Hallo,
ich bin neu hier und habe eine Frage zur Nichtveranlagungsbescheinigung.
Ich erziele geringe Mieteinkünfte von ein paar Garagenstellplätzen.
Insgesamt bin ich mit allen Einkünften inkl. meiner Rente unter dem Grundfreibetrag.
Von meinem bisherigen Sachbearbeiter habe ich eine NV-Bescheinigung trotz der Mieteinkünfte erhalten und war auch 3 Jahre lang unter dem Steuerfreibetrag, auch wenn ich dennoch eine Steuererklärung abgegeben habe. Ich war wohl verpflichtet wegen meiner umsatzsteuerpflichtigen PV-Anlage.
Dieses Jahr endet die NV-Bescheinigung, aber auch die Umsatzbesteuerung der PV Anlage.
Jetzt habe ich eine neue NV-Bescheinigung ab 2026 beantragt.
Diese wurde von der neuen Sachbearbeiterin abgelehnt, da ich aufgrund von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zur Abgabe der Einkommensteuererklärung verpflichtet wäre.
Das hat sich ja aber seit den letzten Jahren nicht geändert. Die Situation ist ja aufgrund der entfallenden Umsatzsteuerveranlagung sogar verbessert. Hat nun die neue Sachbearbeiterin recht und der bisherige Finanzbeamte einen Fehler gemacht, als er mir 2023 die NV-Bescheinigung ausgestellt hat, oder liegt sie falsch?
Es wäre toll, wenn mir hier jemand weiter helfen könnte.
Vielen Dank im Voraus.
Nichtveranlagungsbescheinigung trotz Mieteinnahmen
3. Dezember 2025
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Frage vom 3. Dezember 2025 | 17:19
Von
Status: Frischling (2 Beiträge, 1x hilfreich)
Nichtveranlagungsbescheinigung trotz Mieteinnahmen
#1
Antwort vom 3. Dezember 2025 | 18:54
Von
Status: Unbeschreiblich (50307 Beiträge, 17600x hilfreich)
Nach § 56 EStDV bist Du nicht zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet.
#2
Antwort vom 3. Dezember 2025 | 19:35
Von
Status: Frischling (2 Beiträge, 1x hilfreich)
Die zuständige Sachbearbeiterin schreibt mir aber, dass meine Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu einer Pflichtveranlagung führen.
Ist das so, selbst wenn ich unter dem Grundfreibetrag bleibe und letztendlich keine Einkommensteuer zahlen muss?
Noch unsicher oder nicht ganz Ihr Thema?
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#3
Antwort vom 3. Dezember 2025 | 20:27
Von
Status: Unbeschreiblich (50307 Beiträge, 17600x hilfreich)
Auch bei Einnahmen aus V+V kann eine Nichtveranlagungsbescheinigung ausgestellt werden.
§ 44a Abs. 1 Satz 4 EStG
Und jetzt?
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