MwSt abgezogen ohne meines Wissens (kleingewerbe)

3. Februar 2019 Thema abonnieren
 Von 
Alfalf
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
MwSt abgezogen ohne meines Wissens (kleingewerbe)

Ich habe vom Finanzamt ein Schreiben für die umsatzsteuervoranmeldung ab 01.01.2019 bekommen. Ich Habe ein kleingewerbe und bin normalerweise von der Umsatzsteuer befreit.

Bin jetzt nochmal meine Rechnung durchgegangen, und habe bemerkt das ich ein Artikel über ebay in Polen erworben habe, und der Verkäufer auf dieser Rechnung die MwSt nicht berechnet hat. Die MwSt wurde aber auch nicht abgezogen da der Rechnungsbetrag genau der selbe ist wie ich die Auktion erworben habe.

Ich habe dem Verkäufer meine USD Nr nie mitgeteilt . Woher er diese hat kann ich mir nicht erklären. Laut seiner Aussage kann er das nicht mehr ändern da es von letztes Jahr ist.
Wie kann ich da vor gehen?

-- Editiert von Alfalf am 03.02.2019 14:05

-- Editiert von Moderator am 03.02.2019 15:21

-- Thema wurde verschoben am 03.02.2019 15:21

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12 Antworten
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#2
 Von 
Cybert.
Status:
Master
(4899 Beiträge, 1177x hilfreich)

Da Sie als Kleinunternehmer nach § 1a Abs. 3 Nr. 1 Buchst b UStG keinen innergemeinschaftlichen Erwerb bewirken konnten und hierauf scheinbar auch nicht durch Verwendung Ihrer erteilten Umsatzsteuer-Identifikationsnummer gegenüber dem Lieferer verzichtet haben, liegt offensichtlich kein Verschulden Ihrerseits vor.
Dies sollten Sie dem FA mitteilen.

Ob der Lieferer dies noch ändern kann oder nicht, sollte Ihnen egal sein dürfen.

Signatur:

"Der Steuerspartrieb der Deutschen ist ausgeprägter als ihr Sexualtrieb."

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#3
 Von 
Charlie@098
Status:
Schüler
(441 Beiträge, 264x hilfreich)

Zitat:
Ich habe dem Verkäufer meine USD Nr nie mitgeteilt . Woher er diese hat kann ich mir nicht erklären.


Zitat:
nicht durch Verwendung Ihrer erteilten Umsatzsteuer-Identifikationsnummer gegenüber dem Lieferer verzichtet haben


Offenbar doch, wenn seine Ustd.Nr auf der Rechnung steht.

Zitat:
Laut seiner Aussage kann er das nicht mehr ändern da es von letztes Jahr ist.



Was soll er denn ändern? Willst du die Rechnung mit der polnischen Umsatzsteuer haben, die nämlich 23% beträgt? Zahl 19% an das Fa. und sei froh, dass er deine Ustd.Nr. kennt.

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#4
 Von 
Cybert.
Status:
Master
(4899 Beiträge, 1177x hilfreich)

Zitat (von Charlie@098):
Willst du die Rechnung mit der polnischen Umsatzsteuer haben, die nämlich 23% beträgt? Zahl 19% an das Fa. und sei froh, dass er deine Ustd.Nr. kennt.


Das wäre ein Verzicht auf Anwendung der Regelung, die den Erwerber für mindestens zwei Jahre bindet.

Signatur:

"Der Steuerspartrieb der Deutschen ist ausgeprägter als ihr Sexualtrieb."

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#5
 Von 
Alfalf
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Charlie@098):
Zitat:
Ich habe dem Verkäufer meine USD Nr nie mitgeteilt . Woher er diese hat kann ich mir nicht erklären.


Zitat:
nicht durch Verwendung Ihrer erteilten Umsatzsteuer-Identifikationsnummer gegenüber dem Lieferer verzichtet haben


Offenbar doch, wenn seine Ustd.Nr auf der Rechnung steht.

