Hallo!
Mein Recherche konnte meine eigentlich doch sehr offensichtliche Frage rund um die Diskrepanz zwischen Steuern und Hartz IV nicht beantworten.
Anfang des Jahres stand ich vor der unglücklichen Situation, mich als Selbstständige für eine Aufstockung durch Hartz IV zu bewerben. Ich habe einen Partner im Haushalt, der selbst von nicht viel mehr als dem Mindestlohn lebt. Wer sich (leider) ein bisschen auskennt, weiß, dass das dagegen gerechnet wird, weil wir eine sogenannte "Bedarfsgemeinschaft" sind. Wie lächerlich ich das finde, und wie unverschämt dazu, das möchte ich hier gar nicht weiter auslegen. Zum Glück konnte ich diesem unsäglichen, respektlosen Prozess dieses Verfahrens noch entgehen. Gnade denen, die dazu verurteilt sind. Jeder kann mal aus der finanziellen Balance geraten.
Meine Frage richtet sich hier hin:
Beim Hartz IV wird es mir an- und entgegen gerechnet, wenn ich eine Haushaltsgemeinschaft habe. Wenn ich Steuern habe, gilt hier nur eine eingetragene Partnerschaft oder eine Ehe. Wie passt das zusammen, rein rechtlich? Ist das nicht eine ganz offensichtliche Ungerechtigkeit, ein Paradox?
Ich wüßte gern, ob das politisch diskutiert wird, wer sich darum kümmert, an wen man sich wenden kann, um sich in dieser Sache stark zu machen. Mich bestürzt diese Sache sehr. Vielleicht bin ich ja auch nur falsch informiert und man kann mir hier mit ein paar Infos Licht ins Dunkel bringen. Das wäre fantastisch.
Viele Grüße!
Partner bei Hartz IV angerechnet, bei Steuererklärung nicht
9. Oktober 2018
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Frage vom 9. Oktober 2018 | 08:39
Von
Status: Frischling (2 Beiträge, 0x hilfreich)
Partner bei Hartz IV angerechnet, bei Steuererklärung nicht
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#1
Antwort vom 9. Oktober 2018 | 10:53
Von
Status: Unbeschreiblich (47658 Beiträge, 16843x hilfreich)
Zitat:Vielleicht bin ich ja auch nur falsch informiert
So ist es.
Die Unterhaltsleistung kann der Unterhaltspflichtige durchaus nach § 33a Abs. 1 Satz 3 EStG steuerlich geltend machen.
#2
Antwort vom 9. Oktober 2018 | 19:43
Von
Status: Frischling (2 Beiträge, 0x hilfreich)
Zitat:Zitat:Vielleicht bin ich ja auch nur falsch informiert
So ist es.
Die Unterhaltsleistung kann der Unterhaltspflichtige durchaus nach § 33a Abs. 1 Satz 3 EStG steuerlich geltend machen.
Lieben Dank für die rasche Antwort. Das will mir nicht in den Kopf. Dann kann man die Sache mit der Bedarfsgemeinschaft doch gleich bleiben lassen? Oder wird das nur prozentual geltend gemacht? Dann hätte sich meine Frage ja nicht erübrigt.
Mein Partner ist doch dann außerdem nicht "unterhaltspflichtig", oder. Ist das wahr? Das ist doch abstrus, regelrecht grotesk.
Noch unsicher oder nicht ganz Ihr Thema?
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#3
Antwort vom 9. Oktober 2018 | 20:05
Von
Status: Unbeschreiblich (32292 Beiträge, 5678x hilfreich)
Moin, bitte erstmal sortieren.ZitatDann kann man die Sache mit der Bedarfsgemeinschaft doch gleich bleiben lassen? :
Du lebst mit einem Partner zusammen? Was genau ist denn der Partner, wenn er dir nicht unterhaltspflichtig ist bzw. du ihm ?
Wieso konntest du diesem entgehen? Wieso schreibst du nun von Haushaltsgemeinschaft?
Bedarfsgemeinschaft wird in § 7 SGB II geregelt.
Haushaltsgemeinschaft in § 9 (5) SGB II.
Steuererklärung nach EStG.
Sehr unterschiedliche Rechtskreise, kein Eintopf.
Wie lebt und wirtschaftet ihr denn ?
Was ist für dich die schreiende Ungerechtigkeit?
Der Beitrag ist eher für das Unterforum Sozialrecht, Sozialleistungen geeignet.
-- Editiert von Anami am 09.10.2018 20:07
#4
Antwort vom 9. Oktober 2018 | 20:39
Von
Status: Master (4899 Beiträge, 1177x hilfreich)
ZitatOder wird das nur prozentual geltend gemacht? Dann hätte sich meine Frage ja nicht erübrigt. :
Wenn Sie den Unterhalt als außergewöhnliche Belastung absetzen, ermäßigen diese das zu versteuernde Einkommen. Es wird also mit max. 50 % (Grenzsteuersatz zzgl. SolZ und ggf. KiSt) berücksichtigt.
Falls ich Ihre Frage richtig verstanden habe.
#5
Antwort vom 9. Oktober 2018 | 20:47
Von
Status: Unbeschreiblich (47658 Beiträge, 16843x hilfreich)
Zitat:Dann kann man die Sache mit der Bedarfsgemeinschaft doch gleich bleiben lassen?
Warum?
Zitat:Oder wird das nur prozentual geltend gemacht?
Man kann die Zahlungen von der Steuer absetzen, d.h. man spart darauf Steuern in Höhe des persönlichen Steuersatzes.
Zitat:Mein Partner ist doch dann außerdem nicht "unterhaltspflichtig", oder. Ist das wahr?
In der Praxis schon oder wovon würdest Du leben, wenn man Dir das ALG II aufgrund des Einkommens Deines Partners kürzt.
Zitat:Das ist doch abstrus, regelrecht grotesk.
Warum? Ich verstehe Deinen Gedankengang jetzt nicht wirklich.
#6
Antwort vom 10. Oktober 2018 | 14:55
Von
Status: Unbeschreiblich (32922 Beiträge, 17283x hilfreich)
Es wird also mit max. 50 % (Grenzsteuersatz zzgl. SolZ und ggf. KiSt) berücksichtigt. Richtig - hier allerdings (Partnereinkommen in der Nähe des Mindestlohnes) dürften es eher so 15 % sein...
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