Ich habe am Anfang dieses Jahres meine Einkommenssteuererklärung abgegeben und hierbei Fahrten zu meinem Zweitwohnsitz (400 KM Entfernung zu meinem Hauptwohnsitz) als Werbungskosten geltend machen wollen.
Dieser Zweitwohnsitz ist der Ort an dem ich aufgewachsen bin und an dem ich tatsächlich auch noch einen Lebensmittelpunkt im hause meiner Eltern habe. darüber hinaus bin ich dort in 2 Sportvereinen angemeldet und zahle dort auch meine Rundfunkgebühren.All diese Unterlagen die dies belegen füge ich jedes Mal mit bei.
Bisher wurden diese Fahrten auch immer anerkannt (ca. 40 Fahrten pro Jahr).
Dieses Mal jedoch wurden die Fahrten nicht anerkannt mit der Begründung, dass das Finanzamt nicht einsehen kann, dass ich einen zweiten Wohnsitz angemeldet habe.
Ich habe daraufhin umgehend Einspruch eingelegt und eine Meldebestätigung über meinen Zweitwohnsitz mit eingereicht.
Jetzt zu dem eigentlichen Problem:
Ich habe das Fahrzeug, mit dem ich tatsächlich gefahren bin, ebenfalls mit angegeben und dort, wahrheitsgemäß, den Kilometerstand von Anfang und Ende 2016 mit aufgeführt. Aus diesem Kilometerstand ergibt sich jedoch, dass ich nicht die vollen 40 Fahrten pro Jahr zu meinem Zweitwohnsitz gefahren sein kann. Dies war mir auch im Vorfeld bewusst, da ich einige Fahrten auch mit der Bahn gefahren bin (11 Fahrten). Nachweise hierüber sind nur bedingt vorhanden, da ich die Bahncard 100 besitze und somit keine Einzelfahrten dokumentiert sind.
Ich habe nun jedoch in der Steuererklärung angegeben, dass ich alle Fahrten mit dem Fahrzeug gefahren bin - nicht in böswilliger Absicht, ich bin beim Ausfüllen einfach zu schnell drüber geflogen und habe hierbei alle Kilometer in der Zeile für das Fahrzeug eingetragen.
In der Antwort des Finanzamtes (4 Monate später) wurden mir die Heimfahrten nun erneut nicht anerkannt, weil die angegebenen Kilometer des Fahrzeuges nicht mit der Wegstrecke und der Anzahl der Fahrten zum Zweitwohnsitz übereinstimmen.
Sollte ich dem Finanzamt nun so schildern wie oben beschrieben, dass ich mich einfach vertan habe und eben 11 Fahrten mit dem Zug gefahren bin oder könnten die mir einen Strick daraus drehen?
Ich habe ja eigentlich nichts zu verbergen. Meine Familie, Freunde, Sportvereine etc. können ebenfalls alle bezeugen, dass ich jeden Monat mindestens 2-3 Mal dort bin. Ich habe nur Angst davor, dass sie mir evtl. einen Betrugsversuch unterstellen können, weswegen auch immer - ich kenne mich mit dem Finanzrecht so gut wie gar nicht aus.
Auch wundere ich mich über das jüngste Antwortschreiben des Finanzamtes das überhaupt keine Rechtsmittelbelehrung enthält. Am Ende des Briefes steht ausschließlich
"Ich bitte Sie, den Einspruch und dessen Erfolgsaussichten zu überprüfen und stelle Ihnen die schriftliche Rücknahme anheim. Ihrer Antwort sehe ich bis zum 01.08.2017 entgegen."
Was genau heißt das? :-)
Nicht anerkannte Fahrtkosten/Werbungskosten zum Zweitwohnsitz nach Einspruch
Haben Sie sich versteuert?
Haben Sie sich versteuert?
Zitat:"Ich bitte Sie, den Einspruch und dessen Erfolgsaussichten zu überprüfen und stelle Ihnen die schriftliche Rücknahme anheim. Ihrer Antwort sehe ich bis zum 01.08.2017 entgegen."
Was genau heißt das? :-)
Das heißt, dass der Bearbeiter im FA Deine Begründung des Einspruchs nicht für ausreichend hält und Dich darum bittet, den Einspruch zurückzunehmen. Ansonsten geht der Fall aller Voraussicht nach in die Rechtsbehelfsstelle. Dort wird Dein Einspruch nochmals geprüft. Und entweder bekommst Du dann Recht oder es gibt eine Einspruchsentscheidung. Danach gibt es nur noch den Klageweg.
