Guten Tag,
ich arbeite mich gerade in das Thema ein der Versteuerung von privaten Photovoltaik-Anlagen.
Dabei bin ich auf die Möglichkeit gestoßen, dass es möglich ist die Mwst als Vorsteuer zurückzuerhalten und nach 5 Jahre in die Kleinunternehmerregelung (KUR) zu wechseln. Dabei wollte ich prüfen, ob sich dieser Aufwand lohnt eine Umsatzsteuererklärung zu machen.
Dafür habe ich eine hypothetische Rechnung erstellt, wo ich mir sehr unsicher war ob das richtig berechnet wurde:
Anlagekosten: 15.000€ netto Mwst 2850€
Erzeugter Strom: 8.000kwh
Eigenverbrauch: 3.000kwh
Einspeisung: 5.000 kwh a 9,87ct = 493,5 €
Wenn ich die KUR anwenden würde, hätte ich folgendes angesetzt:
Kreditzinsen: 200€
Abschreibung: 750€
Stromzählermiete 120€
Versicherung : 100€
Verlust 676,5€ (Ertrag bereits abgezogen)
Das würde eine hypothetische Steuerersparniss von 320€ ergeben. Hier die Frage bei der Abschreibung gilt der netto oder brutto Betrag?
Variante 2 mit der Vorsteuer habe ich so verstanden:
Zurückerhaltung MwSt 2850/5 = 570
Umsatzsteuer auf Eigenvebrauch: 3000 * 0,3(aktuellerStrompreis) * 0,19 = 170
Umsatzsteuer auf den Ertrag 93,765
Wäre eine Ersparnis von 570 - 170 - 94 = 304€. Heißt die Variante 2 würde sich nicht lohnen oder muss ich in Variante 2 ebenfalls eine EÜR machen? Liegt irgendwo ein Denkfehler vor?
Vielen Dank
Photovoltaik KUR oder Umsatzsteuererklärung
Haben Sie sich versteuert?
Haben Sie sich versteuert?
Sie vermengen fröhlich die einkommensteuerlichen und umsatzsteuerlichen Auswirkungen, das müssen Sie aber trennen.
Eine Gewinnermittlung müssen Sie auf jeden Fall - unabhängig von der umsatzsteuerlichen Behandlung - machen, das Ergebnis gehört in die ESt-Erkkärung. Da ist auch ein Betrag für den Eigenverbrauch als Erlös zu erfassen - Sie bekommen nicht von 100 % der Anschaffungskosten die AfA und die Zinsen, ohne 100 % der Erlöse zu erfassen.
Ihren Berechnungen kann ich nicht folgen - was meinen Sie mit "Ertrag bereits abgezogen'? Wieso teilen Sie die Vorsteuer durch 5?
ZitatHier die Frage bei der Abschreibung gilt der netto oder brutto Betrag? :
Abhängig davon, ob Sie KU sind oder nicht.
Die Vorsteuer wird komplett für das Jahr der Lieferung der PV-Anlage erstattet und nicht über fünf Jahre verteilt.
Auf Frag-einen-Anwalt.de antwortet Ihnen ein Rechtsanwalt innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis.
Das heißt der Unterschied liegt darin ob man Umsatzsteuer oder KUR wählt (Ausnahme der Bürokratie), dass man auf den Eigenverbrauch Mwst zahlen muss.
-- Editiert von MichaelMaier1990 am 14.03.2020 22:15
Und darin, dass Sie die Vorsteuer aus den Anschaffungskosten sowie späteren Betriebs- und Reparaturkosten erstattet bekommen und darin, dass Ihnen der Stromabnehmer Umsatzsteuer auszahlt.
ZitatUnd darin, dass Sie die Vorsteuer aus den Anschaffungskosten sowie späteren Betriebs- und Reparaturkosten erstattet bekommen :
Ja logisch, dass ist quasi die Überlegung diese Variante zu wählen
Zitat:
und darin, dass Ihnen der Stromabnehmer Umsatzsteuer auszahlt.
