Hallo,
Der Gastronomiesche Betrieb A lässt seine Steuern von einem Steuerbüro B machen. GF von A hat keine Ahnung von Steuern und einem neuem Mitarbeiter in Betrieb A ist bei den vergangenden Jahresaufstellungen aufgefallen, das nie Lohnsteuer(lohnnebenkosten etc.) bei der Steuererklärung zum absetzten geltend gemacht worden sind. Bevor MA B jetzt das groß an die "Glocke hängt", die Frage, wie wichtig ist diese Position und macht es sind, diese nicht geltend zu machen?
Lohnsteuer vergessen worden?
Haben Sie sich versteuert?
Haben Sie sich versteuert?
Der Gastronom macht die Bruttogehälter und -löhne als Betriebsausgaben geltend. Die hierauf anfallenden Steuern wie Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer kann er insoweit nicht noch einmal gewinnmindernd geltend machen.
Lediglich die Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung sind noch zu berücksichtigen.
Mitarbeiter B kann sich entspannen.
Der Arbeitnehmer ist der Steuerschuldner. Technisch ist das so:
Der AG hät vom Bruttolohn die Lohnsteuer und den AN- Anteil an SV, KV ein. Er selbst legt dazu den AG- Anteil an der SV dazu und führt die Gesamtbeträge an die Entsprechenden Institutionen ab.
Buchhalterisch sind diese Positionen natürlich so zu erfassen, daß sie sichtbar und nachvollziehbar sind.
Das gilt sowohl für die Gewinnermittlungsart nach § 4 Abs. 3 EStG
(Einnahmen-Überschuss- Rechnung) als auch für die Art nach §5 Abs. 1 EStG
(Betriebs- Vermögens- Vergleich bzw. Bilanzierung). Lediglich die Art der Erfassung variiert.
Bei EAÜ sieht man das an den Aufwandskonten (bei Zahlungsausgang), bei Bilanzierung an den Lohnverbindlichkeitskonten. In beiden Fällen aber muß ersichtlich sein, wohin wann welche Gelder gehen.
Lediglich kann je nach Gewinnermittlungsart der Zeitpunkt der Gewinnrelevanz variieren.
-- Editiert von Spejbl am 06.02.2019 12:58
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