Private Sacheinlagen ohne Rechnung?

21. Januar 2022 Thema abonnieren
 Von 
happysummer
Status:
Beginner
(60 Beiträge, 0x hilfreich)
Private Sacheinlagen ohne Rechnung?

Hallo zusammen,
ein Freund hat mir zwei Gegenstände überlassen, die ich gerne rein betrieblich nutzen würde. Allerdings leider ohne Rechnung.
Es geht um
- eine Spiegelreflex-Kamera mit mehreren Objektiven (Zeitwert schätzungsweise um die 700 Euro)
- einen uralten Camcorder (dazu hab ich noch keinen Preis finden können, aber sicherlich unter 250 Euro).

Zusätzlich würde ich gerne noch zwei Dinge aus meinem eigenen "Privatvermögen" in den Betrieb überführen:
- ein altes iPad von 2014 (bei Kleinanzeigen derzeit rund 100 Euro), habe ich damals selbst geschenkt bekommen
- einen Ikea-Bürostuhl, den ich letztes Jahr gekauft habe (Neupreis 140 Euro), leider hab ich den Kassenzettel auch nicht mehr da es ursprünglich eine rein private Ausgabe war.

Mir ist klar, dass ich ohne Zahlungsbeleg nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt bin, aber könnte ich diese Gegenstände ohne Beleg trotzdem als Privateinlage ohne Vorsteuerabzug einlegen?! Kommt mir merkwürdig vor weil es ja meine Betriebsausgaben erhöht ohne dass ich irgendeinen Zahlungsnachweis habe.
Allerdings würde ich auch noch weitere Gegenstände anschaffen, die an die o.a. Sacheinlagen gebunden sind, z.B. Kamerastativ, feste Stuhlfüße statt Rollen (aus Sicherheitsgründen für Werkstatt) und die möchte ich dann natürlich schon als Betriebsausgabe geltend machen. Daher benötige ich ja dann auch die zugehörige "Basis" im Betriebsvermögen.

Wie löst man sowas am Besten?

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10 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(128226 Beiträge, 40955x hilfreich)

Zitat (von happysummer):
aber könnte ich diese Gegenstände ohne Beleg trotzdem als Privateinlage ohne Vorsteuerabzug einlegen?!

Klar.



Zitat (von happysummer):
weil es ja meine Betriebsausgaben erhöht

Was für Betriebsausgaben sollen sich denn da erhöhen?


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
Cybert.
Status:
Junior-Partner
(5284 Beiträge, 1250x hilfreich)

Zitat (von happysummer):
aber könnte ich diese Gegenstände ohne Beleg trotzdem als Privateinlage ohne Vorsteuerabzug einlegen?!

Ja!

Zitat (von happysummer):
Kommt mir merkwürdig vor weil es ja meine Betriebsausgaben erhöht ohne dass ich irgendeinen Zahlungsnachweis habe.

Dokumentieren Sie den Teilwert durch o.g. Nachweise.

Zitat (von happysummer):
ein Freund hat mir zwei Gegenstände überlassen, die ich gerne rein betrieblich nutzen würde. Allerdings leider ohne Rechnung.
Es geht um
- eine Spiegelreflex-Kamera mit mehreren Objektiven (Zeitwert schätzungsweise um die 700 Euro)
- einen uralten Camcorder (dazu hab ich noch keinen Preis finden können, aber sicherlich unter 250 Euro).

Die Schenkung erfolgte auf privater Ebene. Anschließend erfolgt die Einlage ins BV.
Wobei Geschenke im Wert von fast 1.000 EUR allerdings eher ungewöhnlich sind.

Signatur:

"Der Steuerspartrieb der Deutschen ist ausgeprägter als ihr Sexualtrieb."

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#3
 Von 
Cybert.
Status:
Junior-Partner
(5284 Beiträge, 1250x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Was für Betriebsausgaben sollen sich denn da erhöhen?

Die AfA, ggf. als GWG, würde mir da einfallen.

Signatur:

"Der Steuerspartrieb der Deutschen ist ausgeprägter als ihr Sexualtrieb."

