Private Veräußerungsgeschäfte

17. April 2006 Thema abonnieren
 Von 
Doreen72
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)
Private Veräußerungsgeschäfte

Hallo,

ist nachstehender Fall ein privates Veräußerungsgeschäft, welches vor dem FA bestand hat ?
Ich bin Pferdebesitzerin und habe im Februar 2002 mein Pferd für 100 € an meinen Freund verkauft.
Dieser verkaufte mir im August 2002 das gleiche Pferd wieder für 650 €. Veräußerungsgewinn 550 €.
Die Bezahlung erfolgte jeweils bar.
Es bestehen jeweils 2 kurz gefasste Kaufverträge.
Liegt hier ein privates Veräußerungsgeschäft bei meinem Freund vor ?

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8 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47622 Beiträge, 16832x hilfreich)

Nein, steuerlich relevant ist das nur, wenn Dein Freund gewerblich mit Pferden handelt.

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#2
 Von 
Doreen72
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Nein, gewerblich handelt er nicht mit Pferden.
Aber wie schaut es aus, wenn er das Pferd zur Ausbildung übernommen hat und die Absicht der Gewinnerzielung somit vorlag.
Somit hat er doch ggf. mit einer höheren Steuerbelastung zu rechnen und des weiteren
wird er künftig dann auch noch von Amts wegen zu Einkommensteuer veranlagt, da er nur Einkünfte aus nichstselbständiger Arbeit bezieht und die Summe der Einkünfte, die nicht dem Lohnsteuerabzug unterlegen haben, aufgrund des o.g. Sachverhalts mehr als 410 Euro beträgt.
Oder liege ich hier falsch ?

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47622 Beiträge, 16832x hilfreich)

Nicht nur das gewerbliche Handeln mit Pferden, sondern auch die gewerbliche Ausbildung von Pferden führt zu einer Steuerpflicht.

Es ist daher zu prüfen, ob die Ausbildung des Pferdes gewerblich war.

Dies würde ich verneinen, wenn es das einzige Pferd war, das bislang und auch zukünftig gegen Entgelt ausgebildet wurde.

Wenn jedoch bereits mehrere Pferde gegen Entgelt ausgebildet wurden, dann ist das Handeln gewerblich und somit auch steuerpflichtig.

Von dem Gewinn in Höhe von 550€ werden noch Werbungskosten abgezogen, so dass die Grenze von 410€ ebenfalls mit großer Wahrscheinlichkeit nicht überschritten wird.

Nach bisheriger Schilderung sehe ich hier keine Steuerpflicht.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Doreen72
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Es bestand beim Kauf des Pferdes bereits die Absicht, die Sache mit Gewinn wieder zu verkaufen.
Auch beim Papst-Golf, wo die Veräußerungsabsicht erst nach dem Kauf bestanden hat, lag ein solches Geschäft vor und eine Besteuerung wurde vorgenommen.
Der WDR hat hier, in Absprache mit Finanzbehörden, ein Beispiel veröffentlicht:

Susanne S. hat den antiken Schreibtisch im Dezember 2004 von einem Freund gekauft, der ihn wegen eines Umzugs nicht mehr gebrauchen konnte. Deshalb auch der günstige Preis von nur 450 Euro. Wenige Monate später hat sie das antike Möbelstück weiterverkauft: für 1.100 Euro. Macht also 650 Euro Gewinn und scheint ein eindeutiger Fall zu sein. Steuerpflichtig – sagt das Landesfinanzministerium.

Die Steuerthek schreibt;

Abschließend sei noch einmal darauf hingewiesen, daß sich ein Spekulationsgeschäft bei allen Wirtschaftsgütern ergeben kann, nicht nur bei Grundstücken und Wertpapieren. Auch der Verkauf von Kunstgegenständen, Schmuck, Kraftfahrzeugen, Pferden und sonstigen privaten Gegenständen kann ein Spekulationsgeschäft sein.

In meinem Beispiel hat der Freund das Pferd für nur 100 EUR gekauft, da die Freundin beruflich nicht mehr in der Lage war, das Pferd zu reiten und es gerne in guten Händen wusste. Der Freund hatte die Absicht nach der beruflichen Entspannung bei der Freundin und nach Ausbildung des Pferdes, dieses wieder mit Gewinn zu verkaufen, da er seine Zeit investierte. Wenige Monate später hat er das Pferd wieder verkauft, zufällig an seine Freundin und 550 EURO Gewinn gemacht. Bis auf seine Freizeit fielen keine Kosten an, auch keine Werbungskosten.
Entscheident ist die Gewinnerzielungsabsicht.
Somit ist es unerheblich ob ein gewerbl. Tätigkeit vorlag oder nicht.

Steuerpflicht besteht, nach § 23 aufgrund eines Spekulationsgeschäfts.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47622 Beiträge, 16832x hilfreich)

Bis auf seine Freizeit fielen keine Kosten an, auch keine Werbungskosten.
Und was hat das Pferd gefressen?
Wo wurde es untergebracht?

Der Gewinn bleibt steuerfrei, wenn er nicht mehr als 512€ beträgt (§ 23 Abs. 3 Satz 6). Es sollten sich doch wohl Werbungskosten in Höhe von 38€ finden lassen.

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Doreen72
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Es ist wirklich nicht so einfach für den Freund.
Er möchte nämlich Steuern zahlen.
Vielleicht gibt es einfachere Varianten ...
Die sind ihm nur nicht bekannt.
Er hat das Pferd im Februar für 100 € gekauft und nun schon im März für 870 € verkauft abzgl. 220 € Stallmiete und Verpflegung für 1 Monat.
Veräußerungsgewinn 550 €.
Die Bezahlung erfolgte jeweils in bar.
Es bestehen jeweils 2 kurz gefasste Kaufverträge. Die Stallmiete wurde aus Vereinfachungsgründen an die Vorbesitzerin in bar bezahlt, welche den Betrag an den Reitstallbesitzer überwiesen hat. (Beleg hierfür existent !)

Der Gewinn dürfte somit nicht steuerfrei bleiben, oder ?

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Doreen72
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

MÖCHTE NOCH JEMAND dazu ANTWORTEN ?
oder
gibt es evtl. ein noch einfacheres beispiel welches beleglos ohne weiteres anerkannt wird und steuerpflicht auslösen würde ?

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47622 Beiträge, 16832x hilfreich)

Dann soll Dein Freund das einfach so angeben und dann schauen, ob die verspätete Steuererklärung noch angenommen wird.

Das Finanzamt darf ihm nicht einfach unterstellen, dass bei den Angaben in der Steuererklärung die Unwahrheit gesagt wurde.

Und wenn die Annahme der Stuererklärung wegen verspäteter Abgabe abgelehnt wurde, dann fragst Du einfach nochmal hier nach.

0x Hilfreiche Antwort

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