Das bedeutet konkret? Bleiben wir beim Beispiel oben. 5.000 kwh werden eingespeist zu 9,87ct.
ca. 500 Euro im Jahr. Sind da die Umsatzsteuer schon inkludiert?
ZitatBleiben wir beim Beispiel oben. 5.000 kwh werden eingespeist zu 9,87ct. :
ca. 500 Euro im Jahr. Sind da die Umsatzsteuer schon inkludiert?
Das hängt doch von der vertraglichen Regelung mit dem Netzbetreiber zusammen, ob die Umsatzsteuer noch dazu kommt oder es der Bruttopreis ist.
Zitat:Zitat:
Das hängt doch von der vertraglichen Regelung mit dem Netzbetreiber zusammen, ob die Umsatzsteuer noch dazu kommt oder es der Bruttopreis ist.
Nein - die Höhe der Einspeisevergütung ist über das EEG geregelt und ist ein Nettobetrag.
@ TE: Kleinunternehmer stellen keine Umsatzsteuer in Rechnung. Bei Einspeisevergütungen erfolgt die Abrechnung im Gutschriftsverfahren, also stellt der Leistungsempfänger die Rechnung aus, die heißt dann Gutschrift. Wählen Sie also die Kleinunternehmerregelung, so ist in der Gutschrift keine USt enthalten.
-- Editiert von amz529033-63 am 16.03.2020 13:41
Hierfür muss man den Netzbetreiber aber informieren, da die Steuer andernfalls nach § 14c UStG geschuldet würde.
Das FA teilt es dem Netzbetreiber nicht mit.
ZitatHierfür muss man den Netzbetreiber aber informieren, da die Steuer andernfalls nach § 14c UStG geschuldet würde. :
Das FA teilt es dem Netzbetreiber nicht mit.
Das stimmt natürlich, das wird aber bei Anmeldung der PV- Anlage abgefragt.
Zitat:Zitat:Zitat:
Das hängt doch von der vertraglichen Regelung mit dem Netzbetreiber zusammen, ob die Umsatzsteuer noch dazu kommt oder es der Bruttopreis ist.
Nein - die Höhe der Einspeisevergütung ist über das EEG geregelt und ist ein Nettobetrag.
@ TE: Kleinunternehmer stellen keine Umsatzsteuer in Rechnung. Bei Einspeisevergütungen erfolgt die Abrechnung im Gutschriftsverfahren, also stellt der Leistungsempfänger die Rechnung aus, die heißt dann Gutschrift. Wählen Sie also die Kleinunternehmerregelung, so ist in der Gutschrift keine USt enthalten.
Ja darum geht es mir, wenn man NICHT die KUR wählt. Der Netzbetreiber zahlt doch die staatlich vorgegebene 9,87ct und darauf dann noch Umsatzsteuer, die ich wiederum bei der Umsatzsteuererklärung angebe?
Also würde ich vom Netzbetreiber 500 + Ust. erhalten?
@ amz529033-63 irgenwie ging die Zitierung kaputt und kanns nicht mehr ändern. Weißt du was man nun genau erhält zufällig?
Zitat@ amz529033-63 irgenwie ging die Zitierung kaputt und kanns nicht mehr ändern. Weißt du was man nun genau erhält zufällig? :
Steht doch alles schon da: Wenn Sie die Kleinunternehmerregelung wählen, 9,87 €ct je kWh, wenn Sie die Regelbesteuerung wählen 9,87 €ct je kWh zzgl. 19 % USt.
Zitat@ amz529033-63 irgenwie ging die Zitierung kaputt und kanns nicht mehr ändern. Weißt du was man nun genau erhält zufällig? :
Steht doch alles schon da: Wenn Sie die Kleinunternehmerregelung wählen, 9,87 €ct je kWh, wenn Sie die Regelbesteuerung wählen 9,87 €ct je kWh zzgl. 19 % USt.
Okay und sobald und die Anlage in Betrieb ist quasi direkt eine Umsatzsteuer-Voranmeldung machen.
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