Nachzahlung oder Fehler?

11. April 2021 Thema abonnieren
 Von 
Olivenbaum2013
Status:
Beginner
(86 Beiträge, 3x hilfreich)
Nachzahlung oder Fehler?

Hallo,

jährlich mache ich die Steuererklärung für meine Ex-Frau.
In diesem Jahr hat sie allerdings 500€ nachzuzahlen.
Das verstehe ich nicht. Und habe die Befürchtung, dass es irgendwo einen Fehler gibt.

Zunächst ein paar Daten für das komplette Jahr 2020:
- verbeamtet, München
- Steuerklasse: 2
- getrennt lebend
- jährliches Einkommen: ca. 71.000€
- Werbungskosten: ca. 1.500€
- angerechnete Betreuungskosten für Kids: ca. 1.600€
- angerechnete Schulkosten: ca. 700€
- Kindergeld: 4.486€ (2 Kinder)
- keine Religionsangehörigkeit
- Krankenversicherung: Privat
- KV für Kinder (privat): ca. 1.000€

Ist da eine Nachzahlung logisch?

Danke im Voraus!

-- Editiert von Olivenbaum2013 am 11.04.2021 21:41

Haben Sie sich versteuert?

Haben Sie sich versteuert?

Ein erfahrener Anwalt im Steuerrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Steuerrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



25 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Cybert.
Status:
Master
(4886 Beiträge, 1175x hilfreich)

Eingetragener Freibetrag oder Bezug von Elterngeld?

Signatur:

"Der Steuerspartrieb der Deutschen ist ausgeprägter als ihr Sexualtrieb."

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47616 Beiträge, 16830x hilfreich)

Zitat:
Ist da eine Nachzahlung logisch?


Nein

Zitat:
KV für Kinder (privat): ca. 1.000€


Und KV für sie selbst?

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Olivenbaum2013
Status:
Beginner
(86 Beiträge, 3x hilfreich)

Zitat (von Cybert.):
Eingetragener Freibetrag oder Bezug von Elterngeld?

Kindergeld.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Olivenbaum2013
Status:
Beginner
(86 Beiträge, 3x hilfreich)

Zitat (von hh):

Zitat:
Zitat:
KV für Kinder (privat): ca. 1.000€

Und KV für sie selbst?
Ca. 1.500€


En detail:

Sonderausgaben
ab beschränkt abziehbare Sonderausgaben


Beiträge zur Krankenversicherung
- steuerpflichtige Person . . . . . . . . . .. . .. . . 1.500
- für das ... 2010 geborene Kind . . . . . 400
- für das ... 2012 geborene Kind . . . . . 400
Summe Krankenversicherungsbeiträge . . . . 2.300

Beiträge zur Pflegeversicherung
- steuerpflichtige Person . . . . . . . . . . .. . .. . . 250
- für das ... 2010 geborene Kind . . . . . . 0
Summe Pflegeversicherungsbeiträge . . . . . . 250

Summe der Beiträge nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG . . . . . . . 2.550

ab Beitragsrückerstattung . . .. . .. . .. . .. . .. . .. . .. . .. . . . . . . . . . . . . . . . . .-100
verbleiben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. . .. . . . . .. . .. . .. . .. . .. . .. . .. . . 2.450

Summe der beschränkt abziehbaren Sonderausgaben . . . . . . . . . . . -2.450





-- Editiert von Olivenbaum2013 am 12.04.2021 13:09

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47616 Beiträge, 16830x hilfreich)

Dann bleibt unklar, woraus der Nachzahlungsbetrag resultiert.

Wenn ein Fehler vorliegt, dann gibt es dafür derart viele Möglichkeiten, dass man ihn durch erraten nicht findet. Daneben möchte ich auch nicht völlig ausschließen, dass es einen Grund für die Nachzahlung gibt, obwohl mir ad hoc keine Möglichkeit einfällt.

Für eine weitere Prüfung müsste eine Einsicht in den kompletten Steuerbescheid vorliegen. Wenn Du möchtest kannst Du ihn anonymisiert bei einem Bilderdienst einstellen und dann hier verlinken.

Zitat:
In diesem Jahr hat sie allerdings 500€ nachzuzahlen.


Ist das das Ergebnis der Steuersoftware oder liegt der Bescheid schon vor?
Wenn es das Ergebnis der Steuersoftware ist, dann bitte alle Angaben auf Tippfehler überprüfen.

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Cybert.
Status:
Master
(4886 Beiträge, 1175x hilfreich)

Zitat (von Olivenbaum2013):
Kindergeld.

Hat keine negative Auswirkung.

Kann die Angabe der Kinder in der Erklärung (2 halbe) von denen auf der "Lohnsteuerkarte" evtl. abweichen (2 ganze)?

Signatur:

"Der Steuerspartrieb der Deutschen ist ausgeprägter als ihr Sexualtrieb."

