Privat Verkauf an GmbH

5. Juli 2020 Thema abonnieren
 Von 
andy1904
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Privat Verkauf an GmbH

hallo ,
möchte als privat person eine gebrauchte , alte , Vorrichtung verkaufen , wert ca.15000 € !
der empfänger braucht aber eine rechnung da es eine Firma ist mit rechtsform GmbH !
kann ich einen ganz normalen kaufvertrag nutzen ? und ist das für mich steuerrechtlich ohne folgen ?

Haben Sie sich versteuert?

Haben Sie sich versteuert?

Ein erfahrener Anwalt im Steuerrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Steuerrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Cybert.
Status:
Junior-Partner
(5254 Beiträge, 1247x hilfreich)

Ja, das können Sie, so lange der Preis nicht unangemessen ist und Sie keine Umsatzsteuer erwähnen.

Signatur:

"Der Steuerspartrieb der Deutschen ist ausgeprägter als ihr Sexualtrieb."

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6728 Beiträge, 1565x hilfreich)

Zitat (von andy1904):

möchte als privat person eine gebrauchte , alte , Vorrichtung verkaufen , wert ca.15000 € !
der empfänger braucht aber eine rechnung da es eine Firma ist mit rechtsform GmbH !

Dann schreibt man ihm eben eine Rechnung.
Jeder kann eine Rechnung stellen.

Eine Rechnung ist eine Zahlungsaufforderung, die bestimmte Angaben enthalten muß:

1. Rechnungsteller
2. Rechnungsempfänger
3. Ausreichend genaue Beschreibung der gelieferten Ware, erbrachten Dienstleistung oder des Grundes der Zahlungsforderung (z.B. bei Schadensersatz wg. Sachbeschädigung(
4. Zahlungsziel (wohin soll das Geld und bis wann ist zu zahlen)

Wenn der Rechnungsteller umsatzsteuerpflichtig ist, muß außerdem

5. die Umsatzsteuer auf der Rechnung ausgewiesen werden, und zwar
5a. bei Rechnungsbeträgen bis 150 € inkl. USt nur, daß der Rechnungsbetrag "inklusive X Prozent USt" ist
5b. bei Rechnungsbeträgen über 150 € inkl. USt getrennt der Nettobetrag und der USt-Betrag und der USt-Satz (X Prozent)
und außerdem die Umsatzsteuer-Nummer des Rechnungsstellers oder wenn dieser eine USt-Ident-Nummer besitzt statt der USt-Nummer die USt-Ident-Nummer.

(Ist zwar selten, aber es gibt durchaus Umsatzsteuerpflichtige, die keine USt-Ident-Nummer haben, weil sie nie am innergemeinschaftlichen Waren- und Dienstleistungsverkehr teilnehmen und daher keine solche benötigen. Sie haben aber selbstverständlich trotzdem eine USt-Nummer.)

6. Außerdem bei im Handelsregister eingetragenen Rechnungstellern die einschlägigen Pflichtangaben, also HR-Nummer, Geschäftsführer usw.

Für den Privatmann (Verbraucher), der eine Rechnung stellt, fallen 5. und 6. naturgemäß weg...

Zitat:

kann ich einen ganz normalen kaufvertrag nutzen ?

Ja, aber ein Kaufvertrag ersetzt keine Rechnung. Ist aber trotzdem sehr sinnvoll.

Zitat:
und ist das für mich steuerrechtlich ohne folgen ?

Jein.

Ich zitiere der Einfachheit halber mal von finanztip.de:

Haben Sie einen in Paragraf 23 EStG erfassten Wertgegenstand in Ihrem Privatvermögen, dann führt dessen Verkauf innerhalb der Spekulationsfrist zu sonstigen Einkünften. Steuerpflichtig sind diese, wenn alle Veräußerungsgewinne, die Sie in einem Jahr erzielen, insgesamt mindestens 600 Euro betragen.

Die 600 Euro sind eine Freigrenze; das heißt, sobald der Gewinn diese Schwelle erreicht, müssen Sie den gesamten Betrag versteuern. Der Freibetrag gilt je Person. Bei einem zusammen veranlagten Ehepaar könnte also jeder Ehepartner einen Gegenstand verkaufen und einen Veräußerungsgewinn steuerfrei einnehmen, wenn dieser unterhalb von 600 Euro bleibt.


