Nicht anerkannte Werbungskosten | Laptop

4. September 2019 Thema abonnieren
 Von 
smicer
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 1x hilfreich)
Nicht anerkannte Werbungskosten | Laptop

Hallo zusammen,


ich bin Lehrer und musste im Jahre 2018 ein neues Laptop anschaffen. Freundlicherweise hat dies mein Bruder für mich erledigt, so dass er auch Rechnungsempfänger ist. Anschl. habe ich ihm das Geld per Banküberweisung zurückgezahlt.


Ich habe meinen Steuerbescheid 2018 erhalten und darin wurden mir die ALLE Werbungskosten alle aufgrund fehlender Belege nicht anerkannt. Daraufhin habe ich einen Antrag auf Änderung gestellt, mit dem Hinweis, dass doch nur noch eine Belegvorhaltepflicht besteht und ich die Vorgehensweise äußerst merkwürdig finde. Zudem wurden die Belege mit dem Antrag nachgereicht.


Nunmehr habe ich einen neuen Bescheid erhalten, das Laptop wurde weiterhin nicht anerkannt. Begründung: Ich sei nicht Eigentümer (!) des Laptops und könne auch keinen ordnungsgemäßen Beleg einreichen.


Alleine die Tatsache, dass hier aufs Eigentum abgestellt wird, ist doch absurd. So ist der Rechnungsempfänger grundsätzlich nicht gleich dem Eigentümer. Zudem habe ich die Zahlung an meinen Bruder mittels Kontoauszug nachgewiesen. Wir beide hatten die Absicht, dass das Eigentum des Laptops auf mich über geht. Ein Blick ins BGB klärt doch schnell in Bezug auf die Eigentumsverhältnisse auf.


Hat hier jemand ähnliche Erfahrungen gemacht bzw. hat vielleicht noch hilfreiche Informationen wie es mit dem Nachweis durch den Kontoauszug aussieht?


Vielen Dank!


mfg

smicer

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19 Antworten
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#1
 Von 
Cybert.
Status:
Master
(4883 Beiträge, 1175x hilfreich)

Zitat:
Alleine die Tatsache, dass hier aufs Eigentum abgestellt wird, ist doch absurd.

Worauf sollte abgestellt werden, wenn nicht auf den Besitz bzw. das Eigentum und auf die nahezu ausschließlich berufliche Nutzung? Für private Zwecke werden Sie sicher einen anderen PC oder ein anderes Notebook haben...

Zitat:
Ein Blick ins BGB klärt doch schnell in Bezug auf die Eigentumsverhältnisse auf.


Wieso klärt ein Blick ins BGB über die Eigentumsverhältnisse auf?
Für die Übertragung des Eigentums bedarf es neben der Übergabe noch der Einigung. Woher soll das FA wissen, dass Sie einen (mündlichen) Kaufvertrag über den Laptop geschlossen haben? Die Indizien (die Rechnung) sprechen erstmal nicht dafür.

Zitat:
So ist der Rechnungsempfänger grundsätzlich nicht gleich dem Eigentümer.

Hier geht es ja nur um ein Wirtschaftsgut und glücklicherweise nicht um Steuervergünstigungen nach § 35a EStG oder den Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 i.V.m. § 14 Abs. 4 Nr. 1 UStG . Dort würden Sie mit dem Kontoauszug und der Rechnung nämlich gar nicht weiterkommen.

Schreiben Sie den Kaufvertrag oder Auftrag schriftlich nieder und reichen Sie diesen nach.

Signatur:

"Der Steuerspartrieb der Deutschen ist ausgeprägter als ihr Sexualtrieb."

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#2
 Von 
Spejbl
Status:
Praktikant
(834 Beiträge, 149x hilfreich)

Zitat (von Cybert.):

Schreiben Sie den Kaufvertrag oder Auftrag schriftlich nieder und reichen Sie diesen nach.


Aber mit dem Bruder...

Es sei denn, die originale Rechnungsanschrift wird vom Verkäufer geädert. Also eine Rechnungskorrektur. Sollte auch explizit so drauf stehen, da die Rechnnu ja bereits beim FA eingereicht wurde.

