MwSt zurück, bei allen Produkten?

5. Januar 2009 Thema abonnieren
 Von 
AllesFrager
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 0x hilfreich)
MwSt zurück, bei allen Produkten?

Nehmen wir an ich hätte ein Handelsgewerbe und rechne die MwSt in die Kundenrechnungen mit ein.

Kann ich jetzt ein Handy für 119 Eur bei einem Händler kaufen und kriege vom Finanzamt wieder 19 Eur zurück?

- Muss das Handy als "Firmenhandy" angemeldet sein, ähnlich wie ein "Firmenwagen"?
- Wenn ich das Handy nun für reale 100 Eur gekauft habe, muss es wieder verkauft werden oder kann ich es selbst benutzen bzw. verschenken?

Geht das beim selben Prinzip mit jeglichen Artikeln oder muss das immer zu den angemeldeten Tätigkeiten passen? also kann ich zB einen Computer für 500 Eur kaufen, davon 19% wieder zurück erhalten oder dasselbe wenn ich ein Auto, Spülmaschine, Spielkonsole, Fernseher, DVD-Player, Schreibtisch.. kaufe?

-- Editiert von AllesFrager am 05.01.2009 00:46

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
guest-12321.12.2010 11:06:01
Status:
Lehrling
(1893 Beiträge, 176x hilfreich)

Mehrwertsteuer muss explizit ausgewiesen sein.

Alle gekauften Artikel müssen auch tatsächlich im entsprechenden Gewerbe verwendet werden (ob das Kaffeemaschine oder DVD-Player ist, ist weitestgehend egal; im Zweifel wird das Finanzamt aber intensiver nachfragen). Von einer privaten Nutzung ist grundsätzlich erstmal abzusehen => Steuerberater konsultieren.

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#2
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47625 Beiträge, 16833x hilfreich)

Die Vorsteuerabzugsberechtigung gilt für alle Dinge, die für das Gewerbe genutzt werden, also auch für das Firmenhandy. Für private Dinge gilt die Vorsteuerabzugsberechtigung nicht.

Wenn dann ein Gegenstand von gewerblicher Nutzung in private Nutzung geändert wird, dann ist das eine Privatentnahme und muss entsprechend versteuert werden.

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#3
 Von 
connlon
Status:
Schüler
(160 Beiträge, 55x hilfreich)

Wie ist es dann, wenn die Sache schon abgeschrieben ist, das Handy also buchhalterisch einen Wert von 0 hat?

Gruß

Connlon

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#4
 Von 
Mahnman
Status:
Senior-Partner
(6041 Beiträge, 1341x hilfreich)

Die werden bei Entnahme gem. §§ 6 Abs. 1 Nr. 4 S.1 i.V.m. 4 Abs.1 S.2 mit dem gemeinen Wert angesetzt. Dieser entspicht dem Wiederbeschaffungswert.

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