Möglichkeiten, Hauptwohnsitz von Steuer abzusetzen

5. September 2022 Thema abonnieren
 Von 
McFlow
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Möglichkeiten, Hauptwohnsitz von Steuer abzusetzen

Hallo in die Runde,

bisher haben meine Versuche, Beiträge oder Dr. Google zu fragen keine eindeutigen Ergebnisse gebracht. Deswegen hoffe ich, dass mir hier bei meiner vermutlich recht banalen Frage geholfen werden kann.

Kurz zu den Umständen:
> derzeitiger (behördlicher) Hauptwohnsitz = Ort der Beschäftigung + Studium
> Partner + Kinder leben ca. 300 KM entfernt; "Zweitwohnung" (behördlich nicht gemeldet)
> Beteiligung an Miete der Zweitwohnung (deutlich über 10%)
> gem. Fahrtenbuch ca. 40% des Jahres an Zweitwohnsitz
> behördl. Hauptwohnsitz wurde aufgrund der Vermeidung der Zweitwohnsteuer gewählt

Kurzum:
Gibt es die Möglichkeit, die Wohnung am Ort der Beschäftigung steuerlich geltend zu machen?

Vielen Dank!

Liebe Grüße
McFlow

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47622 Beiträge, 16831x hilfreich)

Zitat (von McFlow):
behördl. Hauptwohnsitz wurde aufgrund der Vermeidung der Zweitwohnsteuer gewählt


Da der Zweitwohnsitz am Arbeitsort aus beruflichen Gründen gehalten wird, darf keine Zweitwohnungssteuer erhoben werden.

Daher sollte die Anmeldung entsprechend der tatsächlichen Verhältnisse erfolgen.

Jedenfalls sieht es nach einem klassischen Fall der doppelten Haushaltsführung aus.

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#2
 Von 
Garfield73
Status:
Student
(2115 Beiträge, 736x hilfreich)

Kleine Ergänzung:
Wo melderechtlich der Erstwohnsitz ist, ist bei der Beurteilung der doppelten Haushaltsführung nur ein Indiz.
Ich sehe es wie @hh, hier dürfte der klassische Fall einer dHH vorliegen, bei der steuerrechtlich der Hauptwohnsitz am Ort der Familie angesiedelt ist.
Und somit die Kosten der Zweitwohnung (in den Grenzen der dHH) abziehbar sind.

Signatur:

Nachdenken ist wie googeln .... nur krasser!

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#3
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47622 Beiträge, 16831x hilfreich)

Zitat (von Garfield):
Wo melderechtlich der Erstwohnsitz ist, ist bei der Beurteilung der doppelten Haushaltsführung nur ein Indiz.


Wenn man aber ohne Grund melderechtlich behauptet, dass man dort gar nicht wohnt, wo man steuerrechtlich seinen Hauptwohnsitz haben will, dann ist das schon ein ziemlich starkes Indiz.

Wie will man denn widerlegen, dass man Partnerin und Kinder nicht einfach nur sehr häufig besucht.

Außerdem halte ich es für keine besonders clevere Idee, dass man dem Finanzamt erklärt, man habe gegenüber der Meldebehörde falsche Angaben gemacht um Steuern zu „sparen."

-- Editiert von User am 6. September 2022 08:02

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
McFlow
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo in die Runde,

vorweg danke für eure rege Rückmeldung.

Kurz zur Zweitwohnungssteuer. Ich denke, dass ich mich dort oder generell nicht passend ausgedrückt habe.

Die behördliche Hauptwohnung ist mein "alter" Wohnsitz, den ich aufgrund von Job und Studium beibehalten (muss). Aufgrund geschlossener Verträge bin ich derzeit noch 3 Jahre an den AG gebunden, wodurch ein Wegzug nicht "möglich" ist.

Mittlerweile bin ich auch behördlich am Zweitwohnsitz gemeldet, der Mietvertrag wurde nun auch geändert. Wie ich das verstehe, dürften dann die Indizien doch ziemlich klar auf eine doppelte Haushaltsführung hinauslaufen.

Vielen Dank für eure Unterstützung.

Liebe Grüße
McFlow

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47622 Beiträge, 16831x hilfreich)

Zitat (von McFlow):
Die behördliche Hauptwohnung ist mein "alter" Wohnsitz, den ich aufgrund von Job und Studium beibehalten (muss).


Dein AG schreibt Dir vor, dass Du dort mit Erstwohnsitz gemeldet sein musst?

Zitat (von McFlow):
Wie ich das verstehe, dürften dann die Indizien doch ziemlich klar auf eine doppelte Haushaltsführung hinauslaufen.


Ja, das sehe ich auch so.

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32879 Beiträge, 17268x hilfreich)

Da der Zweitwohnsitz am Arbeitsort aus beruflichen Gründen gehalten wird, darf keine Zweitwohnungssteuer erhoben werden. Das ist so pauschal nicht richtig - von verheirateten Personen darf keine ZWS-Steuer erhoben werden, wenn sie aus beruflichen Gründen einen ZWS unterhalten. Da der TE von einer Partnerin schrieb, ist er wohl ledig und daher ZWS-Steuer-pflichtig.


-- Editiert von User am 26. September 2022 15:51

-- Editiert von User am 26. September 2022 15:52

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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