Wenn das nicht geht, würde ich den den Widerspruch in der Hinsicht Computer dennoch offenhalten. Auf jeden Fall Zahlungsausgang an den Bruder nachweisen.

Also vom Bruder bestätigen lassen, daß der Computer an Sie weiterverkauft wurde. Und zwar zum Einkaufspreis, also den Rechnungsbetrag. Aber ohne Ausweis der USt.-steuer! Sonst hat der Bruder diese abzuführen (§14c Satz 2 UStG ).

Damit ist das für den Bruder neutral, er kann es dann nicht für sich berücksichtigen und er hat weder Gewinn noch Verlust gemacht.

Da nichts weiter dran hängt, müßte das machbar sein (s. Beitrag Cybert). Schließlich ist es ja nicht verboten, aus Privater Hand zu kaufen.

-- Editiert von Spejbl am 04.09.2019 14:54

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Jeder für sich allein, ist nichts. Zusammen aber, sind wir ein unschlagbares Team!

3x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
smicer
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 1x hilfreich)

Aber mal im Ernst: ich habe dem Finanzamt mitgeteilt, dass mein Bruder lediglich den Kauf vorgenommen hat. Es herrscht Einigkeit darüber, dass das Laptop mein Eigentum ist, die Erstattung an meinen Bruder wurde auch mit Kontoauszug nachgewiesen.

Da finde ich die Begründung des Finanzamts schon recht merkwürdig.

Bzgl. einer möglichen privaten Nutzung hat das FA ja nie gemeckert.

Alleine schon die Tatsache, dass mir erstmal die kompletten Werbungskosten gestrichen werden, da keine Belege vorliegen, finde ich schon sehr merkwürdig.

Nach meinem Hinweis auf die Belegvorhaltepflicht hat sich das FA sogar dafür entschuldigt bzw. mitgeteilt, dass es sich um ein Missverständnis handelt.

Nunmehr aber die erneut für mich nicht verständliche Vorgehensweise. Dann hätte man mir ja mitteilen können, dass der Kontoauszug als Beleg nicht ausreicht. Aber die Begründung ich sei nicht Eigentümer bleibt für mich unverständlich!


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#4
 Von 
taxpert
Status:
Student
(2365 Beiträge, 631x hilfreich)

Mal abgesehen vom ggf. noch fehlenden Nachweis über die nahezu ausschließliche berufliche Nutzung des Laptops ...

Ich halte es für müßig darüber zu streiten, ob es nun zwei Kaufverträge sein müssen (was ich persönlich für schwachsinnig halte!) oder von beginn an ein Geschäftsbesorgungsvertrag zwischen @smicer und seinem Bruder vorlag oder der Bruder als Vertreter mit oder auch ohne Vertretungsmacht anzusehen ist.

Fakt ist, @smicer hat die Aufwendungen, die ggf. Werbungskosten darstellen, final getragen. Fakt ist für das FA aber bisher auch, dass dem FA bisher keine Unterlagen darüber vorliegen, dass @smicer die Aufwendungen tatsächlich getragen hat (kann ja auch das Weihnachtsgeschenk des Bruders gewesen sein!). Genau das kann aber mit dem Kontoauszug (hoffentlich) nachgewiesen werden!

Zum Wk-Kostenabzugsglück fehlt dann nur noch der Nachweis über die nahezu ausschließlich berufliche Verwendung und alle sind glücklich!

@Cybert:
Dein Hinweis auf §35a EStG läft ins Leere, denn dann könnte kein Mieter die in den NK steckenden Handwerkerkosten ansetzen. Da lautet die Rechnung auch immer auf den Eigentümer und auch die Zahlung erfolgt seitens des Mieters an ihn und nicht an den Handwerker selber!

taxpert

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#5
 Von 
smicer
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 1x hilfreich)

Vielen Dank für die bisherigen Ausführungen.

Nur nochmal zu Klarstellung:
Dem FA liegt ein Kontoauszug von mir aus dem Oktober 2018 vor. Hieraus ist ersichtlich, dass der in der Steuererklärung geltend gemachte Betrag an meinen Bruder überwiesen wurde.

Und trotzdem gibt es eine Ablehnung mit der Begründung "kein Eigentum".

MfG
Smicer

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#6
 Von 
taxpert
Status:
Student
(2365 Beiträge, 631x hilfreich)

Und was ist mit der Rechnung? Liegt die dem FA auch im Original vor?

