Midijob + weiteres Einkommen

27. Oktober 2019 Thema abonnieren
 Von 
mmsen
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)
Midijob + weiteres Einkommen

Guten Tag. Mir stellt sich die Frage, was bei der folgenden Situation vorteilhafter wäre:

Ausgangslage: Es besteht bislang ein Midijob mit einem Gehalt von 1150 EUR/Monat.

Dieser soll nun um eine weitere Tätigkeit (bei einem anderen Arbeitgeber) ergänzt werden. Es stellt sich nun die Frage, welche der beiden Optionen vorteilhafter wäre:

a) zusätzliche Tätigkeit als Minijob (450 EUR/Monat; vielleicht dies auch schwankend und manchmal nur 350 EUR/Monat, wenn weniger Stunden anfallen)

b) zusätzliche Tätigkeit auf freiberuflicher Basis (bis zu ca. 550 EUR/Monat, vielleicht auch mal weniger).

Die Frage, was vorteilhafter wäre, zielt natürlich darauf, bei welcher der beiden Optionen unterm Strich mehr Netto auf dem Konto landet.

Was muss man berücksichtigen und überlegen, um diese Frage zu klären?

Besten Dank!

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15 Antworten
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#1
 Von 
guest-12321.04.2020 21:07:37
Status:
Schüler
(325 Beiträge, 109x hilfreich)

Wenn c) weiterer Midijob keine Option wäre, rate ich zu a). Schon deshalb, weil es dann hinterher beim Finanzamt und der Krankenkasse keine bösen Überraschungen gibt.

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#2
 Von 
mmsen
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Stofferl):
Wenn c) weiterer Midijob keine Option wäre, rate ich zu a). Schon deshalb, weil es dann hinterher beim Finanzamt und der Krankenkasse keine bösen Überraschungen gibt.


Vielen Dank für diese Einschätzung!
Damit ich dies noch richtig verstehe – welche "bösen Überraschungen" könnte es denn geben?
Steuererklärung und dann Versteuerung (Einkünfte aus Selbständiger Arbeit; Kleinunternehmer...) ist klar – aber was könnte betreffs Krankenkasse sich noch ergeben? Nachträgliche Betiragszahlungen, nehme ich an? (Und aus welchen Gründen könnte sich dies ergeben? Meldet das Finanzamt ein Nebeneinkommen aus selbständiger Tätigkeit an die Kassen?)

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#3
 Von 
guest-12321.04.2020 21:07:37
Status:
Schüler
(325 Beiträge, 109x hilfreich)

Meldet das Finanzamt ein Nebeneinkommen aus selbständiger Tätigkeit an die Kassen
Nein. Zumindest nicht "einfach so".

Ich denke nur daran, dass es beim zweiten Arbeit- (bzw. Autfrag)geber vielleicht so gut läuft, dass du das eine oder andere Mal dort mehr Stunden leistest als in deinem Midijob. Durch einen dummen Zufall oder einen missgünstigen Mitmenschen erfährt die Krankenkasse davon und hält die Hand auf.

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#4
 Von 
mmsen
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Stofferl):
Meldet das Finanzamt ein Nebeneinkommen aus selbständiger Tätigkeit an die Kassen
Nein. Zumindest nicht "einfach so".

Ich denke nur daran, dass es beim zweiten Arbeit- (bzw. Autfrag)geber vielleicht so gut läuft, dass du das eine oder andere Mal dort mehr Stunden leistest als in deinem Midijob. Durch einen dummen Zufall oder einen missgünstigen Mitmenschen erfährt die Krankenkasse davon und hält die Hand auf.


Besten Dank für die nochmalige Erläuterung! Stimmt, auch mit der Missgunst der Menschen ist natürlich immer zu rechnen.
Mit mehr Stunden bzw. Einkunft beim zweiten Job wäre in dem Fall nicht zu rechnen. Es wäre rein stundenmäßig das Verhältnis 70 h zu (maximal) 30 h und auch in Einkünften gerechnet, dürfte die Vergütung auf das Verhältnis 2:1 hinauslaufen. (Wobei sich beim zweiten Job auch nicht das Problem "Scheinselbständigkeit" stellen sollte.)

