerzahler auch der Steuerschuldner ist (egal ob jetzt gesamtschuldnerisch oder nicht, das ändert ja nichts).

Daher würde ich mir weniger Gedanken um die Erstattung womöglich zuviel gezahlter Lohnsteuern machen, sondern um die Nachzahlung der gesamten Steuern (ich weiß aber nicht ob die Finanzämter das auch durchsetzen).

Stefan

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#6
 Von 
jcasket
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von reckoner):
Hallo,

ich hatte doch schon angedeutet, dass der Steuerzahler auch der Steuerschuldner ist (egal ob jetzt gesamtschuldnerisch oder nicht, das ändert ja nichts).

Daher würde ich mir weniger Gedanken um die Erstattung womöglich zuviel gezahlter Lohnsteuern machen, sondern um die Nachzahlung der gesamten Steuern (ich weiß aber nicht ob die Finanzämter das auch durchsetzen).

Stefan


Ganz so gruselig und arbeitnehmerfeindlich ist die Gesetzeslage zum Glück nicht. [link=https://www.steuertipps.de/gesetze/estg/42d-haftung-des-arbeitgebers-und-haftung-bei-arbeitnehmerueberlassung]§ 42d EStG Abs. 3 S. 4 [/link]:

Zitat:

Der Arbeitnehmer kann im Rahmen der Gesamtschuldnerschaft nur in Anspruch genommen werden,
1. wenn der Arbeitgeber die Lohnsteuer nicht vorschriftsmäßig vom Arbeitslohn einbehalten hat,
2. wenn der Arbeitnehmer weiß, dass der Arbeitgeber die einbehaltene Lohnsteuer nicht vorschriftsmäßig angemeldet hat. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitnehmer den Sachverhalt dem Finanzamt unverzüglich mitgeteilt hat.


Im oben angerissenen Fall hat der AG nur die Nettobeträge an den AN ausgezahlt, außerdem liegt dem AN ja ein Lohnsteuerbescheid vor, weswegen er von vorschriftsmäßiger Anmeldung ausgehen darf.

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