Frau Blöd (Mitte 40) will 2 Blusen kaufen (großes Kaufhaus), an der Kasse wird die Kassiererin stutzig,holt jemanden hinzu und Frau Blöd muß sich in ein Büro begeben. Dort ist ein Detektiv, zudem eine Verkäuferin, man wirft ihr vor, die Preisschilder ausgetauscht zu haben, Frau Blöd bestreitet dieses. Es geht hin und her, Frau Blöd bleibt bei ihrer Aussage, weil sie Schiß hat (klar, wer hätte das nicht!), man kann Frau Blöd indirekt nachweisen, daß sie die Schilder doch getauscht hat (sie ist eben blöd!), Frau Blöd schämt sich in Grund und Boden (alles hier schon x-mal beschrieben), Frau Blöd bleibt aber bei ihrer Aussage, fragt nach den richtigen Preisen, die man ihr sagt und "bietet" an, auch zu diesem Preis zu kaufen (Originalpreis ca. 150 E, wenn man es nicht gemerkt hätte, hätte sie etwa 90 E gezahlt), was ihr verweigert wird, da man ein Hausverbot aussprechen will (1 Jahr) und dann nichts mehr an sie verkauft werden darf....Man schreibt ihre Pesonalien auf einen Schmierzettel, man spricht ein Hausverbot aus, man fordert sie auf, 50 E Gebühr zu zahlen, was sie auch sofort tut (Schuldanerkenntnis??) , es wird keine Polizei geholt, es erfolgt kein schriftliches Protokoll, Frau Blöd leistet keine Unterschrift.
Frage: (ganz davon abgesehen,d daß Frau Blöd sich nicht nur blöd, sondern oberblöd verhalten hat.. hatten wir hier im Forum auch schon x Mal)...
1. kann auf dieser Grundlage eine Anzeige erfolgen und 2. wird sie erfahrungsgemäß erfolgen ?3. kann Frau Blöd, die bisher unbescholten lebte und sich nichts zu Schulden kommen ließ, mit einer Einstellung nach §152 bzw 153a rechnen?
Bei 153a: mit was für einer Strafe muß sie erfahrungsgemäß rechnen?
4. Frau Blöd schläft schlecht, ihr ist übel, sie nimmt zu, weil sie unter Streß permanent Süßigkeiten essen muß.. daher hat sie, um sich selber zu bestrafen, Selbstrafe angesetzt (Spenden im Wert von 60 E, zudem Gabe von Almosen an Bedürftige Menschen in ihrer Straße, ...)... rechnet man ihr das an?
Preisreduzierung Frau Oberblöd
§152 bzw 153a ? Gesetz?
zu 1.: Ja natürlich, eine Anzeige kann man immer machen. Zeugen gibt es ja.
zu 2.: Wahrscheinlich nicht
zu 3.: Kann ich nicht beurteilen (@ Audio §152
, 153a ZPO
). Es handelt sich hier übrigens nicht um Diebstahl, sondern um versuchten Betrug und Urkundenfälschung.
zu 4.: Nein
Was hat diese Frage eigentlich mit Steuerrecht zu tun?
-- Editiert von hh am 07.06.2005 09:08:44
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Hi,
die Einstellung von Strafverfahren ist geregelt in den §§ 153
und 153a
der StPO (Strafprozeßordnung).
Als Einstellungsauflage nach §153a würde ich mit einer Geldbuße von 100 bis 300 Euro rechnen - wenn überhaupt eingestellt wird.
Was das im Steuerrecht zu suchen hat, frage ich mich übrigens auch.
Gruß vom mümmel
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