Daher war die Überlegung hier einfach die, wo bleibt hier mehr Netto vom Brutto, bzw.: wie kann ich dies selbst berechnen. Wird ein Midijob wie eine ganz normale Lohnsteuer-Tätigkeit behandelt (was ja für Minijobs nicht gilt)?
Das heißt: Falls der Zweitjob über Rechnungsstellungen läuft, würde man 1.) das Jahresbrutto aus beiden Jobs zusammenrechnen, 2.) schauen, in welche Versteuerung man damit fällt und damit welcher Betrag an Einkommensteuer, 3.) die aus dem Midijob bereits abgeführte Lohnsteuer abziehen und hätte dann 4.) die noch nachzuzahlende Einkommensteuer.
Dann kann man sehen, ob man am Ende mehr vom Minijob oder von der freiberuflichen Version hat. (Mal beiseite gelassen, dass man mit Minijob auch noch ein wenig die Versicherungen bedient.)

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#5
 Von 
guest-12321.04.2020 21:07:37
Status:
Schüler
(325 Beiträge, 109x hilfreich)

Beim Rechnen nicht vergessen, dass der Minijob auch Urlaub und Krankheit mit abdeckt - was bei der freien Mitarbeit nicht der Fall ist ;o)

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#7
 Von 
mmsen
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Eugenie):
Zitat (von mmsen):
Falls der Zweitjob über Rechnungsstellungen läuft, würde man 1.) das Jahresbrutto aus beiden Jobs zusammenrechnen, 2.) schauen, in welche Versteuerung man damit fällt und damit welcher Betrag an Einkommensteuer, 3.) die aus dem Midijob bereits abgeführte Lohnsteuer abziehen und hätte dann 4.) die noch nachzuzahlende Einkommensteuer.
Dann kann man sehen, ob man am Ende mehr vom Minijob oder von der freiberuflichen Version hat. (Mal beiseite gelassen, dass man mit Minijob auch noch ein wenig die Versicherungen bedient.)


Antwort: Rechnungen bedeuten: selbständige Tätigkeit mit Anmeldung; Gewerbeamt, Finanzamt, steuerliche Erklärungen mit elektronischen Abgaben, ggf. zusätzliche Krankenversicherungsbeiträge...


Vielen Dank. Ich glaube allerdings, diese Antwort ist so nicht ganz richtig, jedenfalls nicht ohne weitere Hinweise: Die Anmeldung eines Gewerbes ist nicht für jede selbständige Tätigkeit erforderlich, in diesem Fall wäre dies nicht nötig. Umsatzsteuergeschichten ggü. Finanzamt gibt es ebenfalls nur, wenn nicht Kleinunternehmer.

Das heißt: im oben beschriebenen Fall käme nur das Finanzamt ins Spiel und dies nur für die jährliche Steuererklärung. Der Aufwand besteht dann im Wesentlichen in der Anlage S und der EÜR.

Der Punkt Krankenversicherung bleibt noch zu klären. Im Netz finden sich unterschiedliche Aussagen dazu.

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#8
 Von 
Cybert.
Status:
Master
(4849 Beiträge, 1171x hilfreich)

Zitat (von mmsen):
Ich glaube allerdings, diese Antwort ist so nicht ganz richtig, jedenfalls nicht ohne weitere Hinweise: Die Anmeldung eines Gewerbes ist nicht für jede selbständige Tätigkeit erforderlich, in diesem Fall wäre dies nicht nötig. Umsatzsteuergeschichten ggü. Finanzamt gibt es ebenfalls nur, wenn nicht Kleinunternehmer.

Das stimmt.
Allerdings können sich auch für Kleinunternehmer "Umsatzsteuergeschichten" ergeben, z.B. für Umsätze, für die der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer schuldet (§ 13b UStG).

Signatur:

"Der Steuerspartrieb der Deutschen ist ausgeprägter als ihr Sexualtrieb."

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#9
 Von 
guest-12321.04.2020 21:07:37
Status:
Schüler
(325 Beiträge, 109x hilfreich)

Annahme: 1.300 EUR Midijob als junger, kinderloser Single in NRW

Pi-mal-Daumen-Rechnung bei freier Mitarbeit von durchschnittlich 500 EUR (bei 'Verzicht' auf Urlaub und Krankheit): 1.634 EUR Einkommensteuer, davon schon 431 EUR geleistet -> Nachzahlung 1.203 EUR, also etwa 100 EUR im Monat.

Durchschnittlich hätte man dann (wenn alles gut läuft) 1.400 EUR monatlich zum Leben.

Läuft das Ganze mit Minijob und mit durchschnittlich 400 EUR Verdienst (Auszahlung 385 EUR), wären es monatlich 'nur' 1.385 EUR. Dafür sind Urlaub und Krankheit abgedeckt.

