Notebook im Ausland kaufen - steuerlich absetzbar?

29. Januar 2018 Thema abonnieren
 Von 
Ckii
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)
Notebook im Ausland kaufen - steuerlich absetzbar?

Hallo,

ich bin derzeit auf der Suche nach einem neuen Notebook und würde es gerne von einem Importeur bestellen, der chinesische Geräte in Deutschland vertreibt. Der Sitz der Firma ist allerdings in Hongkong. Ich würde das Notebook gerne beruflich absetzen. (Lehrer)

Ich zahle ja allerdings weder Mehrwertsteuer, noch Einfuhrumsatzsteuer. (es wird über einen Zwischenstopp in England nach DE eingeführt) Ist das ein Problem,wenn ich es steuerlich geltend machen möchte oder verhält es sich wie bei einem Kauf in Deutschland? Die Rechnung ist natürlich in Deutsch, aber eben ohne ausgewiesene MwSt.

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17 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Charlie@098
Status:
Schüler
(441 Beiträge, 264x hilfreich)

Was für Lehrer sind Sie? Ein angestellter Lehrer an einer Schuhle? Dann haben Sie Glück gehabt, dass die Rechnung ohne Umsatzsteuer ausgestellet wurde. Für das Absetzen gelten die Standardregelungen über Abschreibung/Nutzungsdauer/GWG.

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#2
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16989 Beiträge, 5894x hilfreich)

Zitat (von Ckii):
Ich zahle ja allerdings weder Mehrwertsteuer, noch Einfuhrumsatzsteuer. (es wird über einen Zwischenstopp in England nach DE eingeführt)
Das nennt sich dann Steuerhinterziehung. Du müsstest nach Erhalt mit dem Laptop zum Zoll und diesen ordnungsgemäß deklarieren. Auf einen Laptop braucht man zwar keinen Zoll zu bezahlen, wohl aber muss die Einfuhrumsatzsteuer entrichtet werden.

Signatur:

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#3
 Von 
Ckii
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Charlie@098):
Was für Lehrer sind Sie? Ein angestellter Lehrer an einer Schuhle? Dann haben Sie Glück gehabt, dass die Rechnung ohne Umsatzsteuer ausgestellet wurde. Für das Absetzen gelten die Standardregelungen über Abschreibung/Nutzungsdauer/GWG.


Genau, ganz normal an einer Schule angestellt.
Inwiefern habe ich denn da "Glück" gehabt, dass keine UST ausgestellt wurde?
Meinen Sie lediglich die Tatsache , dass ich somit natürlich weniger bezahlt habe oder in steuerrechtlicher Hinsicht?

-- Editiert von Ckii am 29.01.2018 18:46

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#4
 Von 
Charlie@098
Status:
Schüler
(441 Beiträge, 264x hilfreich)

Ja, dass Sie weniger bezahlt haben. Die Rechnung muss die Umsatzsteuer enthalten. Das ist aber nicht ihr Problem, da Sie eine Privatperson sind. Die Einfuhr bzw. Verzollen wurde offenbar vom deutschen Importeur übernommen. Steht als Verkäufer der deutsche Unternehmer mit der deutschen Ustd.Nr auf der Rechnung?

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#5
 Von 
Ckii
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Die Versandmethode wurde wohl geändert, bekomme es jetzt also per DHL Express und muss die Einfuhrsteuer direkt beim DHL Boten bezahlen. Damit wäre das zumindest geklärt.
Allerdings ist die Rechnung ohne deutsche Umsatzsteuer ID , da es wie gesagt eine LtD aus HongKong ist. Ist das ein Problem?

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#6
 Von 
Charlie@098
Status:
Schüler
(441 Beiträge, 264x hilfreich)

Zitat:
Allerdings ist die Rechnung ohne deutsche Umsatzsteuer ID


Das bedeutet, dass der Verkäufer der Ware der Unternehmer aus Hongonk ist und nicht der deutsche Importeuer. Durch die Bezahlung der Einfuhrumsatzsteuer ist die Sache für Sie erledigt.

