MwSt-Erstattung bei Neukauf eines Fahrzeugs nach Unfall

13. Januar 2004 Thema abonnieren
 Von 
keithmarky
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
MwSt-Erstattung bei Neukauf eines Fahrzeugs nach Unfall

Hallo!

Ich hatte im Oktober letzten Jahres einen Autounfall mit Totalschaden an dem der Gegner zu 100% Schuld trägt. Den Wiederbeschaffungswert ohne MwSt. habe ich von der Versicherung bereits erhalten und habe jetzt vor, mir einen Wagen bei einem Händler zu kaufen, soweit ich weiß, muß die Versicherung mir auch noch die von mir für mein altes Fahrzeug gezahlte MwSt. erstatten.
Jetzt ist aber die Frage, wie lange ich noch mit dem Neukauf des Fahrzeugs warten kann und immernoch mit der Erstattung der MwSt. rechnen kann, weil ich evtl. auch gerne noch etwas länger warten wollen würde.

Ich danke bereits jetzt vielmals für eine Antwort

Marcus

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47640 Beiträge, 16840x hilfreich)

Die Antwort kenne leider auch nicht.

Das ist aber auch keine Frage des Steuerrechts, sondern eine Frage des Versicherungsrechts.

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
rama123
Status:
Schüler
(166 Beiträge, 45x hilfreich)

hh hat unrecht, es ist eine Frage des allgemeinen Zivilrechts/Schadensrecht.
Seit August 2002 wird dem Geschädten die Mehrwertsteuer nur noch vom Schädiger (bzw. dessen Versicherung) erstatte, wenn sie angefallen ist. Wenn der Geschädigte nunmehr nachweist, dass er einen Ersatz-PKW von einem Händler erworben hat, erhält er die in dem Kaufpreis enthaltene Mehrwertsteuer; Doch vorsicht: Hier kommt eine Verknüpfung zum Steuerrecht insowiet in Betracht, als die Mehrwertsteuer idR bei dem Verkauf von Gebrauchtfahrzeugen nur in Höhe der Differensbesteuerung zu entrichten ist. Wenn der Händler den PKW für 1000 eingekauft hat und für 1300 wieder verkaufte muss nur für 300 die gesetzliche Mehrwertsteuer berechnet werden. Die zivilrechtliche Rechtsprechung zu dieser Problematik dürfte fast als geklärt gelten.

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#3
 Von 
EdVenture
Status:
Frischling
(32 Beiträge, 1x hilfreich)

Ist es nicht so, daß auch bei fiktiver Abrechnung (also wenn kein Ersatz angeschaft wird) nur die Differenzbesteuerung abgezogen werden kann? Bei einer - unterstellten- Händlerspanne von 15-20% (je nach Fahrzeugwert) wären das 2-3% vom Wiederbeschaffungswert.

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