Mann Angestellt Frau kleinunternehmerin

29. Oktober 2020 Thema abonnieren
 Von 
Bene1987
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Mann Angestellt Frau kleinunternehmerin

Guten Tag,

Ich habe eine Frage zum Thema Steuerrecht. Konkret Nachzahlung - und Einkommenssteuervorauszahlung.

Sachverhalt.
Ich bin angestellter und verdiene aktuell knapp unter 62.000 Euro und ab Januar 2021 knapp 66.000 Euro brutto jährlich.
Meine Frau ist selbstständige klein Unternehmerin (Schneiderin für Kinderkleidung mit Onlineshop).

Der Gewinn meiner Frau lag im ersten Jahr der Selbstständigkeit 2018 nur bei 2500 Euro, 2019 bei 9100,00 Euro. Dadurch hatten wir nach unserer Hochzeit im Dezember 2019 Lohnsteuerklasse 3 für mich und 5 für Sie gewählt. Da ich durch mein viel höheres Einkommen natürlich auch monatlich mehr bezahlen muss und es mir nichts bringt wenn ich am Jahresende einmal eine höhere Rückzahlung bekomme.

Nun kam 2020 und Corona und plötzlich hat meine Frau bereits im Oktober einen Umsatz in Höhe von 26.000 Euro. Da ganz viele plötzlich lieber online einkaufen.
Wir gehen nicht davon aus, dass es 2021 so weiter geht. Daher wechseln wir NICHT in die Regelbesteuerung sondern wollen weiterhin unter den 22.000 Euro bzgl. der Umsatzsteuer bleiben.

Nun stellt sich mir aber die Frage, dass sich eine Nachzahlung der Einkommenssteuer anbahnt. Das ist noch verständlich - jedoch kann ich den Betrag nicht ausrechnen. Eine Vorauszahlung der EKst leistet meine Frau natürlich nicht. Da wir ja niemals mit so einem Andrang rechnen konnten. ABER wir möchten keine EKst Vorauszahlung leisten - da wir eher mit niedrigen Einkommen in 2021 rechnen und das für meine Frau ja dann plötzlich ein Minusgeschäft wäre.

Wie können wir vorgehen um eine Vorauszahlung zu verhindern?

Liebe Grüße

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Garfield73
Status:
Student
(2112 Beiträge, 734x hilfreich)

Zitat (von Bene1987):
Daher wechseln wir NICHT in die Regelbesteuerung sondern wollen weiterhin unter den 22.000 Euro bzgl. der Umsatzsteuer bleiben.


Da der Umsatz in 2020 über 22000 € liegt unterliegen die Umsätze ab 2021 automatisch der Regelbesteuerung.
Da gibt's kein Wahlrecht!

Zitat (von Bene1987):
jedoch kann ich den Betrag nicht ausrechnen.


Wir mit den Angaben auch nicht.

Zitat (von Bene1987):
Eine Vorauszahlung der EKst leistet meine Frau natürlich nicht.


So natürlich ist das nicht. Wenn die Einnahmen so steigen, könnte man schon auf den Gedanken kommen dies dem FA mitzuteilen und um die Festsetzung von Vorauszahlungen zu bitten.
Auch freiwillige Zahlungen sollen schon vorgekommen sein.

Zitat (von Bene1987):
Wie können wir vorgehen um eine Vorauszahlung zu verhindern?


Nach Erhalt des Bescheides für 2020, in dem mit mit hoher Wahrscheinlichkeit Vorauszahlungen festgesetzt worden sind, bittet man um Herabsetzung dieser. Natürlich nur, wenn tatsächlich der Umsatz wieder deutlich gesunken sein sollte! Was man im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Bescheides irgendwann in 2021 ja schon weiß.

Signatur:

Nachdenken ist wie googeln .... nur krasser!

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#2
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47482 Beiträge, 16806x hilfreich)

Zitat:
2019 bei 9100,00 Euro.


Bei 9.100€ Gewinn wurde keine Vorauszahlung festgelegt? Hast Du so hohe Werbungskosten? Oder betrug der Umsatz 9.100€ und der Gewinn war viel niederiger?

Zitat:
Daher wechseln wir NICHT in die Regelbesteuerung sondern wollen weiterhin unter den 22.000 Euro bzgl. der Umsatzsteuer bleiben.


Dafür ist es zu spät. Für 2021 gilt zwingend die Regelbesteuerung und wenn Deine Frau in 2021 wieder unter 22.000€ bleibt, dann kann sie zur Kleinunternehmerregelung zurückkehren.

Zitat:
Nun stellt sich mir aber die Frage, dass sich eine Nachzahlung der Einkommenssteuer anbahnt. Das ist noch verständlich - jedoch kann ich den Betrag nicht ausrechnen.


Aus den gemachten Angaben kann man das auch nicht ausrechnen. Dazu müsste man den Gewinn und nicht den Umsatz kennen und außerdem noch Deine Werbungskosten und ggf. weitere Dinge, die Ihr steuerlich absetzen könnt.

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#3
 Von 
Bene1987
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Garfield73):
Zitat (von Bene1987):
Daher wechseln wir NICHT in die Regelbesteuerung sondern wollen weiterhin unter den 22.000 Euro bzgl. der Umsatzsteuer bleiben.


Da der Umsatz in 2020 über 22000 € liegt unterliegen die Umsätze ab 2021 automatisch der Regelbesteuerung.
Da gibt's kein Wahlrecht!

Zitat (von Bene1987):
jedoch kann ich den Betrag nicht ausrechnen.


Wir mit den Angaben auch nicht.

Zitat (von Bene1987):
Eine Vorauszahlung der EKst leistet meine Frau natürlich nicht.