Wenn nicht hast du dem FA letztendlich nur nachgewiesen, dass du deinem Bruder Geld überwiesen hast. Der von dir angegebene Verwendungszweck ist irrelevant.

Mit Rechnung und Kontoauszug mit zeitnaher Überweisung genau des Kaufpreises ist der Nachweis über das Eigentum geführt (aber noch nicht zwingend der des Wk-Abzuges!).

Kann natürlich leicht sein, dass eine KM an die Veranlagungstelle deines Bruders geht! Nicht das der „versehentlich" das Laptop auch geltend macht!

taxpert

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#7
 Von 
Spejbl
Status:
Praktikant
(834 Beiträge, 149x hilfreich)

Genau darum geht es. :grins: . Das steht nämlich dahinter.

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#8
 Von 
smicer
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 1x hilfreich)

Also wenn mir nun unterstellt wird, dass mein Bruder die Rechnung ebenso einreicht, dann muss ich euch leider enttäuschen. Mein Bruder ist vom Fach, daher hat er das Laptop nach meinen Bedürfnissen ausgesucht und besorgt.

Dem FA liegt sowohl die Rechnung als auch der Kontoauszug vor. Die Erstattung an meinen Bruder erfolgte zeitnah nach der Beschaffung.

Wie bereits dargelegt, erfolgte trotz Vorlage dieser Belege keine Berücksichtigung.

MfG
Smicer

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#9
 Von 
taxpert
Status:
Student
(2365 Beiträge, 631x hilfreich)

Zitat (von smicer):
Dem FA liegt sowohl die Rechnung als auch der Kontoauszug vor. Die Erstattung an meinen Bruder erfolgte zeitnah nach der Beschaffung.

Wie bereits dargelegt, erfolgte trotz Vorlage dieser Belege keine Berücksichtigung.
Und wo ist dann das Problem? Grundsätzlich ist deine Rechtsauffassung hinsichtlich der Begründung ja richtig.

Soweit es sich bisher "nur" um einen geänderten Bescheid und keine Einspruchsentscheidung handelt, ist der Einspruch damit noch nicht erledigt und man kann seine Rechtsauffassung dem FA gegenüber einfach vertreten! Wenn keine Einigung möglich ist, ergeht eine klagefähige Einspruchsentscheidung und es geht ins finanzgerichtliche Verfahren! Ansonsten wird halt gleich Klage erhoben.

Wobei das Problem, dass die Begründung zwar falsch, das Ergebnis aber richtig ist, m.E.n. auch nicht ganz vom Tisch ist., ...
Zitat (von smicer):
Bzgl. einer möglichen privaten Nutzung hat das FA ja nie gemeckert.
... denn hieraus lässt sich natürlich kein Rechtsanspruch ableiten! Und wenn man nun mal grade sowieso in der intensiven Prüfung drin ist, stehen ggf. natürlich alle Wk auf dem Prüfstand!

taxpert

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#10
 Von 
smicer
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 1x hilfreich)

Nochmals Danke für die bisherigen Antworten.

Mir geht's ja auch darum, die Vorgehensweise des FA zu verstehen. Für mich ist es halt nicht nachvollziehbar.

Für mich besteht vielmehr der Eindruck, dass man mich aufm dem "Kicker" hat, da ich nach dem ersten Bescheid sehr erbost auf die komplett gestrichenen Werbungskosten reagiert habe. Es wurde nichts ohne Beleg anerkannt.

Hier hat das FA auch zurückgerudert und bestätigt, dass es nur die Vorhaltepflicht gibt.

MfG

-- Editiert von smicer am 04.09.2019 18:15

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#11
 Von 
taxpert
Status:
Student
(2365 Beiträge, 631x hilfreich)

Zitat (von smicer):
Hier hat das FA auch zurückgerudert und bestätigt, dass es nur die Vorhaltepflicht gibt.
Ja natürlich, ab der Veranlagung 2018! Und natürlich gibt es -genau wie bei den Lehrern und allen anderen Berufsgruppen- immer den einen oder anderen, der bei Änderungen zunächst ein wenig "neben der Spur" läuft! Vielleicht war der Kollege bis dahin noch mit der Bearbeitung der letzten verspätet eingegangenen Erklärungen 2017 beschäfftigt, für die BelegVORLAGEpflicht bestand!!??