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#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(128226 Beiträge, 40955x hilfreich)

Zitat (von Cybert.):
Die AfA, ggf. als GWG, würde mir da einfallen.

Ok, das sehe ich nicht als "Ausgabe".


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#5
 Von 
taxpert
Status:
Student
(2567 Beiträge, 686x hilfreich)

Bei der EÜR wird der Gewinn als Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben ermittelt, §4 Abs.3 Satz 1 EStG.

Das Wort"Ausgabe" im steuerlichen Sinne hat nicht zwingend etwas damit zu tun das Geld o.ä. fließt.

taxpert

Signatur:

"Yeah, I'm the taxman
and you're working for no one but me!"

The Beatles, Taxman

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#6
 Von 
Cybert.
Status:
Junior-Partner
(5284 Beiträge, 1250x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Ok, das sehe ich nicht als "Ausgabe".

Dann hilft ein Blick in § 4 Abs. 4 EStG.
Die betriebswirtschaftlichen Begriffe Aufwand, Ausgabe etc. haben nicht unbedingt etwas mit dem Steuerrecht zu tun.

Signatur:

"Der Steuerspartrieb der Deutschen ist ausgeprägter als ihr Sexualtrieb."

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#7
 Von 
happysummer
Status:
Beginner
(60 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank für die vielen Antworten!

Zitat (von Harry van Sell):
Was für Betriebsausgaben sollen sich denn da erhöhen?

Naja, ich würde den Stuhl dann wahrscheinlich auf das Konto 4200 Raumkosten buchen und als "Geldkonto" 1890 Privateinlage angeben. Dann erhöht das doch den Aufwand bei Raumkosten und senkt meinen Gesamtgewinn.
Oder denke ich gerade total falsch?!

Ich muss vielleicht hinzufügen dass ich EÜRler bin, Ist-Versteuerung, USt-pflichtig, SKR03 und nutze Wiso Eür + Kasse.

-- Editiert von happysummer am 21.01.2022 18:42

Signatur:

EÜR, Ist-Versteuerung, Ust-pflichtig, Einzelunternehmer, SKR03

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#8
 Von 
Cybert.
Status:
Junior-Partner
(5284 Beiträge, 1250x hilfreich)

Zitat (von happysummer):
Naja, ich würde den Stuhl dann wahrscheinlich auf das Konto 4200 Raumkosten buchen und als "Geldkonto" 1890 Privateinlage angeben. Dann erhöht das doch den Aufwand bei Raumkosten und senkt meinen Gesamtgewinn.
Oder denke ich gerade total falsch?!

Es handelt sich nicht um Raumkosten, sondern um Anlagevermögen (hier: GWG).

-- Editiert von Cybert. am 21.01.2022 18:57

Signatur:

"Der Steuerspartrieb der Deutschen ist ausgeprägter als ihr Sexualtrieb."

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#9
 Von 
happysummer
Status:
Beginner
(60 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Cybert.):
Es handelt sich nicht um Raumkosten, sondern um Anlagevermögen (hier: GWG).

Auch wenn der Stuhl unter 250 € gekostet hat? Ich dachte immer alles unter 250 € wird direkt in den Aufwand gebucht..

-- Editiert von happysummer am 21.01.2022 19:10

Signatur:

EÜR, Ist-Versteuerung, Ust-pflichtig, Einzelunternehmer, SKR03

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
happysummer
Status:
Beginner
(60 Beiträge, 0x hilfreich)

Wollte nochmal nachhaken, wie ich den Stuhl nun verbuchen sollte?
Bei Kleinanzeigen kostet er gebraucht durchschnittlich um die 70 Euro. Habe ihn zwar erst letztes Jahr gekauft, aber wie gesagt leider keine Rechnung mehr.
Muss er den Weg übers Anlagevermögen (GWG) gehen oder kann ich ihn direkt in Raumkosten oder Bürobedarf buchen?

Signatur:

EÜR, Ist-Versteuerung, Ust-pflichtig, Einzelunternehmer, SKR03

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