So natürlich ist das nicht. Wenn die Einnahmen so steigen, könnte man schon auf den Gedanken kommen dies dem FA mitzuteilen und um die Festsetzung von Vorauszahlungen zu bitten.
Auch freiwillige Zahlungen sollen schon vorgekommen sein.

Zitat (von Bene1987):
Wie können wir vorgehen um eine Vorauszahlung zu verhindern?


Nach Erhalt des Bescheides für 2020, in dem mit mit hoher Wahrscheinlichkeit Vorauszahlungen festgesetzt worden sind, bittet man um Herabsetzung dieser. Natürlich nur, wenn tatsächlich der Umsatz wieder deutlich gesunken sein sollte! Was man im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Bescheides irgendwann in 2021 ja schon weiß.


Die Info, die ich jetzt von meinem Steuerberater hatte, war, dass eine einmalige Überschreitung unter 50.000 und ebenfalls Einkommmen im Vorjahr (nur 15000 EUR Umsatz in 2019) noch nicht zu einer verpflichtenden Regelbesteuerung führen. Hier hacke ich aber nochmal nach.

Die Einnahmen sind nicht kontinuierlich gestiegen, sondern der Umsatz lag bis September 2020 noch bei ungefähr 145000 Euro. Erst mit Sehr Vielen Aufträgen hat sich der Umsatz nun plötzlich so sehr erhöht. Ein Gegensteuern war garnichtmehr möglich und daher auch keine Vorauszahlung. Wir sind bis September noch davon ausgegangen, dass der Umsatz nicht höher wird als im Vorjahr und meine Frau wieder unter die Freigrenze fällt.

Werbungskosten kann ich pauschal nicht sagen. Wir haben z.B. zwei volle Arbeitszimmer im Haus - auch Kosten für Renovierungen der Arbeitszimmer, zusätzlich habe ich aber auch noch Fahrtkosten und natürlich alle Versicherungen etc.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Bene1987
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von hh):
Zitat:
2019 bei 9100,00 Euro.


Bei 9.100€ Gewinn wurde keine Vorauszahlung festgelegt? Hast Du so hohe Werbungskosten? Oder betrug der Umsatz 9.100€ und der Gewinn war viel niederiger?

Nein, der Umsatz betrug 2019 ca. 15.000 Euro der Gewinn betrug nur ungefähr 9100 EUR. Das Finanzamt hat bisher keine Vorauszahlung festgelegt. Der Steuerbescheid von 2019 ist schon eingetroffen hier haben wir ca. 7200 Euro vom Finanzamt bekommen.

Zitat:
Daher wechseln wir NICHT in die Regelbesteuerung sondern wollen weiterhin unter den 22.000 Euro bzgl. der Umsatzsteuer bleiben.


Dafür ist es zu spät. Für 2021 gilt zwingend die Regelbesteuerung und wenn Deine Frau in 2021 wieder unter 22.000€ bleibt, dann kann sie zur Kleinunternehmerregelung zurückkehren.

Zitat:
Nun stellt sich mir aber die Frage, dass sich eine Nachzahlung der Einkommenssteuer anbahnt. Das ist noch verständlich - jedoch kann ich den Betrag nicht ausrechnen.


Aus den gemachten Angaben kann man das auch nicht ausrechnen. Dazu müsste man den Gewinn und nicht den Umsatz kennen und außerdem noch Deine Werbungskosten und ggf. weitere Dinge, die Ihr steuerlich absetzen könnt.


Der Gewinn liegt aktuell bei etwa 15.200,00 EUR genauer kann ich das erst nach diesem Wochenende sagen wenn ich auch alle weiteren Kosten abgezogen habe.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47482 Beiträge, 16806x hilfreich)

Zitat:
Die Info, die ich jetzt von meinem Steuerberater hatte, war, dass eine einmalige Überschreitung unter 50.000 und ebenfalls Einkommmen im Vorjahr (nur 15000 EUR Umsatz in 2019) noch nicht zu einer verpflichtenden Regelbesteuerung führen.


Da habt Ihr vielleicht aneinander vorbei geredet. In diesem Jahr kommt es nicht zu einer Regelbesteuerung, sofern der Umsatz unter 50.000€ bleibt. Wenn er aber über 22.000€ liegt, dann führt das im Folgejahr zwingend zu einer Regelbesteuerung.

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#6
 Von 
Cybert.
Status:
Master
(4843 Beiträge, 1171x hilfreich)

Zitat (von Bene1987):
Daher wechseln wir NICHT in die Regelbesteuerung sondern wollen weiterhin unter den 22.000 Euro bzgl. der Umsatzsteuer bleiben.

In 2021 ist Ihre Frau Regelbesteuerin, selbst wenn Sie nur 1.000 EUR Umsatz im nächsten Jahr hätte.

Zitat (von Bene1987):
ABER wir möchten keine EKst Vorauszahlung leisten - da wir eher mit niedrigen Einkommen in 2021 rechnen und das für meine Frau ja dann plötzlich ein Minusgeschäft wäre.

Spätestens im Rahmen der Jahressteuererklärung würden zu viel gezahlte Vorauszahlungen erstattet werden.

Zitat (von Garfield73):
Natürlich nur, wenn tatsächlich der Umsatz wieder deutlich gesunken sein sollte! Was man im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Bescheides irgendwann in 2021 ja schon weiß.

Ein unberechtigter Herabsetzungsantrag könnte einen steuerlichen Straftatbestand erfüllen.

Signatur:

"Der Steuerspartrieb der Deutschen ist ausgeprägter als ihr Sexualtrieb."

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