Microjob (www.Workhub.de)

23. April 2013 Thema abonnieren
 Von 
DerMicrojober123
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Microjob (www.Workhub.de)

Muss ich bei einem Microjob, hier speziel bei "Workhub", steuern zahlen? Gibt es eine Summe ab der man Steuern zahlen muss?

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-- Editiert DerMicrojober123 am 23.04.2013 15:32

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7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Koenig Arthur
Status:
Praktikant
(633 Beiträge, 212x hilfreich)

Was ist das nur fuer ein Laden ? Gibts da wirklich Arbeit ?
==> Ich meldete mich aus interesse an ... ; nachdem es meine email-Adresse zur Kenntnis gemnommen hatte .. kam: "49000 Leute vor mir in der Warteschleife" ...

Um frueher dran zu kommen und arbeiten zu duerfen soll ich es bei Facebook bewerten ... ; mei o mei.

Was soll man davon bloss halten ? Ist das legal, was die machen ? Email einsammeln unter der Vorspiegelung einer Job-Moeglichkeit, und dann erstmal per Vorkasse freundliche Bewertungen in Social-Media haben wollen, aber von Arbeit keine Spur ?

Kann das mal ein Anwalt pruefen u ggf abmahnen ?

-- Editiert Koenig Arthur am 23.04.2013 17:03

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#2
 Von 
are2705
Status:
Frischling
(24 Beiträge, 12x hilfreich)

@Koenig Arthur: Ich bin wahrscheinlich einen Platz vor Ihnen dran. Sie können mich aber noch überholen, wenn Sie fleißig liken... :grins:

Die haben wahrscheinlich zu wenig Jobs im Angebot. Der Anbieter kann ja nichts dafür, dass sich so wenige Auftraggeber melden. Ansonsten ist es einfach nur eine Vermittlungsplattform, also nichts Neues.

Um mal auf das Steuerrecht zurück zu kommen: Das ist entweder eine selbständige oder gewerbliche Tätigkeit, also auf jeden Fall für die Einkommensteuer, vielleicht auch für die Gewerbesteuer interessant. Der "Microjobber" ist grundsätzlich auch Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes.

Ob Steuern zu zahlen sind, kann man aber pauschal nicht sagen. Es hängt vom Gewinn, den Lebensumständen und den übrigen Einkünften ab. Umsatzsteuerlich werden viele Microjobber sicher die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen können.

Aber es gibt auch Ausnahmen, wenn beispielsweise der Microjob neben einer hauptberuflichen Selbständigkeit ausgeübt wird. Mir scheint, dass der Plattformbetreiber das ignoriert. Denn der Auftraggeber wird die vom Microjobber abgeführte Umsatzsteuer wohl nicht als Vorsteuer geltend machen können. Gut für das Finanzamt.

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Koenig Arthur
Status:
Praktikant
(633 Beiträge, 212x hilfreich)

DEr Auftraggeber wird jedenfall keine Steuern zahlen ... ; und der Microjobber wird keine Gelegenheit dazu erhalten ... .

Jetzt werden fuers Arbeiten schon Eintrittskarten verkauft, zum zuschauen. Frueher wurde mal Lohn gezahlt.

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0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
DerMicrojober123
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Gibt es da einen mindestwert vom Verdienst oder hängt das auch von verschiedenen Sachen ab?

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0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
are2705
Status:
Frischling
(24 Beiträge, 12x hilfreich)

Zwei wichtige Hausnummern dazu: Bei der Einkommensteuer bleibt ein zu versteuerndes Einkommen bis 8.130 Euro steuerfrei (Grundfreibetrag). Die Kleinunternehmerregelung bei der Umsatzsteuer gilt bis zu einem Umsatz von 17.500 Euro.

Es gibt aber immer wieder Ausnahmen, die dann doch zu einer Steuer führen. Beispiel: Wurde im selben Jahr Arbeitslosengeld bezogen, kann unter Umständen Einkommensteuer anfallen, auch wenn der Grundfreibetrag nicht überschritten wurde.

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120172 Beiträge, 39841x hilfreich)

Ob Microjob, Minijob oder Megajob, im Rahmen der Gesetze ist jeder mit Einkommen vom Grundsatz her steuerpflichtig.


Welche Steuern anfallen, welche Freibeträge gelten etc. müsste man dann im Einzelfall sehen.



quote:
Jetzt werden fuers Arbeiten schon Eintrittskarten verkauft, zum zuschauen.

Das ist doch nichts neues? Im Arbeitsamt hat man schon vor 15 Jahren Nummern gezogen ...

Außerdem ist die Anmeldung kostenlos, verkauft wird also nichts.



quote:
Kann das mal ein Anwalt pruefen u ggf abmahnen ?

Was wäre denn hier abmahnwürdig.





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"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung/Interpretation dar !

"

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Koenig Arthur
Status:
Praktikant
(633 Beiträge, 212x hilfreich)

Abmahnwuerdig waere m.E. bspw: Es wird vorgespiegelt, dass Arbeit vorhanden waere ; aber _nachdem_ die email-Adresse des Anmeldenden "geerntet" wurde ... kommt weiter nix, als dass man die Seite erstmal bei Facebook hochjubeln soll.
==> Das ist eine Form der Taeuschung, und ich zumindest komme mir betrogen/vergackeiert usw. vor.

Es verstoesst gegen die guten Sitten, zumindest in D.



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