Zitat (von smicer):
Für mich besteht vielmehr der Eindruck, dass man mich aufm dem "Kicker" hat,
Ja, das stimmt, allerdings durch die Angaben in der Steuererklärung! Nicht der Bearbeiter, sondern Kollege Computer bestimmt, wer genauer geprüft wird. Hier wahrscheinlich, weil das RMS wegen der erhöhten Wk (Laptop!) angeschlagen hat oder halt die berühmte Zufallsauswahl.

Zitat (von smicer):
Es wurde nichts ohne Beleg anerkannt.
Das ist natürlich ungut und falsch. Aber überlegen wir mal, was passiert wäre und wie der Ablauf gewesen wäre, wenn alles richtig gelaufen wäre!

Anstatt gleich einen Bescheid zu erlassen, wäre eine schriftliche Anfrage zur Belegvorlage gekommen. Frist wahrscheinlich 4 Wochen. Unterstellen wir weiter, dass der/die Kolleg(e)in nach der Vorlage der Belege zur gleichen Rechtsauffassung gekommen wäre. Nun, dann wären wir genau an demselben Punkt wie jetzt, nur vielleicht ein paar Tage früher!

Zitat (von smicer):
Für mich besteht vielmehr der Eindruck, dass man mich aufm dem "Kicker" hat, da ich nach dem ersten Bescheid sehr erbost auf die komplett gestrichenen Werbungskosten reagiert habe.
Wenn Du das wirklich ernst meinst, frage ich mich, was deine Schüler unter Dir zu leiden haben, wenn ein Elternteil mal meint, dass Du einen Fehler gemacht hast!

taxpert

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#13
 Von 
taxpert
Status:
Student
(2365 Beiträge, 631x hilfreich)

Du hast zwar recht, dass die Probleme hausgemacht sind, besonders hilfreich ist die Antwort jedoch nicht!

taxpert

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#14
 Von 
Cybert.
Status:
Master
(4883 Beiträge, 1175x hilfreich)

Zitat:
Also wenn mir nun unterstellt wird, dass mein Bruder die Rechnung ebenso einreicht, dann muss ich euch leider enttäuschen.

Es wurde nichts unterstellt, sondern viel mehr darauf hingewiesen, dass ein doppelter Abzug sehr wahrscheinlich geprüft werden könnte.

Zitat:
Dein Hinweis auf §35a EStG läft ins Leere, denn dann könnte kein Mieter die in den NK steckenden Handwerkerkosten ansetzen. Da lautet die Rechnung auch immer auf den Eigentümer und auch die Zahlung erfolgt seitens des Mieters an ihn und nicht an den Handwerker selber!

Das ist richtig! Ich hatte eher die Handwerkerrechnung des unverheirateten Paares im Hinterkopf. Der eine berufstätig, der andere - auf dessen Name die Rechnung lautet - ohne steuerpflichtige Einkünfte.

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#15
 Von 
smicer
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von Eugenie):
warum hat der Bruder auf seinen Namen gekauft??Ist doch weltfremd, wenn man die Ausgabe steuerlich absetzen will!


Natürlich haben wir das in dem Moment einfach nicht zu Ende gedacht. Aber dies ist sicherlich kein Einzelfall in der Finanzverwaltung.



Zitat (von taxpert):
Du hast zwar recht, dass die Probleme hausgemacht sind, besonders hilfreich ist die Antwort jedoch nicht!

taxpert


Genau! Ich verstehe das FA einfach nicht. Die Begründung mit dem Eigentum ist ja schlichtweg falsch. Ich habe mitgeteilt, dass mein Bruder beschafft hat, anschließend eine Erstattung meinerseits erfolgt ist. Rechnung und Kopie Kontoauszug liegen dem FA vor.

Hierzu muss es beim FA doch eindeutige Regelungen geben. Reicht ein Kontoauszug als Nachweis oder muss immer eine ordnungsgemäße Rechnung (auf richtigten Namen) vorliegen? Dieser Konstelation wird doch im Jahr 100x entstehen. Und wie gesagt, die Argumentation bzgl. des Eigentums ist doch hier wirklich nicht zielführend.

