Müssen Verbindlichkeiten im Ausland bei Gewerbeabmeldung als Erlös/Einnahme gebucht werden?

20. November 2023 Thema abonnieren
 Von 
Fragen75
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)
Müssen Verbindlichkeiten im Ausland bei Gewerbeabmeldung als Erlös/Einnahme gebucht werden?

Angenommen ein Einzelunternehmen in Deutschland hat bei einer juristischen Person in Frankreich eine Verbindlichkeit in Höhe von 100.000,- EURO. Diese Verbindlichkeit hat die Steuerlast des Einzelunternehmens in Deutschland reduziert.

Was passiert nun, wenn das Einzelunternehmen in Deutschland abgemeldet wird, obwohl die Verbindlichkeiten noch nicht an die Firma in Frankreich bezahlt wurden?
Wäre es dann so, dass diese nicht bezahlten Verbindlichkeiten aus Sicht des Deutschen Finanzamts als Erlös/Einnahme verbucht werden müssen? Eine Gewerbeabmeldung des Einzelunternehmens also zwangsläufig die nachträgliche Besteuerung der 100.000,- EURO bedeuten würden?

Vielen Dank im Voraus!

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Cybert.
Status:
Master
(4591 Beiträge, 1093x hilfreich)

Grundsätzlich haben die Aufnahme und die Tilgung keine Auswirkung auf den Gewinn.

Signatur:

"Der Steuerspartrieb der Deutschen ist ausgeprägter als ihr Sexualtrieb."

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#2
 Von 
Fragen75
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Cybert.):
Grundsätzlich haben die Aufnahme und die Tilgung keine Auswirkung auf den Gewinn.


In dem Musterbeispiel handelt es sich nicht um einen Kredit, sondern um eine Verbindlichkeit aufgrund nicht bezahlter Leistungen der französischen Firma. Es sind also ganz normale nicht bezahlte Rechnungen, die von der deutschen Firma als Kosten schon steuermindernd geltend gemacht wurden.

-- Editiert von User am 20. November 2023 08:28

-- Editiert von User am 20. November 2023 08:29

-- Editiert von User am 20. November 2023 08:30

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