Hallo zusammen,
ich verzweifle so langsam an folgendem Sachverhalt (vermutlich weil er recht ungewöhnlich ist): Ich vermiete ein Haus, in dem mein Bruder wohnt. Ich habe auf dem Haus eine PV Anlage installiert, den erzeugten Strom darf er unentgeltlich nutzen, und er bekommt auch die Einespeisevergütung, die anfällt. Quasi als wäre es seine Anlage.
Meine Frage:
- Darf ich in diesem Fall trotzdem die Kosten für Errichtung der PV abschreiben? Ich werte ja das Objekt auf und erhöhe potentiell die Miete.
- Wenn das so nicht geht - kann ich dann überhaupt etwas absetzen? Wäre ja sehr schade wenn nicht...
- Gibt es einen Unterschied zwischen PV Anlagen auf dem Dach und einem Balkonkraftwerk? Dürfte ich so eins in ein Mietobjekt einbauen und mitvermieten (und dann von der Steuer absetzen)?
Wäre für jeden Tipp dankbar...
Photovoltaik im vermieteten Objekt
20. August 2024
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Frage vom 20. August 2024 | 09:38
Von
Status: Frischling (10 Beiträge, 0x hilfreich)
Photovoltaik im vermieteten Objekt
#1
Antwort vom 20. August 2024 | 10:05
Von
Status: Student (2415 Beiträge, 830x hilfreich)
Einnahmen aus einer PV-Anlage unter 30 kWp sind seit 2022 steuerfrei.
Es dürfen daher auch keine Ausgaben mehr geltend gemacht werden.
#2
Antwort vom 20. August 2024 | 10:15
Von
Status: Frischling (10 Beiträge, 0x hilfreich)
Zitat :Einnahmen aus einer PV-Anlage unter 30 kWp sind seit 2022 steuerfrei.
Es dürfen daher auch keine Ausgaben mehr geltend gemacht werden.
Das ist absolut richtig für selbstgenutzte PV-Anlagen. Wobei auch da Installations-Lohnkosten als haushaltsnahe Dienstleistung/Handwerkerleistung absetzbar sein sollten.
Aber - wenn ich die PV auf einer vermieteten Immobilie installiere, müsste das doch anders sein? Beispiel Einbauküche: Ich darf hier die Nettokosten der Küche, die Netto-Lohnkosten des Einbaus und die Steuer darauf absetzen.
Frage PV - natürlich gibt es hier keine Steuer. Aber darf ich nicht trotzdem Nettokosten und Installationskosten absetzen? Das ist ja viel mehr als die Steuer, da wäre die Steuerfreiheit ja sogar nachteilig sonst.
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#3
Antwort vom 20. August 2024 | 10:26
Von
Status: Junior-Partner (5388 Beiträge, 1285x hilfreich)
Zitat :Das ist absolut richtig für selbstgenutzte PV-Anlagen.
Wo genau lesen Sie das in § 3 Nr. 72 EStG?
#4
Antwort vom 20. August 2024 | 11:12
Von
Status: Student (2673 Beiträge, 736x hilfreich)
Selbst wenn es den §3 Nr.72 EStG nicht geben würde ...
Keine Einnahmen bedeutet auch keine Werbungskosten/Betriebsausgaben!Zitat :darf er unentgeltlich nutzen, und er bekommt auch die Einespeisevergütung
Und damit fällt auch der §35a EStG für die Montagekosten flach, da es ja ganz offenbar nicht der eigene Haushalt ist!Zitat :Ich vermiete ein Haus, in dem mein Bruder wohnt. Ich habe auf dem Haus eine PV Anlage installiert,
taxpert
#5
Antwort vom 20. August 2024 | 17:45
Von
Status: Frischling (10 Beiträge, 0x hilfreich)
Zitat :Keine Einnahmen bedeutet auch keine Werbungskosten/Betriebsausgaben!
Genau das verstehe ich nicht. Wenn ich z.B. in meiner vermieteten Immobilie eine Einbauküche einbaue, Schönheitsreparaturen durchführe, elektrische Rolläden einbaue etc. - das alles generiert keine "direkten" Einnahmen, aber ich habe dadurch ein höherwertiges Objekt und kann einen höheren Preis pro qm erzielen.
Bei der PV würde ich das ähnlich sehen. Ich habe keine direkten Einnahmen, aber eben ein höherwertiges Objekt.
Wo ist mein Denkfehler?
#6
Antwort vom 20. August 2024 | 19:07
Von
Status: Student (2279 Beiträge, 1265x hilfreich)
Sie verzichten doch ganz offensichtlich aus privaten Gründen auf Einnahmen. Warum soll die Allgemeinheit das mitfinanzieren?
