Liebe Steuer-Profis,
vielen Dank für die Aufnahme ins Forum.
Ich habe mich angemeldet, weil ich eine Frage zu meiner PV-Anlage habe:
Aufgrund von Mondpreisen und der Nicht-Verfügbarkeit habe ich mich im November 2021 entschlossen, eine PV-Anlage in Eigenregie zu planen und zu bauen. Dazu habe ich mich schlau gemacht und seit Anfang Januar kontinuierlich das Material beschafft.
Mittlerweile könnte ich die Anlage auch bauen und in Betrieb nehmen. Nun soll es ja die bekannte Änderung bei der Umsatzsteuer geben. Für mich stellt sich die Frage, ob ich bis im neuen Jahr mit der Inbetriebnahme warten soll, oder ob es für mich keine Rolle spielt.
Alle Anschaffungen bisher (Module, Wechselrichter, Montagen, Kabel usw.) laufen auf meinen Namen. Einzig die Rechnung des Elektrikers, der die Anmeldung beim Netzbetreiber vornimmt, steht jetzt noch aus. Für mich kommen also 2 Szenarien in Frage:
1. Ich nehme die Anlage in Betrieb, da auch aufgrund der bereits gelaufenen Anschaffungen nicht mehr von der Mehrwertsteuersenkung profitieren werde, nehme die Kleinunternehmerregelung in Anspruch, lasse mit die MwSt. erstatten und führe dann regelmäßig Ust. ab.
2. Ich warte bis im Januar mit der Inbetriebnahme und bekomme trotzdem die MwSt erstattet und kann auf die Kleinunternehmeregelung aufgrund der Bereifung für die Anlagengröße verzichten.
Welche der beiden (oder vielleicht eine Dritte) Variante wird nach der geplanten Steueränderung zutreffen?
Vielen Dank vorab für eure Hilfe!
Liebe Grüße
smasher
Photovoltaik Ust.
10. Oktober 2022
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Frage vom 10. Oktober 2022 | 19:05
Von
Status: Frischling (1 Beiträge, 0x hilfreich)
Photovoltaik Ust.
#1
Antwort vom 12. Oktober 2022 | 13:09
Von
Status: Schüler (160 Beiträge, 33x hilfreich)
Zitat:2. Ich warte bis im Januar mit der Inbetriebnahme und bekomme trotzdem die MwSt erstattet und kann auf die Kleinunternehmeregelung aufgrund der Bereifung für die Anlagengröße verzichten.
Wenn ich das richtig verstehe, dann ergibt sich für dich ja nur eine Auwirkung hinsichtlich der noch ausstehenden Leistung des Elektirkers.
Wenn diese im Januar ausgeführt wird dann (nach geplanter Änderung des § 12 UStG) mit 0% USt. Also gäbe es dann keine Erstattung.
Falls du die Vorsteuer aus den bislang erhaltenen (Einzel-) Leistungen und Lieferungen abziehen erstattet bekommen möchtest -bzw. bei bereits erfolgter Anmeldung nicht zurückzahlen möchtest, dann "musst" ja eh auf die Kleinunternhmergelung verzichten. Auswirkung ergeben sich dann ja nur für den Eigenverbrauch.
Bzgl. der Umsatzsteuer wüsste ich nicht, warum du bis Januar warten solltest.
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