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#8
 Von 
Ckii
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Alles klar, vielen Danke für die schnelle Hilfe!

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#9
 Von 
Louis Cypher
Status:
Schüler
(493 Beiträge, 180x hilfreich)

Zitat (von -Laie-):
Zitat (von Ckii):
Ich zahle ja allerdings weder Mehrwertsteuer, noch Einfuhrumsatzsteuer. (es wird über einen Zwischenstopp in England nach DE eingeführt)
Das nennt sich dann Steuerhinterziehung. Du müsstest nach Erhalt mit dem Laptop zum Zoll und diesen ordnungsgemäß deklarieren. Auf einen Laptop braucht man zwar keinen Zoll zu bezahlen, wohl aber muss die Einfuhrumsatzsteuer entrichtet werden.


Nur eines noch, falls Sie oder jemand anderes wieder etwas im Drittland bestellt, was über ein anderes EU-Land nach DE kommt:

Das ist keine Steuerhinterziehung und zieht dann auch keine Verpflichtung nach sich, beim deutschen Zoll vorstellig zu werden! Und es ist auch bei der steuerlichen Absetzbarkeit kein Problem.

Der Importeur unterhält offensichtlich ein Lager in der EU. Von diesem aus sollte es Dir ursprünglich zugestellt werden. Bereits bei der Aufnahme in die EU musste das Laptop in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr überführt werden.
Das bedeutet, der Importeur kümmert sich um die komplette Zahlung der Einfuhrabgaben (Zoll und EUSt) sowie alle anderen Konformitäts(Bescheinigungen).

Für den Importeur ist der Vorteil, dass er alle Unterlagen an einer Niederlassung den Zollbehörden für X Einfuhren nur einmal vorlegen muss. Außer den Rechnungen und den Präferenznachweisen natürlich. Das vereinfacht für ihn das Abfertigungsprocedere erheblich, da er gerade die Konformitätsgeschichten nicht bei X Zollstellen nachweisen oder den Artikeln beilegen muss.

Für den Verkäufer ist der Vorteil, dass er Ware erhält, welche sich im freien Verkehr der Union befindet. Und für diese dürfen innerhalb der EU keine Abgaben (auch keine EUSt) erhoben werden.

Nachteil ist lediglich, dass sich dieser "Service" in einem etwas höheren Preis niederschlägt.

Im übrigen verlagern derzeit einige bekannte Elektronikhändler ihre Lager, wie man so in der Zeitung lesen kann, in Erwartung des Brexit von GB nach den Niederlanden.

-- Editiert von Louis Cypher am 30.01.2018 15:38

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#10
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32886 Beiträge, 17271x hilfreich)

Das ist keine Steuerhinterziehung und zieht dann auch keine Verpflichtung nach sich, beim deutschen Zoll vorstellig zu werden! Ich hatte mich auch schon gewundert - noch sind die Briten in der EU...

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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#11
 Von 
taxpert
Status:
Student
(2372 Beiträge, 631x hilfreich)

Zitat (von Louis Cypher):
Nur eines noch, falls Sie oder jemand anderes wieder etwas im Drittland bestellt, was über ein anderes EU-Land nach DE kommt:
Das ist keine Steuerhinterziehung und zieht dann auch keine Verpflichtung nach sich, beim deutschen Zoll vorstellig zu werden!


Wird eine Ware von einem im Drittland (also außerhalb der EU) ansässigen Händler an eine in Deutschland ansässige Privatperson verkauft und der Gegenstand von einem innerhalb der EU gelegenen Lagers an die Privatperson ausgeliefert, dann fällt deutsche USt an!

Von daher liegt in vielen Fällen seitens der z.B. chinesischen Online-Händler eine Steuerhinterziehung in Deutschland vor, da sie diese deutsche USt nicht an den Fiskus abführen!

Es mag jeder selber entscheiden, ob er/sie zwar nicht selber Steuerhinterziehung begeht, dieser aber doch Vorschub leisten will!

taxpert

Signatur:

"Yeah, I'm the taxman
and you're working for no one but me!"

The Beatles, Taxman

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#12
 Von 
Louis Cypher
Status:
Schüler
(493 Beiträge, 180x hilfreich)

Zitat (von taxpert):
Zitat (von Louis Cypher):
Nur eines noch, falls Sie oder jemand anderes wieder etwas im Drittland bestellt, was über ein anderes EU-Land nach DE kommt:
Das ist keine Steuerhinterziehung und zieht dann auch keine Verpflichtung nach sich, beim deutschen Zoll vorstellig zu werden!


Wird eine Ware von einem im Drittland (also außerhalb der EU) ansässigen Händler an eine in Deutschland ansässige Privatperson verkauft und der Gegenstand von einem innerhalb der EU gelegenen Lagers an die Privatperson ausgeliefert, dann fällt deutsche USt an!

Von daher liegt in vielen Fällen seitens der z.B. chinesischen Online-Händler eine Steuerhinterziehung in Deutschland vor, da sie diese deutsche USt nicht an den Fiskus abführen!

Es mag jeder selber entscheiden, ob er/sie zwar nicht selber Steuerhinterziehung begeht, dieser aber doch Vorschub leisten will!

taxpert


Da hätte ich gern mal die Fundstelle.
Einfuhrabgaben (und dazu zählt auch die Umsatzsteuer) werden beim Verbringen in die Gemeinschaft fällig. Und zwar nach dem Satz der in diesem Land gültig ist. Im Nachgang ist es unerheblich, wohin die Ware verbracht wird und ob eine Firma oder eine Privatperson die Ware bekommt. Es ist und bleibt definitiv keine Steuerhinterziehung.

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#13
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32886 Beiträge, 17271x hilfreich)

Da hätte ich gern mal die Fundstelle. Ja, das würde mich auch interessieren.

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Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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#14
 Von 
taxpert
Status:
Student
(2372 Beiträge, 631x hilfreich)

Zitat (von Louis Cypher):
Einfuhrabgaben (und dazu zählt auch die Umsatzsteuer) werden beim Verbringen in die Gemeinschaft fällig. Und zwar nach dem Satz der in diesem Land gültig ist. Im Nachgang ist es unerheblich, wohin die Ware verbracht wird und ob eine Firma oder eine Privatperson die Ware bekommt.
Grade die Entrichtung der Einfuhrabgaben durch den im Drittland ansässigen Händler bzw. seiner Fulfillment-Firmen (wird z.B. von A... angeboten!) führt dazu, dass sich der Ort der Lieferung in D befindet, §3 Abs.8 UStG !

Von mehreren tausenden chinesischen bzw. Hong-Kong-Unternehmen, die auf E... oder A... online ihre Ware anbieten mit dem Lieferhinweis " Lieferung innerhalb 48 Stunden" oder "Lieferung aus D/EU" sind grade mal 400 beim FA Berlin-Neukölln steuerlich erfasst!

Bei weiteren Interesse Links zum Thema:

•ARD-Sendung „Kontraste" vom 23.12.2017: http://www.ardmediathek.de/tv/Kontraste/Kontraste-vom-23-02-2017/Das-Erste/Video?bcastId=431796&documentId=40894866
•Bericht im Handelsblatt vom 06.12.2016 http://www.handelsblatt.com/my/unternehmen/handel-konsumgueter/online-marktplatz-als-steueroase-tatort-amazon/14938330.html?ticket=ST-2429887-L06xZlwt263jFuC947Jb-ap3
•Bericht in der Zeitschrift „Ct" vom 04.09.2015 https://www.heise.de/ct/ausgabe/2015-20-Amazons-unfaires-China-Business-2794664.html
•Maßnahmen der britischen Finanzverwaltung: https://www.gov.uk/government/publications/vat-overseas-businesses-and-joint-and-several-liability-for-online-marketplaces/vat-overseas-businesses-and-joint-and-several-liability-for-online-marketplaces
•FAZ vom 03.11.2017: http://www.faz.net/aktuell/wirtschaft/unternehmen/amazon-und-co-sollen-fuer-steuerbetrug-haften-15290936.html

taxpert

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#15
 Von 
Louis Cypher
Status:
Schüler
(493 Beiträge, 180x hilfreich)

Okay, ich habe versucht die Links zu öffnen. Das klappt nicht immer. Aber gerade bei "Ct" steht auch: "Bestellt ein deutscher Kunde eine Ware erst, nachdem sie in einem deutschen Logistikzentrum eingelagert wurde, muss der Verkäufer 19 Prozent Umsatzsteuer abführen, egal ob er in Stuttgart oder in Shenzhen sitzt. "
Da steht nicht, dass der Käufer verpflichtet wäre.

So ist das auch richtig.
Daher nun zum Rechtlichen:

"Umsatzsteuergesetz (UStG)
§ 21 Besondere Vorschriften für die Einfuhrumsatzsteuer

(1) ...
(2) Für die Einfuhrumsatzsteuer gelten die Vorschriften für Zölle sinngemäß; ausgenommen sind die Vorschriften über den aktiven Veredelungsverkehr nach dem Verfahren der Zollrückvergütung und über den passiven Veredelungsverkehr."


Und hier kommen wir ins Zollrecht:

"Artikel 77 UZK Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr und vorübergehende Verwendung

(1) Eine Einfuhrzollschuld entsteht durch die Überführung
von einfuhrabgabenpflichtigen Nicht-Unionswaren in eines der
folgenden Zollverfahren:
a) Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr, auch im Rahmen
der Vorschriften über die Endverwendung,

....
(2) Die Zollschuld entsteht zum Zeitpunkt der Annahme der
Zollanmeldung.

...
(3) Zollschuldner ist der Anmelder. Bei indirekter Vertretung
ist auch die Person Zollschuldner, in deren Auftrag die Zollanmeldung
abgegeben wird. ..."


Also kurz zusammengefasst bedeutet dies:
Ich muss für die Entstehung der Einfuhrumsatzsteuer die Bestimmungen des Zollrechts anwenden.
Das Zollrecht sagt, die Steuer entsteht bei der Einfuhr (z.B. in GB oder NL). Sie entsteht zum Zeitpunkt der Anmeldung, also wenn der Verkäufer die Ware zur Einfuhr anmeldet. Zoll- und damit auch EUST-Schuldner ist der Anmelder!

Damit sollte geklärt sein, dass die Käuferin gar keine Steuerhinterziehung begehen kann, weil sie selbst nie die Steuern geschuldet hat.

Am Rande bemerkt: Wäre das Notebook geschmuggelt worden und die Käuferin hätte davon gewusst, wäre das dann Steuerhehlerei, da sie an der Steuerhinterziehung selbst nicht beteiligt gewesen wäre.

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#16
 Von 
taxpert
Status:
Student
(2372 Beiträge, 631x hilfreich)

Lieber @Louis Cypher! Vielen Dank für die kompetente rechtliche Darlegung, der nichts hinzu zu fügen ist!

Wenn Sie jedoch meinen ersten Beitrag jedoch nochmal von vorne bis hinten lesen, werden Sie erkennen, dass ich nie davon gesprochen habe, dass der KÄUFER Steuerhinterziehung begeht, sondern ausschließlich der VERKÄUFER!

taxpert

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0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
Louis Cypher
Status:
Schüler
(493 Beiträge, 180x hilfreich)

Dann haben wir das wohl alle ein wenig Missverstanden. Gerade weil der Käuferin im Post 2 vorgeworfen wurde, sie würde eine Steuerhinterziehung begehen.

Nun haben wir das jetzt also aufgedröselt. Es ist zwar keine Steuerhinterziehung, moralisch korrekt ist es aber auch nicht, weil mann/frau damit diese dubiosen Firmen unterstützen könnte.

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