Nachzahlung über 1.100 EUR jeweils für Steuerjahr 2020 und 2021 für Rentner mit türkischer Rente?

13. Dezember 2023 Thema abonnieren
 Von 
Maybach
Status:
Beginner
(54 Beiträge, 8x hilfreich)
Nachzahlung über 1.100 EUR jeweils für Steuerjahr 2020 und 2021 für Rentner mit türkischer Rente?

Hallo liebe Fachanwälte und Expertinnen/-en,

folgender Fall:

Rentner Jahrgang 1944 erhält normale Renter seit 2008 und seit 2009 eine Rente aus der Türkei. Seit Rentenbeginn wurde der Rentner seither nicht mehr für die Veranlagung herangezogen. 2023 (15 Jahre später) kam plötzlich die Aufforderung eine Einkommens-Steuererklärung für die Jahre 2020, 2021 und 2022 abzugeben. Da man bis dato "befreit" war, wurde auf Nachfrage vom FA mitgeteilt, dass man mal die Jahre 2020 und 2021 einreichen solle und wenn nichts dabei herauskomme, könne man auf 2022 und die Folgejahre verzichten.

Heute kam der Steuerbescheid für das Steuerjahr 2020 und 2021

Steuerjahr 2020

17.069,- EUR Altersrente (gemäß Rentenbescheid)
3.236,- EUR Rente aus der Türkei (gemäß Rentenbescheid)
= 20.332,- EUR Rente insgesamt
+ 2.730,- EUR Betriebsrente in Deutschland (gemäß Lohnsteuerbescheid)

Im Steuerbescheid 2020 wird der Arbeitnehmer-Pausbetragt/Werbungskosten vom FA nur mit 1,- EUR angerechnet anstatt 1.000 EUR

Pauschbetrag für Versorgungsbezüge/Werbungskosten wurden mit 102,- EUR berücksichtigt (ist korrekt).

Altersentlastungsbetrag wurde gemäß Steuerbescheid ebenfalls nur mit 1,- EUR angerechnet anstatt 918,- EUR. Da der Rentner im Steuerjahr 2020 bereits 76 Jahre alt war, stehen doch die 918,- EUR Altersentlastungsbetrag zu oder nicht? Wenn die gesetzlichen Renteneinnahmen nicht darunter fallen, müsste doch wegen der Betriebsrente die Altersentlastung greifen oder nicht?

Laut FA sei die Summe der zu besteuernden Renten und Leistungen 17.270,- EUR. Wenn ich aber die Einnahmen zusammenzähle:

17.069,- EUR Altersrente (gemäß Rentenbescheid)
3.236,- EUR Rente aus der Türkei (gemäß Rentenbescheid)
2.730,- EUR Betriebsrente in Deutschland (gemäß Lohnsteuerbescheid)
= 23.035,- EUR

und von 23.035 EUR 40% abziehe, bleiben bei mir nur 13.837,20 EUR (60%) zu versteuerndes Einkommen übrig. Auch wenn ich von der deutschen gesetzlichen Rente 40% abziehe und die türkische Rente zu 100% dazu addiere, komme ich nicht auf die 17.270,- EUR.

Am Ende berechnet das FA eine Nachzahlung in Höhe von 1.234,80 € und ich kam am Ende auch auf eine mögliche Nachzahlung aber lediglich in Höhe von 384,- EUR.

Für das Steuerjahr 2021 sieht es ähnlich aus und hier errechnet das FA eine Nachzahlung in Höhe von 1.134,- EUR, wohingegen ich auf eine Nachzahlung in Höhe von 324,- EUR komme. Hierbei wurden Altersentlastungsbetrag und Arbeitnehmer-Pausbetragt/Werbungskosten erneut jeweils mit nur 1,- EUR berücksichtigt.

Kann das sein?
Wenn dem so wäre, müsste ein Rentner, der keine zusätzlichen Einnahmen aus Immobilien, Wertpapieren oder sonstigem Vermögen hat mit einem Lebensalter über 76 Jahre, für die Jahre 2020, 2021, 2022 und wohl für 2023 dann jeweils je Steuerjahr im Schnitt 1.150,- EUR an das FA nachzahlen, was ich mir schwer vorstellen kann.

Kann mir hierzu ein Experte etwas raten bzw. mir sagen ab diese 1,- EUR Anrechnungen für Altersentlastungsbetrag und Arbeitnehmer-Pausbetragt/Werbungskosten, als auch das zu versteuernde Einkommen richtig berechnet wird?

Vielen Dank für die Mithilfe und Unterstützung.

Grüße
M.B.

-- Editiert von User am 13. Dezember 2023 20:36

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
amz529033-63
Status:
Schüler
(423 Beiträge, 79x hilfreich)

Du hast ein paar Rechenfehler in Deiner Berechnung:
Abziehen kannst Du von der deutschen Altersrente etwa 40 % der im ersten Jahr mit vollem Rentenbezug erhaltenen Bruttorente, die Rentenerhöhungen sind voll steuerpflichtig - die genauen Zahlen sollten sich aus dem Berechnungsteil der Bescheide ergeben. Von der Betriebsrente kannst Du das nicht abziehen.

Den Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.000 € gibt es für Empfänger von Versorgungsbezügen nicht, sondern nur die 102 €.

Wo Du die 918 € Altersentlastungsbetrag hernimmst, erschließt sich mir gerade nicht, eventuell entgeht mir da aber was, bin ziemlich erkältet. Das ist aber ein prozentualer Anteil der maßgeblichen Einkünfte, dessen Höhe davon abhängt, wann der Steuerpflichtige das 64 Lebensjahr vollendet hat und für jedes Jahr gibt es einen Höchstbetrag, davon beläuft sich aber keiner auf 918 €.

-- Editiert von User am 13. Dezember 2023 22:19

-- Editiert von User am 13. Dezember 2023 22:23

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(48980 Beiträge, 17247x hilfreich)

Zitat (von amz529033-63):
Wo Du die 918 € Altersentlastungsbetrag hernimmst,


33,6% von 2.730€

Zitat (von Maybach):
Im Steuerbescheid 2020 wird der Arbeitnehmer-Pausbetragt/Werbungskosten vom FA nur mit 1,- EUR angerechnet anstatt 1.000 EUR


Es sollten 102€ sein.

Zitat (von Maybach):
und von 23.035 EUR 40% abziehe, bleiben bei mir nur 13.837,20 EUR (60%) zu versteuerndes Einkommen übrig.


Warum sollten 40% abgezogen werden können? Was steht denn jetzt zum Abzug im Steuerbescheid?

Zitat (von Maybach):
Kann das sein?


Schwer zu beurteilen, da Deine Berechnung nicht nachvollziehbar ist. Die Zahlen stehen so bestimmt nicht im Steuerbescheid.

Wenn der Rentner nicht verheiratet ist, dann ist das aber denkbar.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
amz529033-63
Status:
Schüler
(423 Beiträge, 79x hilfreich)

Zitat (von hh):
Es sollten 102€ sein.


Zitat (von Maybach):
Pauschbetrag für Versorgungsbezüge/Werbungskosten wurden mit 102,- EUR berücksichtigt (ist korrekt).


Zitat (von hh):
Warum sollten 40% abgezogen werden können?


Grob berechneter steuerfreier Anteil der Rente, dachte ich.

Zitat (von hh):
33,6% von 2.730€


Ja logo (facepalm)

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