Zitat:
Laut seiner Aussage kann er das nicht mehr ändern da es von letztes Jahr ist.



Was soll er denn ändern? Willst du die Rechnung mit der polnischen Umsatzsteuer haben, die nämlich 23% beträgt? Zahl 19% an das Fa. und sei froh, dass er deine Ustd.Nr. kennt.


Ich habe die UStD Nr zu hundert Prozent nicht raus gegeben. Das Problem ist das ich aus der kleinunternehmer Regelung Falle wenn ich das Richtig verstanden habe, und das ohne meines verschuldens.
Ich habe das Teil so viel Bezahlt wie in der Sofortkauf Auktion angegeben war, sprich er hat die Rechnung ohne MwSt ausgewiesen aber tatsächlich nicht abgezogen.

Wegen der UStd kann es sein das er die Nr von meiner Homepage hat. Anders kann ich es mir nicht erklären.

-- Editiert von Alfalf am 03.02.2019 20:24

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#6
 Von 
Charlie@098
Status:
Schüler
(441 Beiträge, 264x hilfreich)

Zitat:
Das Problem ist das ich aus der kleinunternehmer Regelung Falle wenn ich das Richtig verstanden habe, und das ohne meines verschuldens.


Nein, bist du nicht. Das betrifft nur den innergemeinschaftlichen Erwerb. Das ist aber auch der Sinn des Ganzen. Dafür hast du doch auch die Ustd.Nr geholt. Schau dir die Steuersätze in Ländern an, in denen du die Waren kaufst und vergleich mit dem deutschen Umsatzsteuersatz. Die Umsatzsteuer muss du in jedem Fall zahlen- entweder die deutsche an das Fa. oder die ausländische( EU) an den Verkäufer. Der KU bleibst du aber weiterhin.

-- Editiert von Charlie@098 am 04.02.2019 08:55

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#7
 Von 
Spejbl
Status:
Praktikant
(834 Beiträge, 149x hilfreich)

Beispiel:

Der Kleinunternehmer (§19 UStG ) A kauft bei dem französischen Unternehmer B Aluminiumbleche für sein Unternehmen im Wert von 5.000,00 EUR. Dieser Erwerb ist der einzige Erwerb aus einem europäischen Land. Alle weiteren Einkäufe finden im Inland statt.

Die Steuerschuld geht nicht auf den Kleinunternehmer A über, weil dieser nach §1a Abs. 3 kein innergemeinschaftlichen Erwerb ausführt. Hierdurch muss Unternehmer B die Mehrwertsteuer zum französischen Steuersatz in Frankreich abführen. Hierbei muss ebenfalls beachtet werden, dass der Kleinunternehmer nicht die Erwerbsschwelle von 12.500,00 EUR überschreitet und auch nicht im Vorjahr überschritten hat. Der Kleinunternehmer erhält eine normale Rechnung mit dem Steuerausweis von Frankreich.

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#8
 Von 
Spejbl
Status:
Praktikant
(834 Beiträge, 149x hilfreich)

Auf welcher Grundlage hat dich das FA zur Umsatzsteuer Voranmeldung veranlagt? Was steht denn überhaupt in dem Schreiben des FA?

Seit wann hast du das Gewerbe? Hast du es gleich als umsatzsteuerl. Kleinunternehmer angezeigt? Das ist wichtig.

Sonst ist allerdings für Neugründungen und im Folgejahr der Neugründung monatlich zu veranlagen.

Zitat (von Charlie@098):

Was soll er denn ändern? Willst du die Rechnung mit der polnischen Umsatzsteuer haben, die nämlich 23% beträgt? Zahl 19% an das Fa. und sei froh, dass er deine Ustd.Nr. kennt.


Das wäre aber korrekt. Aber gut, im Extremfall hat der Prüfer des FA mal ein Erfolgserlebnis.