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Olivenbaum2013
Status:
Beginner
(86 Beiträge, 3x hilfreich)

Zitat (von hh):
Für eine weitere Prüfung müsste eine Einsicht in den kompletten Steuerbescheid vorliegen. Wenn Du möchtest kannst Du ihn anonymisiert bei einem Bilderdienst einstellen und dann hier verlinken.


Dann hier die anonymisierte Form der Steuersoftware/Elster:
https://drive.google.com/file/d/1uMkpww1hRr3ivYCYJnIR91ZIcQ4C098F/view?usp=sharing

Zitat (von hh):
Ist das das Ergebnis der Steuersoftware oder liegt der Bescheid schon vor?
Wenn es das Ergebnis der Steuersoftware ist, dann bitte alle Angaben auf Tippfehler überprüfen.

Ist das Ergebnis von Elster/einer Steuersoftware.
Auf Tippfehler geprüft. Nichts gefunden.


-- Editiert von Olivenbaum2013 am 12.04.2021 14:26

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47616 Beiträge, 16830x hilfreich)

Kann es sein, dass Deine Frau die Steuerklasse 2 hat, aber gar nicht alleinerziehend ist?

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Olivenbaum2013
Status:
Beginner
(86 Beiträge, 3x hilfreich)

Zitat (von hh):
Kann es sein, dass Deine Frau die Steuerklasse 2 hat, aber gar nicht alleinerziehend ist?


Sie lebt (genauso wie ich) getrennt.
Die Kinder leben teils bei ihr, teils bei mir.

So viel ich weiß, ist man dann alleinerziehend (hier also sie und ich jeweils).
Und sie hat Steuerklasse 2.

(Ich habe Steuerklasse 1, weil ich mit den Kids in einer WG lebe, Steuerklasse 2 folglich nicht möglich ist.)

-- Editiert von Olivenbaum2013 am 12.04.2021 15:55

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Olivenbaum2013
Status:
Beginner
(86 Beiträge, 3x hilfreich)

Zitat (von Cybert.):
Kann die Angabe der Kinder in der Erklärung (2 halbe) von denen auf der "Lohnsteuerkarte" evtl. abweichen (2 ganze)?

Das verstehe ich nicht.
Aber abgesehen davon: Ich habe die Einträge der Erklärung vom letzten Jahr automatisch übernehmen lassen. Es hat sich nämlich nichts geändert - außer Einnahmen und Ausgaben.

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47616 Beiträge, 16830x hilfreich)

Du hast in der Ausgangsfrage für Deine Ex-Frau die Steuerklasse 2 angegeben.

In der Berechnung ist aber der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende nicht berücksichtigt.

Variante A: Ihr steht der Entlastungsbetrag nicht zu, dann ist das die Erklärung für die Nachzahlung
Variante B. Du hast die Angaben zum Entlastungsbetrag vergessen, dann solltest Du das korrigieren.

-- Editiert von hh am 12.04.2021 16:02

1x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47616 Beiträge, 16830x hilfreich)

Zitat (von Cybert):
Kann die Angabe der Kinder in der Erklärung (2 halbe) von denen auf der "Lohnsteuerkarte" evtl. abweichen (2 ganze)?


Die Angabe von 2,0 Kinderfreibeträgen auf der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung zusammen mit Steuerklasse 2 entspricht 2 halben Kinderfreibetträgen in der Steuererklärung. Das wäre also korrekt.

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47616 Beiträge, 16830x hilfreich)

Zitat:
Ich habe die Einträge der Erklärung vom letzten Jahr automatisch übernehmen lassen. Es hat sich nämlich nichts geändert - außer Einnahmen und Ausgaben.


Da gibt es jetzt mindestens folgende Varianten:

A: Die Angaben zum Entlastungsbetrag für Alleinerziehende fehlten auch schon 2019. Da sich der Entlastungsbetrag von 2019 nach 2020 etwa verdoppelt hat, wirkt er sich natürlich plötzlich deutlich stärker aus.

B. Die Übernahme der Daten ist schief gegangen

Bei wem sind die Kinder denn gemeldet und wer bekommt das Kindergeld?

-- Editiert von hh am 12.04.2021 16:14

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
Olivenbaum2013
Status:
Beginner
(86 Beiträge, 3x hilfreich)
0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47616 Beiträge, 16830x hilfreich)

Zitat:
Hier der Vergleich von mir und meiner Exfrau in Bezug auf die Zeilen, die mit den Kindern zu tun haben:


Was willst Du damit jetzt zeigen?

Interessanter wäre, was das Steuerprogramm bei Deiner Ex-Frau in die Zeilen 49-54 der Anlage Kind eingetragen hat.

Das Problem liegt offensichtlich beim Entlastungsbetrag für Alleinerziehende.