Eine Rechtsmittelbelehrung braucht dieses Schreiben nicht, Du bist ja schon im Rechtsbehelfsverfahren.
Zur doppelten Haushaltsführung.
Bist Du ledig? Hast Du eine Freundin, wenn ja, wo?
Bei ledigen Steuerpflichtigen geht die Finanzverwaltung nach einer Weile davon aus, dass sich der Lebensmittelpunkt an den Ort der Tätigkeit verlagert hat und die Heimfahrten nur noch Besuchscharakter haben
Es gibt hierzu auch ein BFH-Urteil: BFH vom 09.08.2007, BStBl II S. 820 und vom 05.03.2009, BStBl II S. 1016
Könnte es sein, dass es sich um das 4. Jahr der doppelten Haushaltsführung handelt?
Zitat:Zitat:"Ich bitte Sie, den Einspruch und dessen Erfolgsaussichten zu überprüfen und stelle Ihnen die schriftliche Rücknahme anheim. Ihrer Antwort sehe ich bis zum 01.08.2017 entgegen."
Was genau heißt das? :-)
Das heißt, dass der Bearbeiter im FA Deine Begründung des Einspruchs nicht für ausreichend hält und Dich darum bittet, den Einspruch zurückzunehmen. Ansonsten geht der Fall aller Voraussicht nach in die Rechtsbehelfsstelle. Dort wird Dein Einspruch nochmals geprüft. Und entweder bekommst Du dann Recht oder es gibt eine Einspruchsentscheidung. Danach gibt es nur noch den Klageweg.
Eine Rechtsmittelbelehrung braucht dieses Schreiben nicht, Du bist ja schon im Rechtsbehelfsverfahren.
Zur doppelten Haushaltsführung.
Bist Du ledig? Hast Du eine Freundin, wenn ja, wo?
Bei ledigen Steuerpflichtigen geht die Finanzverwaltung nach einer Weile davon aus, dass sich der Lebensmittelpunkt an den Ort der Tätigkeit verlagert hat und die Heimfahrten nur noch Besuchscharakter haben
Es gibt hierzu auch ein BFH-Urteil: BFH vom 09.08.2007, BStBl II S. 820 und vom 05.03.2009, BStBl II S. 1016
Könnte es sein, dass es sich um das 4. Jahr der doppelten Haushaltsführung handelt?
Vielen Dank für Deine ausführliche Antwort!
Ich bin ledig und reiche meine Einkommenssteuererklärung bereits seit 8 Jahren in dieser Form ein - bisher immer problemlos. Wie bereits erwähnt, kann ich auch belegen, dass ich dort nach wie vor meinen Lebensmittelpunkt habe. In heutigen Zeiten ist eine gewisse Flexibilität bei der Arbeitsplatzsuche im Hinblick auf Wohnortswechsel ja auch unabdingbar.
Wie sieht es denn mit der eigentlichen Fragestellung aus? Kann das Finanzamt mir einen Vorsatz daraus stricken, dass ich in der Einkommenssteuererklärung alle Kilometer unter "eigenes Fahrzeug" eingetragen habe und nun nachträglich korrigiere, dass ich 11 Fahrten mit dem Zug gefahren bin?
Meinem Wissen nach ist es doch eigentlich egal, wie ich die Strecke zurücklege - jedoch bin ich auch ein Laie, was Steuerrecht betrifft, deshalb meine Frage :-)
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Da der Sachverhalt objektiv falsch erklärt wurde, es wegen Nichtanerkennung jedoch nicht zum Erfolg kam, liegt allenfalls versuchte Steuerhinterziehung vor.Zitat:Kann das Finanzamt mir einen Vorsatz daraus stricken, dass ich in der Einkommenssteuererklärung alle Kilometer unter "eigenes Fahrzeug" eingetragen habe und nun nachträglich korrigiere, dass ich 11 Fahrten mit dem Zug gefahren bin?
Meinem Wissen nach ist es doch eigentlich egal, wie ich die Strecke zurücklege - jedoch bin ich auch ein Laie, was Steuerrecht betrifft, deshalb meine Frage :-)
Für eine strafbefreiende Selbstanzeige dürfte es daher zu spät sein. Eine Richtigstellung ggü. dem FA dürfte dieses trotzdem "gnädig" stimmen, so dass vermutlich nichts nachkommt.Zitat:Aus diesem Kilometerstand ergibt sich jedoch, dass ich nicht die vollen 40 Fahrten pro Jahr zu meinem Zweitwohnsitz gefahren sein kann. Dies war mir auch im Vorfeld bewusst, da ich einige Fahrten auch mit der Bahn gefahren bin (11 Fahrten).