Verkauf innerhalb der Spekulationsfrist


Für die meisten Wirtschaftsgüter beträgt die Spekulationsfrist ein Jahr zwischen Anschaffung und Verkauf. Allerdings verlängert sich diese auf zehn Jahre, wenn Sie mit dem verkauften Gegenstand Einkünfte erzielt haben. Bei privaten Veräußerungsgeschäften kommt es darauf, ob Sie Einkünfte erzielen wollten („Einkünfteerzielungsabsicht").


Beispiel: Sie sind nebenberuflicher Musiker und haben daraus regelmäßige Einnahmen. Verkaufen Sie Ihr dafür genutztes Musikinstrument innerhalb von zehn Jahren mit Gewinn, müssten Sie diesen versteuern.

Wieweit das im konkreten Fall zutrifft, möge man selbst ermitteln oder einen Steuerberater fragen.
Ansonsten auch: §23 EStG

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6728 Beiträge, 1565x hilfreich)

Zitat (von Cybert.):
Ja, das können Sie, so lange der Preis nicht unangemessen ist

Wenn die GmbH bereit ist, einen "unangemessenen Preis" für das DIng zu bezahlen, kann sie das tun und der Verkäufer kann einen "unangemessenen Preis" kassieren.

Es spricht rechtlich nichts dagegen. "Unangemessene Preise" gibt es sowieso nicht, es gibt nur Preise, die am Markt erzielt werden können. (Und nein, der "Wucherparagraph" greift hier nicht.)
Es kann ja durchaus sein, daß die GmbH den zehnfachen üblichen Marktpreis für das Ding zu zahlen bereit ist, weil sie dringend das Ding braucht, und es anderswo gerade nicht zu bekommen ist.

Und solange nicht Gesellschafter eines Unternehmens auf diese Weise verdeckte Ausschüttungen vornehmen, kann das Finanzamt die Absetzbarkeit von Anschaffungen für das Unternehmen auch nicht ablehnen, weil es sagt "Nö, das hätte man auch billiger bekommen können" oder "Nö, etwas weniger teures hätte es auch getan".

Es gibt im Steuerrecht die berühmte "Goldene Werkbank-Regel": ein Unternehmen kann, wenn es denn aus irgendeinem Grund will, eine Werkbank aus purem Gold als geschäftliche Anschaffung vollumfänglich von der Steuer absetzen, denn es ist allein die unternehmerische Entscheidung des Steuerpflichtigen, welche Aufwendungen er für seine Tätigkeit treibt.
(Der BFH hat das mal bestätigt und entschieden, daß ein Beerdigungs-Unternehmer einen Mercedes 600 Pullmann als Firmenfahrzeug anschaffen und dann steuerlich voll geltend machen kann. Das Finanzamt hatte das beanstandet und gemeint, ein weniger teures Fahrzeug hätte es auch getan. Der BFH sagte schließlich in letzter Instanz: Es geht das Finanzamt nichts an, ob der Steuerpflichtige sein Geld mit einem Firmenwagen für damals 175.000 DM oder mit einem für 25.000 DM zu verdienen versucht. Wenn er meint, daß er mit dem super teuren Auto am Markt erfolgreicher sein kann, ist das allein seine Entscheidung.)

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Cybert.
Status:
Junior-Partner
(5254 Beiträge, 1247x hilfreich)

Zitat (von eh1960):
Haben Sie einen in Paragraf 23 EStG erfassten Wertgegenstand in Ihrem Privatvermögen, dann führt dessen Verkauf innerhalb der Spekulationsfrist zu sonstigen Einkünften.

Zitat (von andy1904):
eine gebrauchte , alte , Vorrichtung


Zitat (von eh1960):
Wenn die GmbH bereit ist, einen "unangemessenen Preis" für das DIng zu bezahlen, kann sie das tun und der Verkäufer kann einen "unangemessenen Preis" kassieren.

Natürlich nur, wenn der Mehrpreis durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist.

Zitat (von eh1960):
Beispiel: Sie sind nebenberuflicher Musiker und haben daraus regelmäßige Einnahmen. Verkaufen Sie Ihr dafür genutztes Musikinstrument innerhalb von zehn Jahren mit Gewinn, müssten Sie diesen versteuern.

Hier würde ich eher von einer Betriebseinnahme unabhängig von der Spekulationsfrist ausgehen.

Signatur:

"Der Steuerspartrieb der Deutschen ist ausgeprägter als ihr Sexualtrieb."

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 284.017 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
114.586 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen