Nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag

25. Mai 2009 Thema abonnieren
 Von 
Ruven.
Status:
Frischling
(38 Beiträge, 1x hilfreich)
Nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag

Guten Abend,

wenn in einer Bilanz ein höherer (sagen wir mal mehrere Tausend Euro) nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag steht, welche Folgen kann das haben?

Oft ist der Grund, dass die Gesellschafter ein hohes Darlehen der Firma gewährt haben und die Einnahmen diesen Betrag nicht decken können.

Müssten in diesem Fall die Darlehen nun in Eigenkapital umgewandelt werden oder ist das doch nicht so schlimm, wenn ein nicht durch Eigenkapital gedeckter Betrag in der Bilanz steht?

So wie ich das bisher nachgelesen habe, wäre das noch kein Grund eine Insolvenz anmelden zu müssen.

Wenn das Darlehen in Eigenkapital umgewandelt werden würde, können eigentlich dann auch anfallende Zinsen (wenn es ein Bankkredit ist) ebenfalls übertragen werden?

Ich bedanke mich für Ihre Mühen

Ruven


-- Editiert am 25.05.2009 21:08

-- Editiert am 25.05.2009 21:09

-- Editiert am 25.05.2009 21:09

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9 Antworten
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#1
 Von 
Jotrocken
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Junior-Partner
(5924 Beiträge, 1374x hilfreich)

Ein Bankkredit kann kaum in Eigenkapital umgewandelt werden. Normalerweise werden Gesellschafterdarlehen als Eigenkapital angesehen. Dazu kann eine Rangrücktrittserklärung gefertigt werden.

Ob überhaupt Insolvenz beantragt werden müsste, ist auch nicht nur vom 'nicht durch EK gedeckten Fehlbetrag' abhängig, sondern auch von der Rechtsform, der Prognose etc.

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"Juristerei bedeutet, dem Gegner in Zahl und Güte seiner Argumente überlegen zu sein."

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#2
 Von 
Ruven.
Status:
Frischling
(38 Beiträge, 1x hilfreich)

Vielen Dank für die Antwort Jotrocken,

aber wenn ein Gesellschafterdarlehen z.T. aus einem privaten Kredit des Gesellschafters besteht (kommt häufiger vor), dann kann dieses Darlehen richtigerweise in EK angesehen/umgewandelt werden (Rangrücktrittserklärung etc.), aber was passiert dann mit den Zinsen? Für EK zahlt man keine Zinsen für ein Darlehen schon. Aber es handelt sich nach wie vor um ein Darlehen, auch wenn es als EK zählt. Somit finde ich die Zinsfrage immer noch interessant. Denn der Gesellschafter wird diese sicher nicht aus eigener Tasche zahlen.

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#3
 Von 
icecycle
Status:
Junior-Partner
(5311 Beiträge, 2026x hilfreich)

Entweder behält man die Darlehen weiterhin als verzinste Darlehen; oder man wandelt diese als Eigenkapital um, oder erläßt man diese Darlehen,
weil diese samt laufenden Zinsen ohnehin nicht mehr zurückgezahlt werden können.
Eigenkapital wird dann nicht verzinst.
Dieses Eigenkapitalkapital ist an sich nur Scheinkapital, eher sind es Verluste. Genauso würde Darlehenerlaß (Schein)gewinn auslösen.

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#5
 Von 
Ruven.
Status:
Frischling
(38 Beiträge, 1x hilfreich)

Es wäre in dem sinne ja "nur" eine fiktive Verschuldung, da diese durch das Gesellschafterdarlehen verursacht wird. Eine Konkursverschleppung dürfte es demhinnach auch nicht sein, da die Verschuldung nicht die Verbindlichkeiten weiterer Dritter (außer den Gesellschaftern) betrifft. Aber sicher bin ich mir da nicht wirklich.

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#6
 Von 
Jotrocken
Status:
Junior-Partner
(5924 Beiträge, 1374x hilfreich)

Selbst wenn eine bilanzielle Überschuldung vorliegt, heißt das noch lange nicht, dass auch eine strafbewehrte Insolvenzverschleppung vorliegt. Nach neuem Recht genügt eine positive Fortführungsprognose und schon sind die eigentlich Zahlen (Überschuldung) egal.

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"Juristerei bedeutet, dem Gegner in Zahl und Güte seiner Argumente überlegen zu sein."

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#7
 Von 
Ruven.
Status:
Frischling
(38 Beiträge, 1x hilfreich)

etwas ähnliches habe ich jetzt auch gelesen. Mich würde vor allem mal interessieren wie es bei neuen GmbHs ist. Das Stammkapital und damit das gezeichnete EK ist um einiges kleiner und wenn man dann noch ein Darlehen aufnimmt, um liquide Mittel, gerade während der Anfangsphase, zu erhöhen, ist das EK ganz schnell aufgebraucht. Eigentlich finde ich sagt die Bilanz nicht wirklich etwas über die Situation des Unternehmens aus, da Schulden eben nicht immer direkt Schulden sind.

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#8
 Von 
Jotrocken
Status:
Junior-Partner
(5924 Beiträge, 1374x hilfreich)

Ja, bei der 'neuen GmbH' gilt das gleiche: Solange die Fortführungsprognose positiv ist, gibts keine Überschuldung.

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"Juristerei bedeutet, dem Gegner in Zahl und Güte seiner Argumente überlegen zu sein."

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#9
 Von 
icecycle
Status:
Junior-Partner
(5311 Beiträge, 2026x hilfreich)

Na ja, solange von der GmbH bzw. deren Gesellschafter noch rauszunehmen ist, und sie nicht auf der Tasche der Staat liegt, ist diese der Staat lieber.

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