Mehrere Honorarkrafttätigkeiten

19. Januar 2023 Thema abonnieren
 Von 
krums
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)
Mehrere Honorarkrafttätigkeiten

Hallo,
ich arbeite zur Zeit als Honorarkraft als AG-Leiter in einer Schule. Nun habe ich die Möglichkeit, in einem Jugendzentrum eine weitere Stelle als Honorarkraft als Musikschullehrer anzufangen. Ist dies problemlos möglich? Wie viel Geld kann ich mit diesen beiden Anstellungen verdienen, bevor ich damit größeren Aufwand habe, Steuern zahlen muss etc.? Für einen kleinen Ratgeber wäre ich sehr dankbar!
Liebe Grüße
Tom

-- Editiert von Moderator topic am 19. Januar 2023 17:20

-- Thema wurde verschoben am 19. Januar 2023 17:20

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7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(109337 Beiträge, 38287x hilfreich)

Zitat (von krums ):
Ist dies problemlos möglich?

Ohne hellseherische Fähigkeiten nicht seriös zu beantworten.

Es könnte sich einem aber erschließen, wenn man die uns unbekannten vertraglichen Vereinbarungen / betreffenden Klauseln / Absprachen / Satzungen liest.
Kennt man diese Fakten, kann man sinnvoll weiterdiskutieren.

Bei Unklarheiten gerne wieder hier melden, den Wortlaut posten, dann können wir zielführend dazu diskutieren.



Zitat (von krums ):
Wie viel Geld kann ich mit diesen beiden Anstellungen verdienen, bevor ich damit größeren Aufwand habe, Steuern zahlen muss etc

Ohne hellseherische Fähigkeiten nicht seriös zu beantworten.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(31429 Beiträge, 16778x hilfreich)

Kennt man diese Fakten, kann man sinnvoll weiterdiskutieren. Von Interesse wäre vor allem, was man konkret verdient, ob man noch andere Einnahmen hat, ob man verheiratet ist etc. - dann kann man auch was zu Steuer- und SV-pflicht sagen.

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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#3
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(36322 Beiträge, 13530x hilfreich)

Grundsätzlich gibt es für bestimmte Dozenten/Übungsleitertätigkeiten einen Freibetrag von 3000 € im Jahr, für den keine Steuern zu zahlen sind und auch keine Krankenkasse. Ob Deine Tätigkeiten darunter fallen, das können wir nicht abschätzen. Das mit der Krankenkasse gilt allerdings nur, wenn unabhängig von diesen Tätigkeiten ein Versicherungsschutz besteht.

wirdwerden

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#4
 Von 
krums
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo und danke erstmal für die vielen schnellen Antworten. Sie haben Recht, ich könnte ein bisschen präziser werden.
Ich bin Student, 24 Jahre alt, krankenversichert über meiner Mutter und meine aktuelle Tätigkeit in einer AG in einer Schule übe ich für zwei Arbeitgeber aus – einmal die städtischen Musikschule (die eine Kooperation für dieses Projekt mit der Schule hat) und einmal die Schule selbst. D. h., ich habe jeweils einen Arbeitsvertrag bei beiden Arbeitgebern. Jedoch erhalte ich meine Gehälter beide von der "Stadtkasse der Stadt ****".
Im Arbeitsvertrag der Musikschule steht:

Zitat:
Dienstvertrag (Honorarvertrag) für freiberuflich selbstständig tätige Lehrkräfte an der **** für Musik
. Dort steht bezüglich Steuern und Sozialversicherungs- / Rentenversicherungsbeiträge:
Zitat:
[...] Die selbstständige Tätigkeit des Auftragsnehmers ist für die Auftraggeberin sozialversicherungsfrei. Für die Versteuerung und die Abführung von Sozialversicherungs- und / oder Rentenversicherungsbeiträge ist der Auftragnehmer daher selbst verantwortlich
.
Im Arbeitsvertrag der Schule steht:
Zitat:
Herr **** wird gem. § 14 Absatz 2 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes in der zurzeit gültigen Fassung für die Zeit vom **** bis zum **** als pädagogischer Mitarbeiter eingestellt und in die Entgeltgruppe S 02 der Anlage C zum TVöD-V eingruppiert.
Zu Steuern etc. steht in diesem Vertrag nichts.
Bezüglich des Lohns erhalt ich aus beiden Jobs insgesamt ca. 300 € pro Monat.

Beim neuen Job wären es auch ca. 300 € pro Monat, wodurch ich auf insgesamt 600 € pro Monat kommen würde.

Ich hoffe, durch diese Angaben erhalten Sie mehr Klarheit. Sollten Sie noch weitere Informationen brauchen, kann ich diese nachreichen.

Vielen Dank und liebe Grüße
Tom

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#5
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(45032 Beiträge, 16027x hilfreich)

Zitat (von krums):
Beim neuen Job wären es auch ca. 300 € pro Monat, wodurch ich auf insgesamt 600 € pro Monat kommen würde.


Damit entfällt dann der Anspruch auf beitragsfreie Familienversicherung über Deine Mutter. Die Grenze liegt in 2023 bei 485€.

Steuerrechtlich ist das jedoch unproblematisch, da bei einem Gesamtmonatseinkommen von 600€ noch keine Steuern anfallen.

Zitat (von krums):
Herr **** wird gem. § 14 Absatz 2 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes in der zurzeit gültigen Fassung für die Zeit vom **** bis zum **** als pädagogischer Mitarbeiter eingestellt und in die Entgeltgruppe S 02 der Anlage C zum TVöD-V eingruppiert.


Das sieht aber nicht nach einer Honorartätigkeit, sondern nach einem Angestelltenverhältnis aus.

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#6
 Von 
krums
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo und danke für die Antwort!
Das mit der Familienversicherung habe ich mir gedacht. Dann muss ich mir wohl überlegen, ob sich der Betrag der eigenen Krankenversicherung unter der Grenze bleibt, wo sie das komplette Gehalt des neuen Jobs verbraucht.
Das mit den Steuern ist ja schon mal gut.
Bezüglich der Schule hatte ich mir das schon gedacht, da ich da das Gehalt auch bekomme, wenn ich nicht da bin bzw. es von Seiten der Schule ausfällt. Hat dies irgendwelche Auswirkungen, dass es nun ein Angestelltenverhältnis ist?

LG und schönen Abend
Tom

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(31429 Beiträge, 16778x hilfreich)

Dann muss ich mir wohl überlegen, ob sich der Betrag der eigenen Krankenversicherung unter der Grenze bleibt, wo sie das komplette Gehalt des neuen Jobs verbraucht. Wieso? Die studentische Krankenversicherung kostet samt Pflegeversicherung ca. 120 Euro und wäre ab dem 25. Geburtstag sowieso fällig, da dann die Familienversicherung endet.

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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