Pflichtteilansprüche + Erbschaftsteuer

9. Juli 2011 Thema abonnieren
 Von 
sep
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 1x hilfreich)
Pflichtteilansprüche + Erbschaftsteuer

Hallo zusammen,

nach dem Tod meines Vaters ist meine Mutter Alleinerbin (Berliner Testament).
Für das Nachlassgericht musste eine Vermögensaufstellung eingereicht werden. Dadurch lässt sich bereits absehen, dass der Freibetrag überschritten wird.
Meine Geschwister und ich (alle leibliche Kinder) überlegen deshalb, unsere Pflichtteilansprüche geltend zu machen.
1. in welcher Form und bei wem müssen Pflichtteilansprüche geltend gemacht werden? Anwalt, Notar, Gericht...?
2. verringert sich das zu versteuernde Erbe meiner Mutter durch die Pflichtteilansprüche von uns Kindern?
3. muss der Pflichtteil auf Heller und Pfennig nach Gesetz errechnet und in voller Höhe an jedes Kind ausbezahlt werden oder können wir uns mit unserer Mutter auf einen Betrag einigen?
4. wie würde das steuerlich gehandhabt, wenn ich meiner Mutter meinen Pflichtteil stunden würde?

Schon jetzt vielen Dank für Eure Antworten!

Gruß
sep

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Mahnman
Status:
Senior-Partner
(6041 Beiträge, 1341x hilfreich)

quote:
1. in welcher Form und bei wem müssen Pflichtteilansprüche geltend gemacht werden? Anwalt, Notar, Gericht...?


Normalerweise nur gegenüber dem Erben.

quote:
2. verringert sich das zu versteuernde Erbe meiner Mutter durch die Pflichtteilansprüche von uns Kindern?


Ja. Der Pflichtteil ist eine Nachlassevrbindlichkeit, der bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Erwerbs abzugsfähig ist.

quote:

3. muss der Pflichtteil auf Heller und Pfennig nach Gesetz errechnet und in voller Höhe an jedes Kind ausbezahlt werden oder können wir uns mit unserer Mutter auf einen Betrag einigen?


Es herrscht grundsätzlich Vertragsfreiheit. Man kann sich als Pflichtteilsberechtigter also abfinden lassen, um auf den zustehenden Teil zu verzichten.

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
sep
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 1x hilfreich)

Danke Mahnmann für Deine Hilfe.

Eine Frage zum letzten Punkt: gilt diese Vertragsfreiheit nicht nur für den Fall, dass der Erblasser -also mein Vater- diese Vereinbarung zu Lebzeiten bereits mit uns hätte treffen müssen? Irgendwo meine ich auf diese Info gestoßen zu sein.

Gruß
sep

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47500 Beiträge, 16808x hilfreich)

Nein, die Vertragsfreiehit gilt zwischen Erben und Pflichtteilsberechtigten. Der Vater hätte eine pauschale Abfindung auch gar nicht festlegen dürfen.

-----------------
" "

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Mahnman
Status:
Senior-Partner
(6041 Beiträge, 1341x hilfreich)

Der Beschwerte aus einem Pflichtteilsanspruch ist nicht der Erblasser, sondern der Erbe (der muss schließlich bezahlen). Daher gelten eventuelle nach dem Tod des Erblassers geschlossene Verträge natürlich zwischen dem Erben und dem Pflichtteilsberechtigten.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
sep
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 1x hilfreich)

Vielen Dank Euch beiden für diese hilfreiche Antwort. Bringt mich ein gutes Stück weiter.

Gruß
sep

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