Neuer Mehrwertsteuersatz für Teilzahlungen Hausbau

4. Juni 2020 Thema abonnieren
 Von 
derBasti1896
Status:
Frischling
(19 Beiträge, 0x hilfreich)
Neuer Mehrwertsteuersatz für Teilzahlungen Hausbau

Hallo und guten Tabend!

Ich weiß, der neue MwSt Satz ist noch nicht beschlossen und in Gänze ausgestaltet. Dennoch hätte ich eine Frage, die von den Experten hier vielleicht schon beantwortet werden kann:

Ich habe vor einiger Zeit einen Werkvertrag für die Lieferung eines Einfamilienhauses unterschrieben.
Der Bau startet im Spätsommer und wir voraussichtlich im Januar/Februar mit der Schlussrechnung beendet.

Zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses galt also 19% MwSt. Während des Baus wird zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung der meisten Teilzahlungen 16% MwSt gelten. Zum Zeitpunkt der Abschlussrechnung wird vermutlich wieder 19% gültig sein.

Mein Verständnis ist nun: Es gilt der Zeitpunkt der Rechnungsstellung und ich kann mich für den Großteil der Rechnungen über 3% Ersparnis freuen. Seht ihr das auch so?

Im Kleingedruckten des Vertrages steht:
"Der im Werkvertrag genannte Kaufpreis beinhaltet die gesetzliche Mehrwertsteuer. Bei Änderungen des gesetzlichen Mehrwertsteuersatzes vor Abnahme des Hauses, ändert sich der Hauspreis entsprechend."
Dieser Satz torpediert meinen Ansatz möglichweise. Was meint ihr?

Danke und Grüße!
Sebastian

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20 Antworten
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#1
 Von 
Kalanndok
Status:
Student
(2294 Beiträge, 360x hilfreich)

Im Gegenteil.
Diese Klausel ist der Joker, mit dem das Bauunternehmen eine Mehrwertsteuererhöhung an den Kunden weitergeben möchte
Jetzt haben wir eine Mehrwertsteuersenkung und diese Klausel wirkt halt ander herum: Der Hauspreis sinkt.

Was man da als Kunde im Hinterkopf behalten sollte: Die Senkung des Preises ist keine Gewinnminderung für den Bauunternehmer! Würde er den Bruttopreis nicht mindern, würde er die Mehrwertsteuersenkung als zusätzlichen(!) Gewinn einstreichen.

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#2
 Von 
derBasti1896
Status:
Frischling
(19 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank!

Meine Befürchtung ist nun folgende: Ich zahle diverse Zwischenrechnungen zu 16%. Wenn die Abschlussrechnung kommt, wird die MwSt wieder auf 19% sein.
Nach meiner Interpretation des Vertragswerkes hat sich das Bauunternehmen das Recht eingeräumt, das gesamte Bauvorhaben dann doch zu 19% zu versteuern. Dürfen die dann Steuern für die zuvor geleisteten Zahlungen nachfordern?

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#3
 Von 
munichlion
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo,
ich habe eine ähnliche Situation (Neubau Wohnhaus) mit dem Unterschied, dass unsere Abnahme im Dezember 2020 erfolgen soll. Die erste Teilrechnung habe ich mit 19% USt bezahlt. Weitere Teilrechnungen folgen im 2. Halbjahr. Wenn jetzt die Schlussrechnung im Dezember 2020 erfolgt, müßte doch das das ganze Werk mit 16% abgerechnet werden (weil gemäß Werkvertrag erst mit der finalen Endabnahme das Werk übernommen ist, es gibt keine Zwischenabnahmen)? Ändert sich damit der USt-Satz der ersten Teilrechnung? Würde eine Abnahme im Januar 2021 wie oben bei Sebastian beschrieben nicht bedeuten, dass das ganze Werk dann mit 19% zu versteuern ist?
Danke und viele Grüße
Andreas

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#4
 Von 
Tom998
Status:
Student
(2062 Beiträge, 1184x hilfreich)

Es gilt der Steuersatz, der zum Zeitpunkt der Lieferung des fertigen Werkes gilt. Im Januar oder Februar 2021 sind das nunmal 19%. Die Teilzahlungen im 2. Halbjahr 2020 sind dann konsequenterweise auch mit 19% zu berechnen, wenn schon feststeht, dass die Fertigstellung erst 2021 erfolgt.

Zitat:
Nach meiner Interpretation des Vertragswerkes hat sich das Bauunternehmen das Recht eingeräumt, das gesamte Bauvorhaben dann doch zu 19% zu versteuern.
Nein. Nach dem Sachverhalt muss es sogar 19% berechnen.

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#5
 Von 
taxpert
Status:
Student
(2350 Beiträge, 631x hilfreich)

Um in den Genuss des verringerten Steuersatzes zu kommen, muss es sich nicht (nur) um Teilzahlungen handeln, sondern es müssen Teilleistungen abgenommen werden im Sinne der VOB. Das wiederum kann jedoch nicht-steuerliche Nachteile für den Bauherrn bedeuten!

Vgl. A13.4 UStAE mit Beispielen.

taxpert

Signatur:

"Yeah, I'm the taxman
and you're working for no one but me!"

The Beatles, Taxman

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#6
 Von 
derBasti1896
Status:
Frischling
(19 Beiträge, 0x hilfreich)

Herzlichen Dank euch allen!
Also bleibt nur, mit der Firma nachträglich Teilabnahmen zu vereinbaren.
Oh je das kann lustig werden. Die sind so flexibel wie ein Amboss

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#7
 Von 
RuHei
Status:
Frischling
(32 Beiträge, 1x hilfreich)

Hallo, wenn ich mich hier bitte einklinken darf...

Bei mir ist es der Neukauf eines PKW.
Vertrag wurde am 2.6.2020 unterschrieben.
Vertragsbestätigung ist schon eingegangen.Aufgeführt sind die 19 % Mehrwertsteuer...
Liefertermin ab Werk (und Bezahlung ) soll im August/September 2020 erfolgen.

Wie sieht es denn hier mit der Mehrwertsteuerreduzierung aus?

Vielen Dank.

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#8
 Von 
Tom998
Status:
Student
(2062 Beiträge, 1184x hilfreich)

Lieferung im 2. HJ 2020 bedeutet 16%.

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#9
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13706 Beiträge, 4356x hilfreich)

Hallo,

Zitat:
Wie sieht es denn hier mit der Mehrwertsteuerreduzierung aus?
Privatkauf?

Stefan

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#10
 Von 
RuHei
Status:
Frischling
(32 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von Tom998):
Lieferung im 2. HJ 2020 bedeutet 16%.


Moin,

vielen Dank.
Also gilt das Datum der Lieferung/Bezahlung...
Bin ich mal gespannt, ob der Verkäufer von alleine auf mich zukommt,
oder ob ich "nachfassen" muss...

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#11
 Von 
user08154711
Status:
Lehrling
(1897 Beiträge, 278x hilfreich)

Wie sieht es eigentlich aus, wenn beim Preis steht: "inkl. gesetzlich gültiger Mwst"? Damit ändert sich m.E. der Endpreis für den Verbraucher nicht, der Lieferant hat aber den Gewinn gesteigert. Oder liege ich falsch?

Beispielrechnung:
- Endpreis 100 Euro (inkl.gesetzliche gültiger Mwst)
- bei 19% Mwst liegt ein Netto-Preis von 84,03 Euro zu Grunde
- bei 16% Mwst liegt ein Netto-Preis von 82,21 Euro zu Grunde
Also 1,82 Euro mehr für den Lieferanten.

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#12
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13706 Beiträge, 4356x hilfreich)

Hallo,

@RuHei: Nochmal die Frage: Privatkauf?

Zitat:
Wie sieht es eigentlich aus, wenn beim Preis steht: "inkl. gesetzlich gültiger Mwst"? Damit ändert sich m.E. der Endpreis für den Verbraucher nicht, der Lieferant hat aber den Gewinn gesteigert. Oder liege ich falsch?

Nein, da liegst du nicht falsch.

Stefan

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#13
 Von 
munichlion
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Bei Vertragsunterschrift 2.6. gilt doch noch das Widerrufsrecht (14 Tage?). Da würde ich mit dem Händler mal reden. Ansonsten Vertrag kündigen und am 1.7. neuen Vertrag machen.

