Nachweise für Absetzposten der ESt-Erklärung

12. Mai 2008 Thema abonnieren
 Von 
Jotrocken
Status:
Junior-Partner
(5924 Beiträge, 1374x hilfreich)
Nachweise für Absetzposten der ESt-Erklärung

Hallo!

Ich habe eine Frage zur Einreichung der Einkommensteuererklärung. Hier kann muss man u.a. die Sonderausgaben angeben.

Wie verhält man sich, wenn das Finanzamt bzgl. einzelner Posten gezielt nach weiteren Nachweisen fragt? Kann man dann noch einen Rückzieher machen und auf die Absetzung verzichten, etwa wenn man keine weiteren Nachweise beibringen kann oder möchte? Oder würde das FA dadurch stutzig und würde es als 'Betrugsversuch' werten, wenn man auf einmal auf die Absetzbarkeit einzelner Posten veruichtet?

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"Juristerei bedeutet, dem Gegner in Zahl und Güte seiner Argumente überlegen zu sein."

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Potzblitz
Status:
Praktikant
(813 Beiträge, 297x hilfreich)

Naja - kommt drauf an würde ich sagen.

Prinzipiell kann das Finanzamt von Haus aus Posten streichen, für die keine Belege existieren oder vorgelegt werden.
Damit wäre die Sache dann in aller Regel vom Tisch.

Normalerweise sind die Beamten froh, wenn sie Posten aus der Steuererklärung streichen können und haken nicht lange nach warum weshalb wieso. Aber da ich keinen Anhaltspunkt habe, um welche Position es geht, tue ich mich auch schwer eine Einschätzung zu geben.

Auf der anderen Seite bringt es auch keinen Vorteil ohne Belege eine Position auf blauen Dunst aufzulisten. Würde sowieso nicht anerkannt werden.

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#2
 Von 
Jotrocken
Status:
Junior-Partner
(5924 Beiträge, 1374x hilfreich)

Danke schon mal für die Antwort, Potzblitz!

Ich kann ja vielleicht mal ein Beispiel nennen, um meine Frage zu konkretisieren.

Nehmen wir an, Herr X hat Dienstleistungen eines Dritten in Anspruch genommen und möchte diese steuerlich geltend machen. Steuerrechtlich gibt es auch keine Probleme, allerdings möchte Herr X, dass die Inanspruchnahme der Dienstleistung geheim bleibt (aus moralischen oder was weiß ich für Gründen). Aus diesem Grund hat X zwar eine Rechnung über die Dienstleistung dem FA vorgelegt, welche z.B. aber nicht die komplette Anschrift des X enthält. Das FA zweifelt deshalb die Rechnung an und bittet um weitere Nachweise. Um aber die Anonymiät sicherzustellen, weigert sich X nun, weitere Nachweise beizubringen und verzichtet stattdessen lieber auf eine steuerliche Geltendmachung.

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#3
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47657 Beiträge, 16843x hilfreich)

Das kann man genauso machen.

Wenn das Finanzamt dann aber wider erwarten dennoch einen Betrugsversuch vorwirft, dann wird man nicht umhin kommen, die ungeschwärzte Originalrechnung vorzulegen.

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