#7
Antwort vom 20. August 2024 | 20:44
Von
Status: Unbeschreiblich (50011 Beiträge, 17522x hilfreich)
Zitat :Wo ist mein Denkfehler?
Die PV-Anlage ist ein selbstständiges Anlagevermögen, die Einbauküche dagegen nicht. Sie ist Bestandteil der Mietwohnung.
#8
Antwort vom 20. August 2024 | 21:13
Von
Status: Junior-Partner (5388 Beiträge, 1285x hilfreich)
Evtl. bereits, weil es sich um zwei gesonderte Einkunftsarten handelt, die isoliert zu beurteilen sind.
#9
Antwort vom 20. August 2024 | 23:16
Von
Status: Frischling (10 Beiträge, 0x hilfreich)
Zitat :Sie verzichten doch ganz offensichtlich aus privaten Gründen auf Einnahmen. Warum soll die Allgemeinheit das mitfinanzieren?
Warum sollte die Allgemeinheit die Einbauküche mitfinanzieren, die ebenfalls "nur" zu höherer Miete führt? Außerdem geht es hier um Steuern, nicht um moralische Fragen.
Zitat :Die PV-Anlage ist ein selbstständiges Anlagevermögen, die Einbauküche dagegen nicht. Sie ist Bestandteil der Mietwohnung.
Ich befürchte, das ist der wahre Grund, warum eine Absetzbarkeit nur gegeben wäre, wenn man z.B. Mieterstrom etc. anbieten würde und eine Art Gewerbe für die PV "gründen" würde. Da wird dann aber die Grenze überschritten, wo Aufwand Nutzen überwiegt.
Zitat :Evtl. bereits, weil es sich um zwei gesonderte Einkunftsarten handelt, die isoliert zu beurteilen sind.
Sie Antwort zuvor, ich befürchte das ist der Grund. Stichwort "bewegliches Wirtschaftsgut". 100% sicher bin ich nicht, aber der Fall ist so ungewöhnlich, dass man auch keine definitive Aussagen findet.
#10
Antwort vom 21. August 2024 | 00:13
Von
Status: Legende (18975 Beiträge, 10233x hilfreich)
Zitat :Warum sollte die Allgemeinheit die Einbauküche mitfinanzieren, die ebenfalls "nur" zu höherer Miete führt?
Weil die höhere Miete natürlich korrekt versteuert wird und die Allgemeinheit somit höhere Steuereinnahmen hat.
Das ist auch allgemein das Prinzip des "Absetzens". Man kann da etwas absetzen, wo auch Steuern gezahlt werden.
Ein Arbeitnehmer kann seine Fahrtkosten zur Arbeit absetzen, weil er durch seine Arbeit Lohnsteuer für den Staat generiert.
Ein Vermieter kann Investitionen in eine Vermietete Wohnung absetzen, weil die Mieteinnahmen des Vermieters Steuereinnahmen für den Staat generieren.
Ein Aktienspekulant, kann die Bankgebühren absetzen, weil die Spekulationsgewinne versteuert werden.
Ihre PV-Anlage generiert aber keine Steuern.
(Fahrtkosten zum Minijob kann man auch nicht absetzen, weil ein Minijob für den Arbeitnehmer steuerfrei ist.)
#11
Antwort vom 21. August 2024 | 09:32
Von
Status: Frischling (10 Beiträge, 0x hilfreich)
Zitat :Ihre PV-Anlage generiert aber keine Steuern.
Unabhängig von der Rechtslage: Doch tut sie, genauso wie die Einbauküche generiert sie höhere Mieteinnahmen, damit mehr Steuer. Exakt das gleiche Prinzip. Vermutlich rechtlich so nicht darstellbar wegen der Thematik "bewegliches Wirtschaftsgut", aber am Ende ist es trotzdem so.
#12
Antwort vom 21. August 2024 | 10:02
Von
Status: Student (2415 Beiträge, 830x hilfreich)
Zitat :Ich befürchte, das ist der wahre Grund, warum eine Absetzbarkeit nur gegeben wäre, wenn man z.B. Mieterstrom etc. anbieten würde und eine Art Gewerbe für die PV "gründen" würde. Da wird dann aber die Grenze überschritten, wo Aufwand Nutzen überwiegt.
Auch dann nicht.
Die Rechtslage ist eindeutig.
§ 3 Nr. 72 EStG: "Steuerfrei sind ... die Einnahmen ... im Zusammenhang mit dem Betrieb von ... PV-Anlagen..."
§ 3c Abs. 1 EStG: "Ausgaben dürfen, soweit sie mit steuerfreien Einnahmen in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden;"
Ausnahme: sehr große PV-Anlagen
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