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
Cybert.
Status:
Master
(4883 Beiträge, 1175x hilfreich)

Zitat (von smicer):
Zitat (von taxpert):
Du hast zwar recht, dass die Probleme hausgemacht sind, besonders hilfreich ist die Antwort jedoch nicht!

Genau! Ich verstehe das FA einfach nicht.

Ich glaube nicht, dass taxpert das FA meinte.

Zitat (von smicer):
Dieser Konstelation wird doch im Jahr 100x entstehen.

Nein!

Der erste Anschein weist darauf hin, dass Ihr Bruder Käufer, Besitzer und Eigentümer ist. Offenbar ist das Nachreichen einer schriftlichen Vereinbarung für ca. 50 Euro Steuerersparnis nicht gewünscht...
Und das Recht, den beruflichen Umfang bei einer Neuanschaffung zu prüfen, besteht unabhängig von der Abschnittsbesteuerung und hat nichts mit dem Kieker oder Kicker zu tun.

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#17
 Von 
taxpert
Status:
Student
(2365 Beiträge, 631x hilfreich)

Es hilft ehrlich gesagt -zumindest rechtlich!- nichts, hier im Forum seine Rechtsauffassung zu vertreten und über das FA zu schimpfen! Im Forum wurden Argumente gegen die Rechtsauffassung des FA aufgezeigt, aber auch weitere mögliche rechtliche Ansatzpunkte des FA in den Ring geworfen.

Das FA hat im Rahmen des Einspruchs seine Rechtsauffassung kundgetan, jetzt ist es Sache des Stpfl., seine abweichende Rechtsauffassung dem FA gegenüber zu vertreten.

taxpert

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#18
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13735 Beiträge, 4362x hilfreich)

Hallo,

Zitat:
warum hat der Bruder auf seinen Namen gekauft??Ist doch weltfremd, wenn man die Ausgabe steuerlich absetzen will!
Warum ist das weltfremd? Wenn er auf seinen Account bestellt hat ist auch er der Rechnungsempfänger.

Zitat:
Reicht ein Kontoauszug als Nachweis oder muss immer eine ordnungsgemäße Rechnung (auf richtigten Namen) vorliegen?
Imho reicht es wenn Rechnung und Kontoauszug sowohl zeitlich als auch in der Höhe zusammenpassen.

Zitat:
Der erste Anschein weist darauf hin, dass Ihr Bruder Käufer, Besitzer und Eigentümer ist.
Nein, eben nicht. Der erste Anschein sagt, dass der TS Geld überwiesen und dafür einen Laptop erhalten hat, belegt durch den Kontoauszug und die Rechnung (die Rechnung steht stellvertretend für das Gerät, das kann er ja nicht mit einreichen). Ob der Bruder nun im Auftrag/in Vertretung oder als Zwischenhändler tätig war spielt am Ende auch keine Rolle, insbesondere weil es hier nicht um Vorsteuer geht.

Ich sehe das wie der TS, es ist eindeutig erklärt worden. Ich würde - falls noch nicht geschehen - Einspruch einlegen (aber keinen Antrag auf Änderung). Und unbedingt die Fristen beachten, ich kann mir nämlich vorstellen, dass das FA diese Schiene fahren möchte.
Normalerweise unterstelle ich den Finanzämtern ja keine solchen Tricks, aber wenn die damit anfangen ...

Zitat:
Ich hatte eher die Handwerkerrechnung des unverheirateten Paares im Hinterkopf. Der eine berufstätig, der andere - auf dessen Name die Rechnung lautet - ohne steuerpflichtige Einkünfte.
Und was spielt das für eine Rolle? Der"Mit-Einkommen" kann es trotzdem absetzen.

Stefan

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#19
 Von 
Spejbl
Status:
Praktikant
(834 Beiträge, 149x hilfreich)

Ja natürlich, Einspruch gegen die Ablehnung einlegen, sofern das FA den Bescheid in dieser Hinsicht nicht offen halten will. In so einem Falle stellt das FA darauf ab, daß sich mit der Teiländerung das Alles sich erledigt hat. Hinsichtlich des Laptops den Einspruch also offenhalten.

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