Je weniger du mit deinem Midijob nun tatsächlich verdienst, desto weniger Steuern wirst du zahlen und desto (scheinbar) lukrativer wird die freie Mitarbeit sein.

Mir persönlich wäre es aber diese 'Peanuts' nicht wert, auf die soziale Absicherung zu verzichten. Zumal man einen freien Mitarbeiter auch schneller vor die Tür setzen kann als einen Minijobber.

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#11
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32838 Beiträge, 17253x hilfreich)

Der Aufwand besteht dann im Wesentlichen in der Anlage S und der EÜR. Die Umsatzsteuererklärung kommt auch noch dazu - die macht man nämlich auch als Kleinunternehmer.

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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#12
 Von 
mmsen
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank für die Beiträge zu dieser Fragestellung.

Zitat (von Eugenie):
selbständige Tätigkeit bedeutet nicht freier Beruf zwingend - viele benutzen den Begriff falsch - jedenfalls steuerlich gesehen!

Welcher freie Beruf ist hier gegeben?
E.

Das stimmt. In dem Fall handelt es sich aber tatsächlich um eine verschiedene Tätigkeiten, die für sich jeweils als freiberuflich gelten würden (z. B. Recherchedienstleistungen, Texten, Mitarbeiterschulung, IT-Sachen usw.).

Zitat (von muemmel):
Der Aufwand besteht dann im Wesentlichen in der Anlage S und der EÜR. Die Umsatzsteuererklärung kommt auch noch dazu - die macht man nämlich auch als Kleinunternehmer.

Das stimmt meines Wissens nicht. Jedenfalls wäre dies nicht meine Erfahrung. Ich selbst bin seit Jahren nebenberuflich (neben einem Vollzeitjob) als Freiberufler tätig (im Rahmen der Kleinunternehmerregelung) und habe bisher immer nur S und neuerdings EÜR machen müssen. Das Finanzamt wollte nie etwas anderes oder mehr. (Die in diesem Thread diskutierte Problematik betrifft eine dritte Person, für die ich diese Sache klären wollte – spezifisch die Konstellation: MIDI-Job plus Minijob ODER plus freiberuflich).

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Cybert.
Status:
Master
(4849 Beiträge, 1171x hilfreich)

Zitat (von mmsen):
Das stimmt meines Wissens nicht. Jedenfalls wäre dies nicht meine Erfahrung. Ich selbst bin seit Jahren nebenberuflich (neben einem Vollzeitjob) als Freiberufler tätig (im Rahmen der Kleinunternehmerregelung) und habe bisher immer nur S und neuerdings EÜR machen müssen. Das Finanzamt wollte nie etwas anderes oder mehr.

Auch ein Kleinunternehmer ist zur Abgabe einer Umsatzsteuererklärung verpflichtet (BFH, Urteil v. 24.7.2013, XI R 14/11, BStBl 2014 II S. 210). Das die FÄ dies häufig nicht vollziehen, ist eine andere Sache.

Signatur:

"Der Steuerspartrieb der Deutschen ist ausgeprägter als ihr Sexualtrieb."

1x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
cirius32832
Status:
Schlichter
(7134 Beiträge, 1492x hilfreich)

https://lambertschuster.de/unternehmensfuehrung/vermeiden-sie-scheinselbststaendigkeit/

Bitte vorher genau erkundigen! Nicht dass es ein böses Erwachen gibt

Signatur:

https://www.antispam-ev.de

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#15
 Von 
mmsen
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Cybert.):
Auch ein Kleinunternehmer ist zur Abgabe einer Umsatzsteuererklärung verpflichtet (BFH, Urteil v. 24.7.2013, XI R 14/11, BStBl 2014 II S. 210). Das die FÄ dies häufig nicht vollziehen, ist eine andere Sache.

Danke sehr für diesen Hinweis. Das FA hat sich nie diesbezüglich bemerkbar gemacht. Auch ein Steuererklärer, den ich im letzten Jahr konsultierte, sagte mir nichts davon, obwohl er es im Kontext der besprochenen Ding dann wohl eigentlich hätte tun sollen.

Zitat (von cirius32832):
https://lambertschuster.de/unternehmensfuehrung/vermeiden-sie-scheinselbststaendigkeit/
Bitte vorher genau erkundigen! Nicht dass es ein böses Erwachen gibt

Ja, das ist auf jeden Fall ein wichtiger Hinweis! Danke!

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