Gute Morgen,
Ich habe eine Frage. Ich bin einerseits Kleinunternehmer (Freiberufler) im Designer/Grafik Bereich und habe aber auch einen Hauptjob (25h).
Die Grenze von 17.500 Euro erreiche ich mit meiner Selbstständigkeit bei Weitem nicht. Es ist also noch "Luft" nach oben, mehr dazu zu verdienen um weiter von der Kleinunternehmerregelung Gebrauch zu machen. Ich habe nun eine neue Tätigkeit entdeckt, die sich im Online Marketing Bereich abspielt.
Hierfür, so steht es überall, wird eine Gewerbeanmeldung (?) benötigt.
Meine Frage ist jetzt: Wie muss ich vorgehen? Brauche ich nun noch ein Kleingewerbe? Habe ich dann einerseits ein Kleingewerbe (meine Online-Tätigkeit) und andererseits, abgesehen von meinem Hauptjob, meine Kleinunternehmer-Selbstständigkeit? Oder zählt das als ein Unternehmen/Gewerbe?
Bei meinem Neuem Vorhaben im Internet möchte ich Affiliate Marketing betreiben, als Empfehlungen zu Produkten verbreiten und dafür Provision bekommen.
Ich würde mich über Hilfe freuen, ob es für mich notwendig ist, ein Gewerbe anzumelden? Oder ob damit einfach gemeint ist, dass man eben als (Klein)unternehmer gemeldet ist.
Muss ich als Affiliate Marketer Gewerbe anmelden, wenn ich schon Kleinunternehmer bin?
Haben Sie sich versteuert?
Haben Sie sich versteuert?
Das Erfordernis einer Gewerbeanmeldung, wenn es nichts mit Ihrer Freiberuflichkeit zu tun hat, ist unabhängig von der umsatzsteuerlichen Behandlung als Kleinunternehmer.
Für die Umsatzsteuer und die Berechnung der 17.500 Euro sind allerdings alle Umsätze zusammenzählen, da ein Unternehmer bei der Umsatzsteuer nur ein Unternehmen haben kann.
Genauso ist es. Du hast in Summe dann Einkünfte aus Nichtselbständiger Tätigkeit (Anl. N), Selbständiger Tätigkeit (Anl. S) und dann auch Gerwerbl. Einkünfte (Anl. G).
Umsatzsteuerlich werden beide (S und G) kumulativ erklärt und bewertet. Sind in Summe die Einnahmen über 17.500 EUR, wirst du im darauffolgenden Jahr umsatzsteuerlich regelbesteuert. Kraft Gesetzes (also kein Verzicht auf den §19 UStG
). In dem Falle kann, wenn der Umsatz wieder unter 17.500 EUR fällt, in dem dann darauffolgenden Jahr auf Antrag wieder auf §19 UStG
optiert werden.
Das mußt du "von Amts wegen" zeitnah prüfen und ggf. ab dem Folgejahr die Umsatzsteuer ausweisen. Und du kannst natürlich bei der Regelbesteuerung die Vorsteuer ziehen. Sofern die Eingangsrechnungen alle erforderlichen Angaben enthalten.
Anlage EÜR (S) und Anlage EÜR (G) sind separat zu erklären und auch die Anlage S und G (im Rahmen der ESt.- Erklärg.) sind einzureichen.
Gewerbesteuerlich greift aber nur der Gewerbliche Teil (EÜR G), und die ist für das Jahr der Gewerberöffnung erstmalig einzureichen.
Beim Gewerbeamt wird als Tätigkeit nur das Gewerbliche angegeben.
-- Editiert von Spejbl am 12.05.2019 01:55
-- Editiert von Spejbl am 12.05.2019 01:56
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Danke für die ausführliche Antwort!
Dann gibt es noch das Kleingewerbe, dass sich vom "normalen" Gewerbe unterscheidet? Ich denke für meine neuen (eventuell) kommenden Einnahmen würde ein Kleingewerbe reichen, voraussichtlich.
Das muss ich direkt als solches Anmelden?
Kann ich das Gewerbe dann rückwirkend (wenige Tage) anmelden? Wenn ich zb. heute schon Einkünfte aus dem Online Marketing hätte?
Habe ich das richtig verstanden, dass wenn ich mal über die 17.500 Euro kommen würde ich trotzdem später, wenn es wieder drunter wäre, zurück zur Kleinunternehmerregelung kommen könnte?
Ich dachte, man wäre dann automatisch für immer Regelbesteuert...?
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