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#9
 Von 
taxpert
Status:
Student
(2376 Beiträge, 632x hilfreich)

Zitat (von Spejbl):
Der Kleinunternehmer erhält eine normale Rechnung mit dem Steuerausweis von Frankreich.
Ausnahme wäre natürlich §1a Abs.4 UStG . So wie sich @Alfalff ausdrückt, hat er ja eine UStIDNr.! Verwenden heißt im Sinne des §1a Abs.4 UStG sie irgendwann, irgendwo im Verlauf der Geschäftsabwicklung dem Gegenüber bekannt zu machen! Da die UStIDNr. vielfach im Rahmen des §14 Abs.4 Nr.2 UStG nicht nur auf Rechnungen, sondern auch im "normalen" Schrift- bzw. Emailverkehr oder Impressum verwendet wird, ist man schneller im §1a Abs.4 UStG drin, als man glaubt!

Zitat (von Spejbl):
Auf welcher Grundlage hat dich das FA zur Umsatzsteuer Voranmeldung veranlagt? Was steht denn überhaupt in dem Schreiben des FA?
Das ist eine gute Frage! Denn wenn die Aufforderung zur UStVA ab 01.01.2019 besteht, kann das kaum durch einen Erwerb in 2018 begründet sein! Und ein Erwerb in 2019 kann kaum Anfang Februar über den ZM-Abgleich oder eine SCAC-Anfrage schon zum "Problem" geworden sein!

taxpert

Signatur:

"Yeah, I'm the taxman
and you're working for no one but me!"

The Beatles, Taxman

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#10
 Von 
Spejbl
Status:
Praktikant
(834 Beiträge, 149x hilfreich)

§1a Abs.4 UStG . Stimmt. Diese Variante hatte ich nicht berücksichtigt.

Am Besten TE legt mal dar, was in dem FA- Schreiben steht, dann kann man besser einschätzen.

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#11
 Von 
Alfalf
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo
Ich habe das Gewerbe seit 01.01.2018, und habe ein Kleinunternehmen nach § 19 angemeldet Und mich von der Umsatzsteuer befreien lassen. (schreiben vom Finanzamt zu Bestätigung liegt vor)
Die Steuererklärung für 2018 wurde noch nicht eingereicht.
Ich habe noch eine Frage zu der Rechnung vom polnischen Verkäufer, und zwar hat er als netto und Brutto Betrag denn gleichen Betrag reingeschrieben und bei MwSt 0€. Sprich den Betrag was ich bezahlt habe und auch bei ebay den Artikel erworben habe hat er als netto und Brutto Betrag angegeben. Wie sollte ich jetzt vorgehen um die Rechnung korrekt aufzunehmen? (ind der Rechnung steht reverse z. B. Einen innergemeinschaftlichen Erwerb oder eine innergemeinschaftliche sonstige Leistungen, für die sie die Steuer nach §13 abs. 5 UStG Schulden) zu entrichten haben.

Hierbei hat eine übermittlung grundsätzlich für das kalendervierteljahr zu erfolgen, in welchem die entsprechenden Umsätze ausgeführt wurden.

Sofern die vorjahresumsatzsteuerschuld mehr als 7500 € Betrug, hat eine übermittlung grundsätzlich für den Kalendermonat zu erfolgen, in welchem die entsprechenden Umsätze ausgeführt wurden.

Folglich ist für sie als Voranmeldung das kalendervierteljahr maßgebend. *


-- Editiert von Alfalf am 05.02.2019 12:12

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#12
 Von 
Cybert.
Status:
Master
(4899 Beiträge, 1177x hilfreich)

In Zeile 33 wären der Nettobetrag und die darauf anfallende deutsche Umsatzsteuer einzutragen.
Beträge in den Überträgen und Zeilen 53, 62 und 68 übernehmen.

M.E. wären Sie nach § 18 Abs. 2 Satz 4 UStG zur Abgabe für den Kalendermonat verpflichtet. Aber wenn dem FA das Quartal reicht...

Signatur:

"Der Steuerspartrieb der Deutschen ist ausgeprägter als ihr Sexualtrieb."

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