Außerdem scheint der Kinderfreibetrag nicht korrekt berücksichtigt worden zu sein. Dazu muss das Kindergeld je zur Hälfte bei beiden Elternteilen eingetragen werden unabhängig davon, wer es tatsächlich erhalten hat.

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
Olivenbaum2013
Status:
Beginner
(86 Beiträge, 3x hilfreich)

Zitat (von hh):
Was willst Du damit jetzt zeigen?
Dass e da eine Abweichung gibt zwischen ihr und mir, die es nicht geben dürfte.

Zitat (von hh):
Interessanter wäre, was das Steuerprogramm bei Deiner Ex-Frau in die Zeilen 49-54 der Anlage Kind eingetragen hat.
Das sehe ich gleich nach. Bei mir steht da nichts. Dementsprechend müsste bei ihr was stehen. St.-kl. 2 fordert das ja auch irgendwie. Bin gespannt. Eigentlich hätte es übernommen werden müssen aus der St.-erklärung für 2019. Ich lasse es dich gleich wissen.

Zitat (von hh):
Außerdem scheint der Kinderfreibetrag nicht korrekt berücksichtigt worden zu sein. Dazu muss das Kindergeld je zur Hälfte bei beiden Elternteilen eingetragen werden unabhängig davon, wer es tatsächlich erhalten hat.
Auch da werde ich gleich nachsehen.

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
Olivenbaum2013
Status:
Beginner
(86 Beiträge, 3x hilfreich)

Zitat (von hh):
Das Problem liegt offensichtlich beim Entlastungsbetrag für Alleinerziehende.

So, geprüft.

Sehr seltsam: Aus -500 wurden +1500.
Es war alles schon richtig angegeben.
Man musste es nur noch 'übernehmen'.
Gott (oder euch) sei Dank!!!

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
Olivenbaum2013
Status:
Beginner
(86 Beiträge, 3x hilfreich)

Zitat (von hh):
Das Problem liegt offensichtlich beim Entlastungsbetrag für Alleinerziehende.


Dann noch einmal, ob ich es richtig verstanden habe:

Fakt 1: Kinder leben bei mir und meiner Ex-Frau.
Fakt 2: Kinder sind wohnungstechnisch angemeldet bei meiner Ex-Frau.
Fakt 3: Das komplette Kindergeld erhält meiner Ex-Frau.
(Fakt 4: Unterhaltszahlungen gibt es nicht.)

In der Steuererklärung haben wir Folgendes stehen:

Ich:
- Kindergeld erhalten: 0%
- Entlastungsbetrag für Alleinerziehende: Nein

Meine Ex-Frau:
- Kindergeld erhalten: 100%
- Entlastungsbetrag für Alleinerziehende: Ja

Stimmt das soweit?
PS: Warum mache ich den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende nicht auch für mich gültig? Die Kids leben doch - auch wenn in einer WG - auch zu 50% bei mir? Das verstehe ich noch nicht ganz.

0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47616 Beiträge, 16830x hilfreich)

Zitat:
In der Steuererklärung haben wir Folgendes stehen:

Ich:
- Kindergeld erhalten: 0%
- Entlastungsbetrag für Alleinerziehende: Nein

Meine Ex-Frau:
- Kindergeld erhalten: 100%
- Entlastungsbetrag für Alleinerziehende: Ja

Stimmt das soweit?


Nein, in der Zeile 6 der Anlage Kind muss bei beiden Elternteilen je 50% des Kindergeldes (1.224€) eingetragen sein. In der Zeile 50 muss bei Deiner Frau dagegen 01.01. - 31.12. stehen.

Zitat:
PS: Warum mache ich den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende nicht auch für mich gültig? Die Kids leben doch - auch wenn in einer WG - auch zu 50% bei mir? Das verstehe ich noch nicht ganz.


Wie ist der Begriff WG zu verstehen? Führst Du mit einer anderen erwachsenen Person einen gemeinsamen Haushalt?

Aber selbst wenn Du keinen gemeinsamen Haushalt mit Deinen Mitbewohnern führst, dann muss mindestens ein Kind bei Dir gemeldet sein, damit Du einen Anspruch auf den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende hast. Außerdem würdest Du dann das Kindergeld für dieses Kind erhalten.

0x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
Olivenbaum2013
Status:
Beginner
(86 Beiträge, 3x hilfreich)

Zitat (von hh):
Nein, in der Zeile 6 der Anlage Kind muss bei beiden Elternteilen je 50% des Kindergeldes (1.224€ eingetragen sein.

Die Konsequenz aber ist für beide unterschiedlich.

Ich Kindergelderhalt (vorher 0%, jetzt 50%): Unterschied von 0€ in der Endberechnung; weder Vorteil, noch Nachteil.

