Liebe Community,
ich habe folgendes Anliegen. Ich möchte meine Steuererklärungen für 2020 und 2021 abgeben. Ich bin Informatiker und arbeite seit 2020 im Home Office. Mein Arbeitgeber stellt mir leider kein Notebook, weshalb ich mir selbst einen im Januar 2020 für 1005€ angeschafft habe.
Nun möchte ich das Gerät steuerlich absetzen (geschätzter beruflicher Nutzungsanteil 90%).
In 2020 galt ja noch gem. AfA für Notebooks eine Abschreibdauer in Höhe von 3 Jahren. Somit müsste ich bei der Steuererklärung für 2020 eine Nutzungsdauer von 3 Jahren eintragen.
In 2021 wurde die Abschreibdauer für Notebooks auf 1 Jahr verkürzt, sodass man ein Notebook noch im Anschaffungsjahr vollständig abschreiben kann.
Für mich stellen sich zwei Fragen:
1. Kann ich mein Notebook welches ich in 2020 erworben habe in 2021 vollständig abschreiben - sprich mit einer Nutzungsdauer von 1 Jahr? Ich habe ja für 2020 noch keine Steuererklärung abgegeben und das Notebook noch nicht abgeschrieben. Oder ist die Voraussetzung hierfür, dass das Gerät im Jahr 2021 gekauft wurde?
2. Muss ich mein Notebook trotz der neuen Regelung 3 Jahre lang abschreiben?
Ich wäre über jede Hilfe dankbar. Kenne mich mit Steuern leider nicht so gut aus. Habe für meine Steuererklärungen bisher immer nur online Anwendungen wie z.B. Smartsteuer oder Taxfix genutzt.
VG
Mustafa
Neuregelung für die Abschreibung von Computer und Software ab 2021
15. März 2022
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Frage vom 15. März 2022 | 22:48
Von
Status: Frischling (2 Beiträge, 0x hilfreich)
Neuregelung für die Abschreibung von Computer und Software ab 2021
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#1
Antwort vom 16. März 2022 | 10:34
Von
Status: Student (2362 Beiträge, 631x hilfreich)
Nein.ZitatKann ich mein Notebook welches ich in 2020 erworben habe in 2021 vollständig abschreiben - sprich mit einer Nutzungsdauer von 1 Jahr? :
ZitatDieses Schreiben findet erstmals Anwendung in Gewinnermittlungen für Wirtschaftsjahre, die :
nach dem 31. Dezember 2020 enden.
2020: Ja, 2021: NeinZitatMuss ich mein Notebook trotz der neuen Regelung 3 Jahre lang abschreiben? :
ZitatIn Gewinnermittlungen nach dem 31. Dezember 2020 :
können die Grundsätze dieses Schreibens auch auf entsprechende Wirtschaftsgüter angewandt
werden, die in früheren Wirtschaftsjahren angeschafft oder hergestellt wurden und bei denen
eine andere als die einjährige Nutzungsdauer zugrunde gelegt wurde.
Folge:
2020 AfA 335 €
2021 AfA-Rest 770 €
taxpert
#2
Antwort vom 16. März 2022 | 10:41
Von
Status: Frischling (2 Beiträge, 0x hilfreich)
Herzlichen Dank @taxpert
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#3
Antwort vom 16. März 2022 | 11:49
Von
Status: Frischling (4 Beiträge, 1x hilfreich)
ZitatMuss ich mein Notebook trotz der neuen Regelung 3 Jahre lang abschreiben? :
2020: Ja, 2021: Nein
2021: doch.
https://www.haufe.de/steuern/finanzverwaltung/geaenderte-nutzungsdauer-von-computerhardware-und-software_164_537792.html
"Die neue Regelung mit einer 1-jährigen Nutzungsdauer gilt für alle Gewinnermittlungen für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2020 enden. Zudem kann in dem nach dem 31.12.2020 endenden Wirtschaftsjahr der Restbuchwert von bereits zuvor angeschafften bzw. hergestellten Wirtschaftsgütern des Betriebsvermögens vollends abgeschrieben werden. Diese Regeln gelten ab dem VZ 2021 auch für Wirtschaftsgüter des Privatvermögens. Damit ist die bisherige AfA-Tabelle letztmals in Wirtschaftsjahren anzuwenden, die vor dem 1.1.2021 enden."
#4
Antwort vom 16. März 2022 | 11:54
Von
Status: Student (2362 Beiträge, 631x hilfreich)
Lesen und verstehen!Zitat2021: doch. :
ZitatMuss ich mein Notebook trotz der neuen Regelung 3 Jahre lang abschreiben? :
2020: Ja, 2021: Nein
Zitat2021 AfA-Rest 770 € :
taxpert
#5
Antwort vom 17. März 2022 | 09:53
Von
Status: Frischling (4 Beiträge, 1x hilfreich)
oh, peinlich!
Sorry, ich hatte statt 3 Jahre abschreiben irgendwie Sofortabschreibung gelesen
Und jetzt?
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