Hallo,
ich verkaufe die Photovoltaikanlage auf unserem Einfamilienhaus und muss dafür eine Privatrechnung ausstellen. Prinzipiell kein Problem. Die Anlage wurde nie angemeldet, es wurde daher auch keine Vorsteuer gezogen oder Abschreibungen vorgenommen. Es geht hier um einen vierstelligen Verkaufspreis. Ich gehe davon aus, dass diese Summe prinzipiell im Rahmen der Ekst für 2020 als Sonstige Einkünfte angeben werden muss, korrekt?
Nun gibt es aber eine Besonderheit. Die Anlage wurde 2016 im Rahmen unseres Hausbaus als Aufpreis-Option angeschafft, damals natürlich für einen deutlich höheren Preis, als ich dafür jetzt erhalte. Kann ich daher darauf verzichten die Veräußerung in der Ekst-Erklärung anzugeben?
Muss eine Privatrechnung in der Steuererklärung angegeben werden?
26. März 2020
Thema abonnieren
Frage vom 26. März 2020 | 14:53
Von
Status: Frischling (7 Beiträge, 0x hilfreich)
Muss eine Privatrechnung in der Steuererklärung angegeben werden?
Haben Sie sich versteuert?
Haben Sie sich versteuert?
Ein erfahrener Anwalt im Steuerrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Steuerrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
#1
Antwort vom 26. März 2020 | 15:23
Von
Status: Philosoph (13734 Beiträge, 4362x hilfreich)
Hallo,
Nee, wie kommst du darauf?Zitat:Ich gehe davon aus, dass diese Summe prinzipiell im Rahmen der Ekst für 2020 als Sonstige Einkünfte angeben werden muss, korrekt?
Deine privaten Gegenstände kannst du völlig steuerfrei verkaufen, es ist in diesem Fall nicht einmal ein Spekulationsgewinn (weil länger als ein Jahr, und außerdem eine Gegenstand des täglichen Bedarfs).
Was meinst du mit "angemeldet"? Bei wem?Zitat:Die Anlage wurde nie angemeldet,
Ich deute es aber so, dass kein Gewerbe angemeldet und natürlich auch kein Strom verkauft wurde, richtig?
Fazit: Ja, du kannst (musst) auf die Erklärung verzichten.
Stefan
#2
Antwort vom 26. März 2020 | 16:51
Von
Status: Unbeschreiblich (47588 Beiträge, 16825x hilfreich)
Zitat:Die Anlage wurde nie angemeldet, es wurde daher auch keine Vorsteuer gezogen oder Abschreibungen vorgenommen.
D.h. es wurde auch keine Erlöse aus dem Stromverkauf erzielt? Wozu wurde die Anlage dann verwendet? Ausschließlich für den Eigenverbrauch ohne das Geltndmachen von Fördergeldern? Oder wurde die Anlage nie betrieben?
Noch unsicher oder nicht ganz Ihr Thema?
Auf Frag-einen-Anwalt.de antwortet Ihnen ein Rechtsanwalt innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis.
Jetzt zum Thema "Steuerrecht" einen Anwalt fragen
Auf Frag-einen-Anwalt.de antwortet Ihnen ein Rechtsanwalt innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis.
#3
Antwort vom 26. März 2020 | 18:13
Von
Status: Frischling (7 Beiträge, 0x hilfreich)
Zitat:Zitat:Die Anlage wurde nie angemeldet, es wurde daher auch keine Vorsteuer gezogen oder Abschreibungen vorgenommen.
D.h. es wurde auch keine Erlöse aus dem Stromverkauf erzielt? Wozu wurde die Anlage dann verwendet? Ausschließlich für den Eigenverbrauch ohne das Geltndmachen von Fördergeldern? Oder wurde die Anlage nie betrieben?
Genau, sie wurde weder beim Strombetreiber angemeldet noch wurden irgendwelche Förderungen etc. beantragt. Sie war technisch komplett außer Betrieb - es gab und gibt da ein paar bauliche Hindernisse, weswegen sie bis heute außer Betrieb ist.
#4
Antwort vom 26. März 2020 | 18:16
Von
Status: Frischling (7 Beiträge, 0x hilfreich)
ZitatWas meinst du mit "angemeldet"? Bei wem? :
Ich deute es aber so, dass kein Gewerbe angemeldet und natürlich auch kein Strom verkauft wurde, richtig?
Genau, mindestens für das Einspeisen muss ich sie beim Netzbetreiber, aber auch beim FA, wie du schreibst, anmelden - in dem Zug *hätte* ich auch eine Vorsteuer der Anlage ziehen können.
Wie aber in dem anderen Post bereits erwähnt ist sie aus baulichen Gründen nie in Betrieb gegangen geschweige denn überhaupt angeschlossen.
#5
Antwort vom 26. März 2020 | 18:33
Von
Status: Philosoph (13734 Beiträge, 4362x hilfreich)
Hallo,
also war das Anmelden aber durchaus beabsichtigt. Dann hättest du auch ein Gewerbe anmelden können (vielleicht müssen).
Da es am Ende auf einen Verlust hinausläuft ist das imho aber egal, ich bleibe bei meiner ersten Antwort.
Stefan
#6
Antwort vom 26. März 2020 | 18:38
Von
Status: Master (4877 Beiträge, 1175x hilfreich)
Ich sehe auch keine Veranlassung.
#7
Antwort vom 27. März 2020 | 08:23
Von
Status: Unbeschreiblich (47588 Beiträge, 16825x hilfreich)
Allerdings darf die Privatrechnung natürlich keine MWSt. enthalten, d.h. der Käufer kann aus dem Kaufpreis keine Vorsteuer geltend machen, wenn er die Anlage zum Stromverkauf nutzt.
#8
Antwort vom 27. März 2020 | 08:57
Von
Status: Student (2360 Beiträge, 631x hilfreich)
Auch die gewerblich betriebene PV-Anlage auf einem privaten EFH dürfte im Normalfall wohl nur ohne Ausweis der UStG verkauft werden, §1 Abs.1a UStG.ZitatAllerdings darf die Privatrechnung natürlich keine MWSt. enthalten, d.h. der Käufer kann aus dem Kaufpreis keine Vorsteuer geltend machen, wenn er die Anlage zum Stromverkauf nutzt. :
taxpert
Und jetzt?
Schon
267.705
Beratungen
Anwalt online fragen
Ab
30
€
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
- Keine Terminabsprache
- Antwort vom Anwalt
- Rückfragen möglich
- Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
- Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
- mit Empfehlung
- Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.
Jetzt Anwalt dazuholen.
Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.
- Antwort vom Anwalt
- Innerhalb 24 Stunden
- Nicht zufrieden? Geld zurück!
- Top Bewertungen
Ähnliche Themen
-
9 Antworten
-
2 Antworten
-
1 Antworten
-
1 Antworten
-
6 Antworten
Top Steuerrecht Themen
-
7 Antworten