Hallo Zusammen,
ich habe folgendes Szenario:
Ich bin vollzeit tätig und habe nun vor ein Nebengewerbe zu eröffnen. Gem. §19 UStG
als Kleinunternehmer.
Situation:
Als Kleinunternehmer darf ich einen Umsatz von 50.000 EUR erzielen, ohne USt geltend zu machen (auch keine Vorsteuer beim FA).
Die Berechnung der Steuer läuft dann über die Einkommenssteuer (so hab ich es verstanden).
Mein Problem: Ich erstelle selber digitale Produkte und verkaufe diese. Aber - ich habe auch Aufträge, die andere Freiberufler für mich machen. Die Rechnung von Summe X stelle ich dem Kunden. Erhalte eine Rechnung über Summe X und leite dieses Geld weiter und behalte Summe X als "Provision". Dadurch, dass ich die Rechnung an meine Kunden sende, ist es ja tatsächlich und faktisch gesehen kein Umsatz, der bei mir bleibt, sondern nur die Summe X, die ich als Provision berechne (Differenz). Damit kann ich schnell die 50.000 EUR Umsatz erreichen, aber in der Realität und nach Abzug der Forderung vom Freiberuflicher ist es deutlich weniger.
Vereinfacht gesagt:
Kunde A möchte ein Produkt. Ich stelle dem Kunden eine Rechnung von Summe 1.000 EUR (Beispiel). Der Kunde zahlt. Ich kriege eine Rechnung vom Freiberufler von 900 EUR. Ich überweise das Geld an den Freiberufler. Die 100 EUR behalte ich als Provision (verrechnet aber und auf der Rechnung von mir an den Kunden 1.000 EUR).
Wie würdet ihr dies darstellen oder gibt es eine Möglichkeit dies gut zu strukturieren?
Vielen Dank.
Nebengewerbe - Steuer / Rechnung
Haben Sie sich versteuert?
Haben Sie sich versteuert?



Bitte nicht Umsatz und Gewinn miteinander verwechseln!
ZitatIch stelle dem Kunden eine Rechnung von Summe 1.000 EUR (Beispiel). Der Kunde zahlt. Ich kriege eine Rechnung vom Freiberufler von 900 EUR. Ich überweise das Geld an den Freiberufler. Die 100 EUR behalte ich als Provision (verrechnet aber und auf der Rechnung von mir an den Kunden 1.000 EUR). :
Dann haben Sie 1.000 € Umsatz und 100 € Gewinn.
Für die Anwendung der Kleinunternehmerregelung für die USt ist der Umsatz und nicht der Gewinn maßgeblich.
Für die ESt ist der Gewinn maßgeblich.
taxpert
In dieser Konstellation sehe ich keine Vermittlung, sondern An- und Verkauf von Leistungen.
Somit stellen die 1000 Euro in Deinem Beispiel Umsatz dar. Und damit bist Du, wie Du schon selber erkannt hast, schnell aus der Kleinunternehmerregelung draußen.
Anders wäre es IMHO, wenn die Rechnung direkt von den Freiberuflern an die Endabnehmer gehen würde und Du nur eine eigene Rechnung über 100 Euro stellen würdest.
Auf Frag-einen-Anwalt.de antwortet Ihnen ein Rechtsanwalt innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis.
Dann müsste der Freiberufler ja dem Endverbraucher dies schicken. Das ist eigtl. Nicjt im Interesse, da der Endverbraucher nur mit dem Unternehmen zutun haben soll.
Gut, aber steuerrechtlich ist es dann so, dass der Gewinn hier berechnet wird. Sprich ich kann die 900€ Gegen rechnen bzw. Nur die 100€ Provision werden besteuert.
Vereinfacht gesagt: alles, was Sie in Rechnung stellen, bildet in der Summe Ihren Umsatz. Dieser ist bzgl. Kleinunternehmeregelung relevant.
Aus Ihrem erzielten Gewinn errechnet sich z.B. bei einem Einzelunternehmen Gewerbesteuer, Einkommensteuer, Soli, evtl. Kirchensteuer, IHK Beitrag.
Noch ein Hinweis zu Ihrem Beispiel: Stellen Sie sicher, dass der Freiberufler die 900 Euro als Brutto Betrag ansieht. Wenn dieser nämlich UST pflichtig ist, erhalten Sie sonst eine Rechnung über 900 Euro + 171 Euro Mwst = 1071 Euro.
-- Editiert von guyfromhamburg am 02.03.2020 13:30
Zitat:
Noch ein Hinweis zu Ihrem Beispiel: Stellen Sie sicher, dass der Freiberufler die 900 Euro als Brutto Betrag ansieht. Wenn dieser nämlich UST pflichtig ist, erhalten Sie sonst eine Rechnung über 900 Euro + 171 Euro Mwst = 1071 Euro.
Was aber kein Problem ist, wenn man schlicht und einfach auf die KU-Regelung verzichtet und sich der Regelbesteuerung unterwirft. Dann hat man erstens kein Problem mit Umsatzgrenzen, und zweitens lässt sich die USt der zugekauften Lesitungen durch Freiberufler per Vorsteuerabzug zu 100 Prozent geltend machen. Die restliche, noch abzuführende USt ist dann nur noch ein "durchlaufender Posten", weil diese bei Rechnungsstellung dem Nettobetrag aufgeschlagen wird und somit vom Endkunden zu tragen ist.
So einfach geht das.
-- Editiert von go464392-72 am 02.03.2020 13:55
Ja, war nur nicht die Frage des TE.ZitatWas aber kein Problem ist, wenn man schlicht und einfach auf die KU-Regelung verzichtet und sich der Regelbesteuerung unterwirft. :
Zitat:Ja, war nur nicht die Frage des TE.ZitatWas aber kein Problem ist, wenn man schlicht und einfach auf die KU-Regelung verzichtet und sich der Regelbesteuerung unterwirft. :
Deshalb ja auch der Hinweis: "wenn man schlicht und einfach auf die KU-Regelung verzichtet"...
Und jetzt?
- Keine Terminabsprache
- Antwort vom Anwalt
- Rückfragen möglich
- Serviceorientierter Support
- Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
- mit Empfehlung
- Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Jetzt Anwalt dazuholen.
Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.
- Antwort vom Anwalt
- Innerhalb 24 Stunden
- Nicht zufrieden? Geld zurück!
- Top Bewertungen
-
3 Antworten
-
3 Antworten
-
2 Antworten
-
2 Antworten
-
4 Antworten
-
5 Antworten
-
7 Antworten