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#14
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13706 Beiträge, 4356x hilfreich)

Hallo,

Zitat:
Bei Vertragsunterschrift 2.6. gilt doch noch das Widerrufsrecht (14 Tage?).
Was für ein Widerrufsrecht? Sowas gibt es nicht. [von einem Onlinekauf oder einem auf der Straße/Zuhause war ja keine Rede]

Stefan

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#15
 Von 
munichlion
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Widerrufsrecht: hängt natürlich vom Vertrag ab, aber nachdem dazu keine Details genannt wurden, habe ich den Hinweis gegeben, und wegen Unsicherheit mit "?" markiert-

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#16
 Von 
user08154711
Status:
Lehrling
(1897 Beiträge, 278x hilfreich)

Zitat (von munichlion):
Widerrufsrecht: hängt natürlich vom Vertrag ab, aber nachdem dazu keine Details genannt wurden, habe ich den Hinweis gegeben, und wegen Unsicherheit mit "?" markiert-
Nö. Du hast die "14 Tage" mit einem Fragezeichen markiert! Dass ein Widerrufsrecht bei einem "Werkvertrag für die Lieferung eines Einfamilienhauses" besteht, ist zu 99,9% unwahrscheinlich.

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#17
 Von 
munichlion
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Meine Aussage mit dem unsicheren Widerrufsrecht bezog sich auf den Fall Autokauf.

Beim Verbraucherbauvertrag gibt es seit dem 1.1.2018 IMMER ein 14-tägiges Widerrufsrecht, egal wo man den Vertrag unterschrieben hat. Mustervertrag zB unter www.hausundgrund.de

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#18
 Von 
Kalanndok
Status:
Student
(2294 Beiträge, 360x hilfreich)

Zitat (von user08154711):
Wie sieht es eigentlich aus, wenn beim Preis steht: "inkl. gesetzlich gültiger Mwst"? Damit ändert sich m.E. der Endpreis für den Verbraucher nicht, der Lieferant hat aber den Gewinn gesteigert. Oder liege ich falsch?

Beispielrechnung:
- Endpreis 100 Euro (inkl.gesetzliche gültiger Mwst)
- bei 19% Mwst liegt ein Netto-Preis von 84,03 Euro zu Grunde
- bei 16% Mwst liegt ein Netto-Preis von 82,21 Euro zu Grunde
Also 1,82 Euro mehr für den Lieferanten.


Im Fall eines Elektroautos mit einem Basisnettolistenpreis von 39990 EUR wird das sogar richtig lustig. Wenn der Hersteller sich da die Mwst-Senkung einstreichen will und der Kunde danach die Rechnung ans BAFA schickt wegen der Umweltprämie wird er ein böses Erwachen erleben, weil mit dem gezahlten Nettopreis nicht nachgewiesen ist, dass der Hersteller seinen Teil der notwendigen Rabatte vollständig erfüllt hat. Also sollte man da gerade in nächster Zeit verdammt gut drauf achten! Und wenn der Hersteller den Basisnettolistenpreis beim BAFA anpassen lässt, dann greift nicht mehr die volle Förderfähigkeit wegen > 40000 EUR.


-- Editiert von Kalanndok am 08.06.2020 07:34

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#19
 Von 
philosoph32
Status:
Lehrling
(1351 Beiträge, 154x hilfreich)

OT:
Zusammengefasst hat sich die Bundesregierung da wieder was ausgedacht, was absolutes Chaos verursacht.....
Hatte mich bei der Verkündigung des Vorhabens schon gefragt, wie man das überall umsetzen will/kann und was da für diverse Problematiken auftauchen.

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#20
 Von 
go549165-63
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 1x hilfreich)

Hallo,
wir sind in einer ähnlichen Situation.
Nach heutigen Gesetz wird die Höhe der Mehrwertsteuer zu dem Zeitpunkt der Leistungserbringung herangezogen, nicht Vertragsunterschrift oder Rechnung. Beim Autokauf oder Hausbau ist dies Übergabe des Autos bzw. des Hauses an den Käufer.
Das heißt, sofern du bis zum 31.12.20 die Bauabnahme machst, bekommst du am Ende eine Rechnung über den gesamten Hauspreis mit der reduzierten Mehrwertsteuer . Sofern du diesen Zeitraum nicht triffst zahlt den auf den gesamten Hauspreis den vollen Satz.
Die Teilzahlungen sind dafür unerheblich, da dies nur Anzahlungen sind und nichts mit de Leistungserbringung zu tun haben. Die erfolgt erst mit der Übergabe.
So ist die Gesetzeslage Stand heute, inwieweit sich das im Rahmen der MwSt Anpassung jetzt ändert muss man abwarten.

Gruß
Johannes

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