Muss eine Privatrechnung in der Steuererklärung angegeben werden?

26. März 2020 Thema abonnieren
 Von 
r39pwfhap398r
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)
Muss eine Privatrechnung in der Steuererklärung angegeben werden?

Hallo,

ich verkaufe die Photovoltaikanlage auf unserem Einfamilienhaus und muss dafür eine Privatrechnung ausstellen. Prinzipiell kein Problem. Die Anlage wurde nie angemeldet, es wurde daher auch keine Vorsteuer gezogen oder Abschreibungen vorgenommen. Es geht hier um einen vierstelligen Verkaufspreis. Ich gehe davon aus, dass diese Summe prinzipiell im Rahmen der Ekst für 2020 als Sonstige Einkünfte angeben werden muss, korrekt?
Nun gibt es aber eine Besonderheit. Die Anlage wurde 2016 im Rahmen unseres Hausbaus als Aufpreis-Option angeschafft, damals natürlich für einen deutlich höheren Preis, als ich dafür jetzt erhalte. Kann ich daher darauf verzichten die Veräußerung in der Ekst-Erklärung anzugeben?

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8 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13734 Beiträge, 4362x hilfreich)

Hallo,

Zitat:
Ich gehe davon aus, dass diese Summe prinzipiell im Rahmen der Ekst für 2020 als Sonstige Einkünfte angeben werden muss, korrekt?
Nee, wie kommst du darauf?

Deine privaten Gegenstände kannst du völlig steuerfrei verkaufen, es ist in diesem Fall nicht einmal ein Spekulationsgewinn (weil länger als ein Jahr, und außerdem eine Gegenstand des täglichen Bedarfs).

Zitat:
Die Anlage wurde nie angemeldet,
Was meinst du mit "angemeldet"? Bei wem?
Ich deute es aber so, dass kein Gewerbe angemeldet und natürlich auch kein Strom verkauft wurde, richtig?

Fazit: Ja, du kannst (musst) auf die Erklärung verzichten.

Stefan

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#2
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47588 Beiträge, 16825x hilfreich)

Zitat:
Die Anlage wurde nie angemeldet, es wurde daher auch keine Vorsteuer gezogen oder Abschreibungen vorgenommen.


D.h. es wurde auch keine Erlöse aus dem Stromverkauf erzielt? Wozu wurde die Anlage dann verwendet? Ausschließlich für den Eigenverbrauch ohne das Geltndmachen von Fördergeldern? Oder wurde die Anlage nie betrieben?

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
r39pwfhap398r
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von hh):
Zitat:
Die Anlage wurde nie angemeldet, es wurde daher auch keine Vorsteuer gezogen oder Abschreibungen vorgenommen.


D.h. es wurde auch keine Erlöse aus dem Stromverkauf erzielt? Wozu wurde die Anlage dann verwendet? Ausschließlich für den Eigenverbrauch ohne das Geltndmachen von Fördergeldern? Oder wurde die Anlage nie betrieben?


Genau, sie wurde weder beim Strombetreiber angemeldet noch wurden irgendwelche Förderungen etc. beantragt. Sie war technisch komplett außer Betrieb - es gab und gibt da ein paar bauliche Hindernisse, weswegen sie bis heute außer Betrieb ist.

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#4
 Von 
r39pwfhap398r
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von reckoner):
Was meinst du mit "angemeldet"? Bei wem?
Ich deute es aber so, dass kein Gewerbe angemeldet und natürlich auch kein Strom verkauft wurde, richtig?


Genau, mindestens für das Einspeisen muss ich sie beim Netzbetreiber, aber auch beim FA, wie du schreibst, anmelden - in dem Zug *hätte* ich auch eine Vorsteuer der Anlage ziehen können.
Wie aber in dem anderen Post bereits erwähnt ist sie aus baulichen Gründen nie in Betrieb gegangen geschweige denn überhaupt angeschlossen.

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#5
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13734 Beiträge, 4362x hilfreich)

Hallo,

also war das Anmelden aber durchaus beabsichtigt. Dann hättest du auch ein Gewerbe anmelden können (vielleicht müssen).

Da es am Ende auf einen Verlust hinausläuft ist das imho aber egal, ich bleibe bei meiner ersten Antwort.

Stefan

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Cybert.
Status:
Master
(4877 Beiträge, 1175x hilfreich)

Ich sehe auch keine Veranlassung.

Signatur:

"Der Steuerspartrieb der Deutschen ist ausgeprägter als ihr Sexualtrieb."

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47588 Beiträge, 16825x hilfreich)

Allerdings darf die Privatrechnung natürlich keine MWSt. enthalten, d.h. der Käufer kann aus dem Kaufpreis keine Vorsteuer geltend machen, wenn er die Anlage zum Stromverkauf nutzt.

1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
taxpert
Status:
Student
(2360 Beiträge, 631x hilfreich)

Zitat (von hh):
Allerdings darf die Privatrechnung natürlich keine MWSt. enthalten, d.h. der Käufer kann aus dem Kaufpreis keine Vorsteuer geltend machen, wenn er die Anlage zum Stromverkauf nutzt.
Auch die gewerblich betriebene PV-Anlage auf einem privaten EFH dürfte im Normalfall wohl nur ohne Ausweis der UStG verkauft werden, §1 Abs.1a UStG.

taxpert

Signatur:

"Yeah, I'm the taxman
and you're working for no one but me!"

The Beatles, Taxman

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