Hallo,
ich habe am 04.12.2018 den Steuerbescheid fuer die Einkommenssteuer 2017 bekommen. Vorlaeufig hinsichtlich der Standardpunkte, nicht hinsichtlich der Hoehe der Einkuenfte selbst.
Jetzt kam mit Datum 29.01.2019 ein neuer Bescheid. Aenderung gem. P175 Abs 1 Nr.1 AO.
Ich soll nachzahlen. Zitat: "Der Steuerbescheid wurde wegen der Mitteilung/en des zustaendigen Finanzamts/ der zustaendigen Finanzaemter ueber (Beteiligungs-) Einkuenfte geandert. Nach Mitteilung des zustaendigen Finanzamts betragen die (Beteiligungs-) Einkuenfte 1680 EUR."
Ich habe eine Weile gebraucht, bis ich herausgefunden hatte, was passiert war - derselbe Fehler war auch schon vorher dem Finanzamt unterlaufen, war aber innerhalb von Tagen korrigiert worden. Das Finanzamt hat den Gewinn aus einer GbR, den ich in der Anlage V korrekt angegeben hatte, nicht beruecksichtigt, und bei der Pruefung der Fakten geschludert. Der Betrag, den ich angegeben hatte, entspricht naemlich bis auf den letzten EUR dem festgestellten Betrag. Es liegt hier also kein neuer Sachverhalt vor. Die Erstattung wurde auch schon ausgezahlt.
Muss ich etwas zurueckzahlen? Ich neige dazu erstmal zu wiedersprechen, insbesondere, weil mir die fortgesetzte Schlamperei beim Finanzamt auf den Geist geht. Das Einkommen aus der GBR haben sie auch inkorrekterweise bei meinem Mann statt bei mir eingetragen.
Nachtraegliche Aenderung Steuerbescheid
Haben Sie sich versteuert?
Haben Sie sich versteuert?
Also handelt es sich um minus 1.680 EUR? Verstehe den Sachverhalt nicht ganz? Sie haben den Gewinn in der Anlage V erklärt, das FA ihn aber nicht angesetzt. Aber er wurde durch den nunmehr korrigierten Bescheid letztlich doch angesetzt, oder?
Ich sehe momentan keinen Fall des § 153 AO
, der eine Berichtigung erforderlich macht. Sofern das FA den Bescheid ändern sollte, könnten ab dem 1.4. allerdings Zinsen entstehen.
Nein, wie oben angegeben handelt es sich bei den 1680 EUR um die vom Finanzamt nicht beruecksichtigten Gewinne. Zu diesen Gewinnen soll ich nun zuviel Erstattete Steuer zurueckzahlen. Ich weiss nicht, was Sie mit § 153 AO
wollen, ich habe sowohl vollstaendige als auch korrekte Angaben gemacht.
Mir geht es darum, dass seit Ergehen des ersten Steuerbescheides schon mehr als ein Monat vergangen ist. Das Finanzamt kann also den Bescheid nicht einfach aendern.
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Das FA ist bei der Änderung nicht an die Einspruchsfrist gebunden, wenn Sie das mit dem einen Monat meinen.
Siehe § 171 Abs. 10 AO
(i.V.m. § 169 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 2 sowie
§ 170 AO
(Beginn der Festsetzungsfrist)).
Wenn der Grundlagenbescheid erst jetzt ergangen ist, hat das FA zwei Jahre Zeit, ihn "auszuwerten". Insofern war alles rechtmäßig.
-- Editiert von Cybert. am 31.01.2019 21:34
Auch fuer das Finanzamt ist die Bestandskraft relevant. Mit allem Respekt.
ZitatAuch fuer das Finanzamt ist die Bestandskraft relevant. :
Hat sie ja auch.
Nur wird sie eben durch die gesetzlich festgelegte Regelung des § 175 Abs. 1Nr. 1 AO rechtmäßig durchbrochen.
Mit allem Respekt ;-)
Nein, eben nicht, weil der komplette Sachverhalt schon bekannt war, weil von mir bereits in der Urspruenglichen Erklaerung genau so angegeben. Es waere schoen, wenn ich keine Antworten von Teilnehmern bekomme, die sich weniger eingelesen haben, als ich selbst.
Und jetzt?
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