Ich würde mich aber schon mal darauf einstellen, dass das FA die doppelte Haushaltsführung insgesamt ablehnt.
Nach 8 Jahren kann man davon ausgehen, dass sich der Lebensmittelpunkt an der Ort verlagert hat, an dem man ca. 80 % des Jahres verbringt.
Die Heimfahrten werden dann als Besuchsfahrten und somit als "Privatvergnügen" behandelt.
Natürlich kann man versuchen, dies zu widerlegen. Da bleibt es abzuwarten, wer die besseren Argumente hat.
Ach ja, noch was.
Du hast ja offenbar nur die Fahrten angesetzt und nicht die Unterkunftskosten. Sonst wäre ja nur eine Fahrt je Monat absetzbar.
Bei der Variante mit mehreren Heimfahrten kommt nur die Entfernungspauschale zum Ansatz. Und da ist es m. E. egal, ob der Weg mit dem Auto oder Bahn zurück gelegt wurde. Und mit einer BC 100 ist dies glaubhaft.
Im Gegensatz zu Tom998 sehe ich hier nicht einmal eine versuchte Steuerhinterziehung.
In der Hinsicht hast Du m. E. nichts zu befürchten. Es kann nur wie gesagt sein, dass das FA die DHHF insgesamt verneint.
ZitatDieser Zweitwohnsitz ist der Ort an dem ich aufgewachsen bin und an dem ich tatsächlich auch noch einen Lebensmittelpunkt im hause meiner Eltern habe :
Neben dem zeitlichen Aspekt, scheitert es möglicherweise schon daran, dass am Heimatort kein eigener Hausstand vermutet wird.
ZitatAch ja, noch was. :
Du hast ja offenbar nur die Fahrten angesetzt und nicht die Unterkunftskosten. Sonst wäre ja nur eine Fahrt je Monat absetzbar.
Bei der Variante mit mehreren Heimfahrten kommt nur die Entfernungspauschale zum Ansatz. Und da ist es m. E. egal, ob der Weg mit dem Auto oder Bahn zurück gelegt wurde. Und mit einer BC 100 ist dies glaubhaft.
Im Gegensatz zu Tom998 sehe ich hier nicht einmal eine versuchte Steuerhinterziehung.
In der Hinsicht hast Du m. E. nichts zu befürchten. Es kann nur wie gesagt sein, dass das FA die DHHF insgesamt verneint.
Danke noch einmal für alle Antworten!
Ich habe die Fahrten unter Werbungskosten als Entfernungspauschale angegeben, also der weg von Arbeitsstätte zur Zweitwohung.
Die Zweitwohnung ist auch tatsächlich vorhanden, deshalb zahle ich ja auch die Rundfunkgebühren doppelt.
Ich werde es nun so handhaben, dass ich dem FA die Fakten so schildere und ihnen erkläre, dass ich nicht alle Fahrten mit dem Fahrzeug gefahren bin, sondern eben 11 Fahrten mit dem Zug. Dann kopiere ich ihnen noch die Bahncard und dann sollte es ja eigentlich klappen.
Beunruhigt hatte mich nur die Tatsache, dass ich alle Fahrten mit dem Fahrzeug angegeben hatte, was ja nicht stimmt und jetzt im Nachhinein noch erwähne, dass es auch Zugfahrten waren.
Warum sollten Sie die Unrichtigkeit weiterhin aufrecht erhalten? Dann handeln Sie in jedem Fall vorsätzlich und es könnte tatsächlich eine Steuerhinterziehung vorliegen.
Ggf. würden auch die Bahnfahrten mangels Nachweis nicht anerkannt werden.
Zitat:Auch wundere ich mich über das jüngste Antwortschreiben des Finanzamtes das überhaupt keine Rechtsmittelbelehrung enthält.
Sie haben ja bereits Einspruch eingelegt und das Verfahren ist noch offen. Somit bedarf es bei einer Stellungnahme zu Ihrem Einspruch keiner Rechtsbehelfsbelehrung. Würde das FA durch Einspruchsbescheid entscheiden, enthielte diese eine Rechtsbehelfsbelehrung mit der Klage als Rechtsmittel.
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