Mehrwertsteuersatz Tantiemen von künstlerischen Veranstaltungen.

7. August 2017 Thema abonnieren
 Von 
dramat
Status:
Schüler
(281 Beiträge, 6x hilfreich)
Mehrwertsteuersatz Tantiemen von künstlerischen Veranstaltungen.

Hallo,

für die Nutzungsrechte an einer Theaterproduktion muss ich Tantiemen bezahlen - gilt hierbei der ermäßigte Mehrwertsteuersatz von 7% oder sind es 19% ?

Danke !

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6255 Beiträge, 1497x hilfreich)

Der USt-Satz für die Verwertung von Nutzungsrechten an urheberrechtlich geschützten Werken beträgt 7%.

Aber: es gilt die Regel "Der Umsatzsteuersatz der Hauptleistung bestimmt den Umsatzsteuersatz der Nebenleistung". Wenn also die Einräumung von Nutzungsrechten nur eine Nebenleistung zu einer anderen, mit 19% USt zu versteuernden Leistung ist, dann muss auch diese Nebenleistung mit 19% versteuert werden.
Mal leicht vereinfacht gesagt.

Voraussetzung ist aber erstmal immer, daß der Urheber denn überhaupt umsatzsteuerpflichtig ist. Das ist nicht in allen Fällen so. Aber das sollte der Urheber eigentlich selbst am besten wissen, schließlich stellt der ja eine Rechnung...

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

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#2
 Von 
dramat
Status:
Schüler
(281 Beiträge, 6x hilfreich)

Danke für die Antwort - so hatte ich das auch in Erinnerung.

Nun habe ich Rückmeldung vom Inhaber der Nutzungsrechte bekommen (produziert hat das Theaterstück die Kulturabteilung eines Großkonzerns):
"aber xx (der Rechteinhaber) darf/kann keine Rechnung mit 7% ausstellen, muss daher immer 19% in Rechnung stellen. Von daher müssen hier wohl 19% MwSt. gezahlt werden... Wir hatten das schon mal in einem anderen Fall, da musste das auch mit 19% laufen."
Kann mir das jemand erklären? Gibt es da keinen Weg drumherum?

Müsste es wenigstens bei Aufführungen im Ausland so sein, dass ich das Reverse charge Verfahren anwenden kann, da ja die Leistung im Ausland erbracht wurde (ich habe mir gemerkt, dass der Ort der Erbringung der Leistung für die Umsatzsteuer ausschlaggebend ist.) - hätte jemand da eine offizielle Formulierung parat, die ich an den Rechteinhaber weitergeben kann?

Vielen Dank!

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6255 Beiträge, 1497x hilfreich)

Zitat (von dramat):
Danke für die Antwort - so hatte ich das auch in Erinnerung.

Nun habe ich Rückmeldung vom Inhaber der Nutzungsrechte bekommen (produziert hat das Theaterstück die Kulturabteilung eines Großkonzerns):
"aber xx (der Rechteinhaber) darf/kann keine Rechnung mit 7% ausstellen, muss daher immer 19% in Rechnung stellen. Von daher müssen hier wohl 19% MwSt. gezahlt werden... Wir hatten das schon mal in einem anderen Fall, da musste das auch mit 19% laufen."
Kann mir das jemand erklären?

Wenn das nicht mal der Rechnungssteller kann... Warum der Großkonzern keine Rechnung mit 7% ausstellen können/dürfen sollte, erschließt sich mir nicht. Wie gesagt: der USt-Satz ergibt sich aus dem Gesetz, und er hängt von der Art des Umsatzes ab, nicht vom Status des Rechnungsstellers.
Zitat:
Gibt es da keinen Weg drumherum?

Nein. Die USt, die auf der Rechnung steht, muss bezahlt werden. Unternehmen verfahren übrigens nicht so selten nach dem Grundsatz "Im Zweifel lieber den zu hohen vollen USt-Satz als den zu niedrigen ermäßigten USt-Satz". Der Rechnungssteller behält ja die USt nicht, er leitet sie ans Finanzamt weiter. Einen zu hohen USt-Satz zu berechnen ist unschädlich, berechnet der Rechnungssteller zu Unrecht den ermäßigten Satz, muss er aus eigener Tasche die Differenz ausgleichen.
Solange der Rechnungsempfänger selber umsatzsteuerpflichtig und damit vorsteuerabzugsberechtigt ist, interessiert die USt sowieso nicht, die ist dann ja nur ein durchlaufender Posten. USt wird nur beim Endverbraucher wirklich wirksam.
Zitat:

Müsste es wenigstens bei Aufführungen im Ausland so sein, dass ich das Reverse charge Verfahren anwenden kann, da ja die Leistung im Ausland erbracht wurde (ich habe mir gemerkt, dass der Ort der Erbringung der Leistung für die Umsatzsteuer ausschlaggebend ist.) - hätte jemand da eine offizielle Formulierung parat, die ich an den Rechteinhaber weitergeben kann?

Die Leistung wird nicht im Ausland erbracht. Die Leistung, die der Rechteinhaber in Rechnung stellt, ist die Einräumung der Nutzungsrechte, nicht die Aufführung.

Aber man kann doch einfach mal das eigene Finanzamt fragen. "Ich glaube, ein Rechnungssteller stellt mir einen zu hohen USt-Satz in Rechnung. Liege ich richtig, oder liege ich falsch?"
Dazu wird sich das Finanzamt gerne äußern, allein schon, weil es ggf. eine Kontrollmeldung an das für das Unternehmen zuständige Finanzamt macht, das dort dann mal auf die Berechnung der korrekten USt-Sätze drängen wird...+

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

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