Meine Ex-Frau Kindergelderhalt (vorher 100%, jetzt 50%): Unterschied von 500€ mehr in der Endberechnung; Vorteil.

Kann das sein?

-- Editiert von Olivenbaum2013 am 13.04.2021 08:38

0x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
Olivenbaum2013
Status:
Beginner
(86 Beiträge, 3x hilfreich)

Zitat (von hh):
In der Zeile 50 muss bei Deiner Frau dagegen 01.01. - 31.12. stehen.
Das ist der Fall.

-- Editiert von Olivenbaum2013 am 13.04.2021 08:42

0x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
Olivenbaum2013
Status:
Beginner
(86 Beiträge, 3x hilfreich)

Zitat (von hh):
Wie ist der Begriff WG zu verstehen? Führst Du mit einer anderen erwachsenen Person einen gemeinsamen Haushalt?

Aber selbst wenn Du keinen gemeinsamen Haushalt mit Deinen Mitbewohnern führst, dann muss mindestens ein Kind bei Dir gemeldet sein, damit Du einen Anspruch auf den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende hast. Außerdem würdest Du dann das Kindergeld für dieses Kind erhalten.

Ich lebe in einer WG mit meinen Kids und zwei weiteren Erwachsenen.
Ist es denn hinsichtlich der Steuererklärung möglich, dass man

a) Steuerklasse 1 hat
und
b) den Anspruch auf Entlastungsbetrag für Alleinerziehende geltend macht?

Bzw.: Ist es überhaupt möglich, dass sowohl ich als auch meine Ex-Frau gleichzeitig
- a) Anspruch auf den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende haben
- b) Steuerklasse 2 haben?

0x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47616 Beiträge, 16830x hilfreich)

Zitat:
Die Konsequenz aber ist für beide unterschiedlich.

Ich Kindergelderhalt (vorher 0%, jetzt 50%): Unterschied von 0€ in der Endberechnung; weder Vorteil, noch Nachteil.

Meine Ex-Frau Kindergelderhalt (vorher 100%, jetzt 50%): Unterschied von 500€ mehr in der Endberechnung; Vorteil.

Kann das sein?


Ja, das ist so, da eine Günstigerprüfung durchgeführt wird. Aufgrund des hohen Einkommens ist bei Deiner Frau der Kinderfreibetrag günstiger als das Kindergeld, so dass sich ein Steuervorteil ergibt.

Bei Dir ist das Kindergeld günstiger, so dass sich keine steuerlichen Auswirkungen ergeben.

Zitat:
Ich lebe in einer WG mit meinen Kids und zwei weiteren Erwachsenen.


Die Frage ist, was Du unter WG genau verstehst. In Deinem Haushalt dürfen keine weiteren Erwachsenen leben.

Zitat:
Ist es denn hinsichtlich der Steuererklärung möglich, dass man

a) Steuerklasse 1 hat
und
b) den Anspruch auf Entlastungsbetrag für Alleinerziehende geltend macht?


Wer Anspruch auf den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende hat, hat auch Anspruch auf die Steuerklasse 2. Wenn man aber vergessen hat, die Steuerklasse 2 zu beantragen, kann man dennoch im Rahmen der Steuererklärung den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende beantragen.

Zitat:
Bzw.: Ist es überhaupt möglich, dass sowohl ich als auch meine Ex-Frau gleichzeitig
- a) Anspruch auf den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende haben
- b) Steuerklasse 2 haben?


Ja, wenn ein Kind bei Deiner Frau und ein Kind bei Dir gemeldet ist, dann wäre das möglich, vorausgesetzt die übrigen Bedingungen sind ebenfalls bei Beiden erfüllt.

0x Hilfreiche Antwort

#24
 Von 
Olivenbaum2013
Status:
Beginner
(86 Beiträge, 3x hilfreich)

Zitat (von hh):
Ja, wenn ein Kind bei Deiner Frau und ein Kind bei Dir gemeldet ist, dann wäre das möglich, vorausgesetzt die übrigen Bedingungen sind ebenfalls bei Beiden erfüllt.

Das bedeutet, dass ich keinen Entlastungsbetrag für Alleinerziehende beantragen brauche, weil in meiner WG mindestens ein weiterer Erwachsener lebt.
WG heißt in meinem Falle, dass wir uns zwar das Bad und die Toilette teilen, alles andere jedoch getrennt ist.

0x Hilfreiche Antwort

#25
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47616 Beiträge, 16830x hilfreich)

Zitat:
WG heißt in meinem Falle, dass wir uns zwar das Bad und die Toilette teilen, alles andere jedoch getrennt ist.


Dann ist es kein gemeinsamer Haushalt.

Somit könntest Du dann den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende beantragen, wenn ein Kind bei Dir gemeldet ist. Für 2020 geht das also nicht mehr.

2x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 267.898 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
108.249 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen