Hallo zusammen, ich bin Einzelunternehmer*in und selbstständig, keine GmbH oder so etwas in der Richtung. Gerne würde ich mein privates Kfz in die Firma übergeben und erhoffe mir dadurch steuerliche Vorteile. Eventuell könnte ich Tankrechnungen, Werkstattkosten und Auto-Zubehörteile bzw. Verbrauchsmaterialien von der Steuer absetzen? Darum würd's mir eigentlich gehen, diese Kosten wieder bei der Umsatzsteuererklärung reinzuholen.
Mein Steuerberater hat alleine schon für die Analyse des Vorgangs ein nicht unerhebliches Honorar aufgerufen, deswegen wollte ich hier um Hilfe fragen.
Kann ich das alleine und mit eigenen Mitteln, ohne die Hilfe eines Steuerberaters bewerkstelligen und das Auto in Firmeneigentum umwandeln? Es handelt sich schon um einen älteren Semester, Baujahr 2007, Neupreis 46.000, Anschaffungspreis 3.500 Euro. Muss mir meine Firma das Auto per Rechnung abkaufen oder kann ich das quasi als Eigenkapitaleinlage "einfach so" übergeben?
Herzliche Grüße und Danke!
Grüße von Tina.
-- Editiert von Moderator topic am 09.06.2021 14:50
-- Thema wurde verschoben am 09.06.2021 14:50
Privates Kraftfahrzeug in die Firma bringen wegen steuerlicher Vorteile
Haben Sie sich versteuert?
Haben Sie sich versteuert?
ZitatEventuell könnte ich Tankrechnungen, Werkstattkosten und Auto-Zubehörteile bzw. Verbrauchsmaterialien von der Steuer absetzen? :
Das KfZ würde dann ausschließlich für das Unternehmen eingesetzt?
Ansonsten wäre nämlich auch eventuell ein Fahrtenbuch nötig.
ZitatDarum würd's mir eigentlich gehen, diese Kosten wieder bei der Umsatzsteuererklärung reinzuholen :
Die kann man aber bei der Umsatzsteuererklärung gar nicht reinholen.
ZitatKann ich das alleine und mit eigenen Mitteln, ohne die Hilfe eines Steuerberaters bewerkstelligen und das Auto in Firmeneigentum umwandeln? :
Nö. Sonst würde man nicht um eine Anleitung fragen müssen.
Da anscheinend selbst grundlegende Kenntnisse im Bereich der Buchhaltung / Steuer fehlen, sollte man diese Lücken erst mal schließen, will man das ohne fachliche Beratung stemmen.
ZitatEs handelt sich schon um einen älteren Semester, Baujahr 2007, Neupreis 46.000, Anschaffungspreis 3.500 Euro. :
Damit hat sich Dein Vorhaben IMO schon in Luft aufgelöst, sofern Du das Auto nicht fast ausschließlich betrieblich nutzen willst.
Du müsstest nämlich entweder die Privatnutzung penibel durch die Führung eines ordnungsgemäßen Fahrtenbuchs nachweisen.
Das lohnt sich in der Regel aber nur bei einem geringen privaten Anteil.
Oder Du musst die Nutzung nach der "1%-Regel" versteuern. Monatlich. Vom BruttolistenNeupreis!
Im übrigen
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Nutzt man das Fahrzeug zu mehr als 50% betrieblich, IST das Kfz qua Definition bereits notwendiges Betriebsvermögen!
Wird das Kfz zu mehr als 10% bis 50% betrieblich genutzt, KANN das Kfz dem Betrieb als gewillkürtes Betriebsvermögen zugeordnet werden. Da ich unterstelle, dass keine Bilanz erstellt wird, ist hier eine tatsächliche Handlung gegenüber dem FA notwendig, sprich ein Dreizeiler, dass das Kfz mit dem Kennzeichen ab sofort dem Betriebsvermögen zugeordnet wird.
Wird das Kfz zu weniger als 10% betrieblich genutzt, kann das Kfz nicht dem Betriebsvermögen zugeordnet werden, da es notwendiges Privatvermögen ist.
Das kann man so nicht sagen.ZitatDamit hat sich Dein Vorhaben IMO schon in Luft aufgelöst, sofern Du das Auto nicht fast ausschließlich betrieblich nutzen willst. :
Liegt notwendiges Betriebsvermögen vor und -was ich unterstelle!- wird kein Fahrtenbuch geführt, kommt die 1%-Regelung zum Tragen. Auf Grund des Alters des Kfz und der daraus resultierenden geringen AfA wird die 1%-Regelung die tatsächlichen Kfz-Kosten wahrscheinlich "auffressen" (Stichwort: Kostendeckelung).
Liegt gewillkürtes Betriebsvermögen vor, kommt die 1%-Regelung NICHT zur Anwendung (§6 Abs.1 Nr.4 Satz 2 EStG). Die Entnahme für die private Mitnutzung beträgt also zwischen 10-50%, der Rest bleibt ergebnswirksam!
Solange nicht notwendiges Betriebsvermögen vorliegt, stellt sich die Frage, ob nicht eine Nutzungseinlage mit 0,30€/km die sinnvollere Variante ist!!??
Die Behandlung des Kfz im Hinblick auf die USt ist von der ertragssteuerlichen Beurteilung vollkommen unabhängig! Man kann ein Kfz, das z.B. zu 30% betrieblich genutzt wird, ertragssteuerlich als Privatvermögen behandeln und die Nutzung als Nutzungseinlage geltend machen, es umsatzsteuerlich jedoch zu 100% dem Unternehmensvermögen zuordnen, die VoSt aus den laufenden Kosten ziehen und 70% Privatnutzung der USt unterwerfen.
Jetzt ist Dir vielleicht auch bewusst, warum dein StB das nicht für 2,50 € machen will! Da stecken mehrere Stunden Arbeit drin!ZitatMein Steuerberater hat alleine schon für die Analyse des Vorgangs ein nicht unerhebliches Honorar aufgerufen, deswegen wollte ich hier um Hilfe fragen. :
taxpert
-- Editiert von taxpert am 09.06.2021 07:49
ZitatZitat (von Web-Agency-Since-2019): :
Darum würd's mir eigentlich gehen, diese Kosten wieder bei der Umsatzsteuererklärung reinzuholen
Die kann man aber bei der Umsatzsteuererklärung gar nicht reinholen.
Okay, dann würde ich sagen, hat sich mein Vorhaben damit in Luft aufgelöst. Darf ich nachfragen, warum das nicht geht, dass ich zum Beispiel den Mehrwertsteueranteil von Tankrechnungen oder den Mehrwertsteueranteil von Kfz-Reparaturen einfach als Umsatzsteuer bei Elster angebe? Das Kfz wäre dann zu 100% betrieblich genutzt, privat hätte ich das von meinem Freund, welches nichts mit der Firma zu tun hat.
LG... Tina.
-- Editiert von Web-Agency-Since-2019 am 09.06.2021 14:43
ZitatDarf ich nachfragen, warum das nicht geht, dass ich zum Beispiel den Mehrwertsteueranteil von Tankrechnungen oder den Mehrwertsteueranteil von Kfz-Reparaturen einfach als Umsatzsteuer bei Elster angebe? :
Warum sollte das nicht gehen? Natürlich geht das.
ZitatWarum sollte das nicht gehen? Natürlich geht das. :
Weil es der Nutzer Harry van Sell oben so geschrieben hat. Antwort Nummer 1 war das.
https://www.bilder-upload.eu/bild-02b00d-1623246508.png.html
-- Editiert von Web-Agency-Since-2019 am 09.06.2021 15:49
Was heißt "wäre"? Wird es zu 100% betrieblich genutzt? Oder wird ein Weg zur Steuerhinterziehung gesucht?ZitatDas Kfz wäre dann zu 100% betrieblich genutzt, :
Auch wenn das Kfz nicht 100% betrieblich genutzt wird, kann es dem Unternehmensvermögen zugeordnet werden. Die private Nutzung ist dann aber ust-pflichtig!
Wird es tatsächlich zu 100% genutzt, kann es nicht nur dem Unternehmensvermögen (USt) zugeordnet werden, sondern ist zwangsweise Betriebsvermögen (ESt) mit allen negativen Folgen!
Die 100%-ige betriebliche Nutzung ist eine steuermindernde tatsache, für die der Stpfl. die Nachweislast trägt. Das ...
... ist mit Sicherheit KEIN geeigneter Nachweis!Zitatprivat hätte ich das von meinem Freund :
Eher ist das Gegenteil der Fall. Auf Grund der (vermuteten!) Art der Tätigkeit stellt sich die Frage, ob das Fahrzeug tatsächlich mehr als 10% betrieblich genutzt wird und überhaupt dem Unternehmensvermögen zugeordnet werden kann!
taxpert
ZitatAber natürlich kannst du die Kosten, soweit zulässig, angeben damit sie steuermindernd wirken. :
Genau so war das auch von mir gemeint. Angenommen ich tanke Netto für 100,00 Euro, die Tankstelle verlangt von mir inklusive Mehrwertsteuer 119,00 Euro, dann müsste ich ja eigentlich die 19 Euro bei der Umsatzsteuer angeben dürfen. Oder?
Anderes Beispiel mit der Werkstatt: Ich fahre zum Kundendienst, Werkstatt verlangt 500 Euro Brutto, dann könnte ich doch EUR 79,83 widerum bei der nächsten Umsatzsteuererklärung angeben, oder?
ZitatAuf Grund der (vermuteten!) Art der Tätigkeit stellt sich die Frage, ob das Fahrzeug tatsächlich mehr als 10% betrieblich genutzt wird :
Ja, das ist tatsächlich der Fall. Um als Web-Agentur entsprechende Internetpräsenzen, Facebookseite und Instagramposts erstellen zu können, ist viel Fotoequipment erforderlich, unter anderem sperrige Stative, Leuchten, Kamerakoffer und vieles mehr. Die Fahrzeugnutzung ist tatsächlich zu 100 % betrieblich.
Das mit der 1 % Versteuerung begreife ich jedoch noch nicht - das wären in meinem Fall 460 Euro. Was passiert dann mit den 460 Euro im Monat?
LG!
Tina.
Dann ist das Fahrzeug notwendiges Betriebsvermögen und zwingend in dem von ja sowieso zu führenden besonderen Verzeichnis nach §4 Abs.3 EStG aufzunehmen.ZitatDie Fahrzeugnutzung ist tatsächlich zu 100 % betrieblich. :
Alle Kosten, z.B. AfA, Sprit, Steuer, Versicherung, etc., stellen dann natürlich Betriebsausgaben dar.
Im Gegenzug dafür musst Du die Möglichkeit das Fahrzeug auch privat zu nutzen gewinnerhöhend mit der 1%-Methode ansetzen.ZitatDas mit der 1 % Versteuerung begreife ich jedoch noch nicht - das wären in meinem Fall 460 Euro. Was passiert dann mit den 460 Euro im Monat? :
In deinem Fall wird die 1%-Methode voraussichtlich alle Kosten „auffressen"! Trotzdem darfst Du natürlich beim Verkauf, Inzahlunggabe oder Entnahme den Gewinn (VKPreis minus Buchwert, hier wahrscheinlich null) versteuern. Unter‘m Strich wirst du daher wahrscheinlich eher mehr Steuern zahlen als sparen über die Jahre!
Auch wenn Du das Kfz zu 100% betrieblich nutzt, ist die 1%-Methode anzuwenden. Ausnahmen wären spezielle Fahrzeuge, privat gar nicht nutzbar sind (Beispiele aus der Rechtsprechung: das sog. Schmutzfahrzeug eines Schornsteinfegers oder das Fahrzeug eines Tierarztes mit fest eingebauter „halben Apotheke".
Außerdem kannst du ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch führen und so die tatsächliche Nutzung (hier: 0 %) nachweisen. Das Vorhandensein eines weiteren Fahrzeugs reicht hier nicht aus! Da das Fahrtenbuch zeitnah geführt werden muss und unterjährig nicht zwischen den Methoden gewechselt werden kann, kommt die Fahrtenbuch-Methode bei dir frühestens ab 2022 in Betracht.
Aber natürlich kannst Du das Kfz dem USt-lichen Unternehmensvermögen zuordnen und dadurch entsprechend VoSt geltend machen. Auch hier wird man allerdings ohne einen geeigneten Nachweis keine 100%-ige betriebliche Nutzung anerkennen und so ein Teil der als USt auf die Privatnutzung verloren gehen.
taxpert
ZitatAber natürlich kannst Du das Kfz dem USt-lichen Unternehmensvermögen zuordnen und dadurch entsprechend VoSt geltend machen. :
Bei einer 100%-igen unternehmerischen Nutzung bestünde kein Zuordnungswahlrecht, sondern -gebot.
ZitatIn deinem Fall wird die 1%-Methode voraussichtlich alle Kosten „auffressen"! :
Danke für die Nachricht und ja, ich sehe das mittlerweile nun ebenfalls so.
Gäbe es denn noch andere Möglichkeiten, hinsichtlich Steuern oder Kfz-Ausgaben irgendwie noch Kosten zu senken? Selbst wenn das Kfz nun in Privatbesitz bleibt (was auch so kommen wird, nach all den hilfreichen Kommentaren hier) - könnte ich dennoch Fahrten angeben oder abrechnen, wenn ich vollbepackt mit Fotoequipment zum Kunden fahre? Das dürfte je nach Auslastung zwischen 2 bis 6 Mal im Monat der Fall sein mit Strecken von 10 bis 75 km einfache Fahrt. Vielleicht kann man ja Nutzung und Verschleiß irgendwie geltend machen.
Noch eine Frage zur 1 % Methode: Das Fahrzeug wäre ja dann in Firmenbesitz - warum sollte ich denn dann plötzlich 460 Euro mehr auf mein Einkommen angerechnet bekommen? Das Auto geht mich ja dann nix mehr an weil es mir nicht mehr gehört.
Ich lese aber gerade im Internet, dass ich mich nicht zwingend auf die 1 % Methode festlegen muss, es gäbe angeblich auch noch Alternativen (Fahrzeug dem Betriebsvermögen zuordnen) -->> damit sollte es doch eigentlich klappen, um Kosten zu senken? Bzw. Steueranteile zurück zu bekommen.
Nun konkret mein Vorschlag, wenn ich bisher alles richtig gelesen und richtig verstanden habe:
- Ich schreibe einen Dreizeiler an das Finanzamt. Ich gebe an, dass mein Privat-Kfz nun ab sofort Betriebsvermögen ist
- Ich führe ein Fahrtenbuch für private und geschäftliche Fahrten.
- Firmenfahrten liegen bei etwa 50 %, das könnte gut hinkommen wenn ich das Auto meines Freundes nicht nutze. Ansonsten liegen die Firmenfahrten bei vollen 100 % (dann würde ich kein Fahrtenbuch führen).
LG! Tinchen :-)
-- Editiert von Web-Agency-Since-2019 am 11.06.2021 12:06
Hallo,
warum wurde eigentlich noch nicht angesprochen, dass ein Hauptvorteil eines Fahrzeuges im Betriebsvermögen bereits die Vorsteuer bei der Anschaffung ist - und dieser Punkt hier völlig flach fällt.
Stefan
Zitatdie Vorsteuer bei der Anschaffung :
Wurde damals noch privat gekauft.
Oder halt, stop: Ist hier gemeint, wenn mir meine Firma mein privates Kfz abkauft, dass hier USt anfällt? Kann aber eigentlich nicht sein weil ich ja privat keine USt-Rechnungen ausstelle.
-- Editiert von Web-Agency-Since-2019 am 11.06.2021 11:57
Hallo,
bitte mein Fazit beachten: Dieser Punkt fällt hier flach.
Das was du anstrebst (Umsatzsteuer auf Tanken, Werkstatt etc.) ist Kleingeld, das rechtfertigt den Aufwand niemals.
Stefan
Kann schon deswegen nicht sein, weil sie mit sich selbst keine Verträge schließen können.ZitatIst hier gemeint, wenn mir meine Firma mein privates Kfz abkauft, dass hier USt anfällt? Kann aber eigentlich nicht sein weil ich ja privat keine USt-Rechnungen ausstelle. :
ZitatDas was du anstrebst (Umsatzsteuer auf Tanken, Werkstatt etc.) ist Kleingeld, das rechtfertigt den Aufwand niemals. :
Okay, das wusste ich nicht. Deswegen frage ich hier ja mal nach ;-)
"Aufwand" klingt also in diesem Fall dann doch nach viel mehr, als nur ein Dreizeiler an das Finanzamt?
LG!
ZitatAnsonsten liegen die Firmenfahrten bei vollen 100 % (dann würde ich kein Fahrtenbuch führen). :
Ich nehme an, dass der Anscheinsbeweis dagegen spricht, dass das FA ohne Fahrtenbuch überzeugt wäre.
ZitatDas Auto geht mich ja dann nix mehr an weil es mir nicht mehr gehört. :
Es bleibt doch Ihr Eigentum, wechselt nur in die betriebliche Sphäre. Oder ist es eine Kapitalgesellschaft?
ZitatDas Fahrzeug wäre ja dann in Firmenbesitz - warum sollte ich denn dann plötzlich 460 Euro mehr auf mein Einkommen angerechnet bekommen? :
Weil damit die private Nutzung bis zu 50% abgegolten wird, ohne dass ein Fahrtenbuch geführt werden muss.
Hallo,
Ja. Wurde ja hier auch schon geschrieben.Zitat:"Aufwand" klingt also in diesem Fall dann doch nach viel mehr, als nur ein Dreizeiler an das Finanzamt?
Allein das Fahrtenbuch würde mich da schon stören.
Stefan
ZitatEs bleibt doch Ihr Eigentum, wechselt nur in die betriebliche Sphäre. Oder ist es eine Kapitalgesellschaft? :
Nein, nichts dergleichen. Selbstständige Einzelunternehmerin, wie es so schön heißt.
ZitatAllein das Fahrtenbuch würde mich da schon stören. :
Würde ich per elektronischer Lösung machen - Stecker im Fahrzeug und App auf dem Handy.
-- Editiert von Web-Agency-Since-2019 am 11.06.2021 13:08
Was rechtlich noch lange nicht heißt, dass das Fahrtenbuch ordnungsgemäß im Sinne des Gesetzes ist!ZitatWürde ich per elektronischer Lösung machen - Stecker im Fahrzeug und App auf dem Handy. :
Da das Fahrzeug momentan ja offensichtlich zu 100% betrieblich genutzt wird IST es bereits Betriebsvermögen geworden! Da ist kein Dreizeiler oder sonstiges notwendig! Im Gegenteil, es ist -sobald die Nutzung unter 50% gerutscht ist!- ein Dreizeiler von Nöten um das Kfz wieder aus dem Betriebsvermögen in das Privatvermögen zu überführen! Löst natürlich ggf. die Aufdeckung der stillen Reserven aus!ZitatSelbst wenn das Kfz nun in Privatbesitz bleibt :
Die weitaus meisten Unternehmer verzichten darauf, weil ihnen der Aufwand im Verhältnis zum Nutzen zu klein ist! Bei denen, die es führen (und bei denen es überhaupt anerkannt wird!) fällt das häufig unter das Motto: "Wir müssen Steuern sparen, egal was es (an Arbeitszeit) kostet!"ZitatAllein das Fahrtenbuch würde mich da schon stören. :
taxpert
ZitatWas rechtlich noch lange nicht heißt, dass das Fahrtenbuch ordnungsgemäß im Sinne des Gesetzes ist! :
Ich könnte ja zertifizierte Anbieter verwenden, zum Beispiel diesen hier: https://vimcar.de/fahrtenbuch
Es gibt keinen einzigen von der Finanzverwaltung zertifizierten Anbieter!ZitatIch könnte ja zertifizierte Anbieter verwenden, zum Beispiel diesen hier: https://vimcar.de/fahrtenbuch :
Alle Zertifikate, die von sonstigen Firmen, Verbänden, Instituten kommen, sind gegenüber der Finanzverwaltung wertlos! Ein Zertifikat von KPMG ist genauso viel wert, wie ein Testat von EY (wirecard)!
taxpert
ZitatEs gibt keinen einzigen von der Finanzverwaltung zertifizierten Anbieter! :
Ich sage nicht von der Finanzverwaltung zertifiziert. Ich sage nur "zertifiziert". Was bringt dann der ganze Unfug mit dem Fahrtenbuch? Dann kann man's ja gleich sein lassen, wenn's einem vom Finanzamt in Frage gestellt wird... Deswegen würde ich ja generell nur manipulationssichere Fahrtenbücher verwenden (so wie die TSE-Kassen), das meine ich eben genau mit "zertifiziert".
-- Editiert von Web-Agency-Since-2019 am 11.06.2021 14:09
ZitatNein, nichts dergleichen. Selbstständige Einzelunternehmerin, wie es so schön heißt. :
Ja, dann bleiben Sie Eigentümerin.
Hallo,
Ja. Dann kommt aber doch die 1%-Regel ins Spiel (und die wäre hier tödlich).Zitat:Die weitaus meisten Unternehmer verzichten darauf, weil ihnen der Aufwand im Verhältnis zum Nutzen zu klein ist!
Kostet aber auch wieder ...Zitat:Ich könnte ja zertifizierte Anbieter verwenden, zum Beispiel diesen hier: https://vimcar.de/fahrtenbuch
Stefan
Ein entsprechendes zertifiziertes Modul gibt es halt für elektronische Fahrtenbücher nun mal nicht! Jedes elektronische Fahrtenbuch hat nicht mehr Beweiskraft als ein ordentlich geführtes handschriftliches Zweckform Formular.Zitatso wie die TSE-Kassen :
taxpert
ZitatWas bringt dann der ganze Unfug mit dem Fahrtenbuch? Dann kann man's ja gleich sein lassen, wenn's einem vom Finanzamt in Frage gestellt wird... :
Der Grundfall ist ja das Führen eines "analogen" Fahrtenbuches.
In Frage gestellt wird es nur bei unplausiblen Angaben. Wenn man einen Geschäftstermin in Hamburg gehabt haben will, aber am Gardasee geblitzt wurde, ist die Fraglichkeit wohl nachvollzihbar.
Je höher der betriebliche Anteil, desto höher die Wahrscheinlichkeit einer Überprüfung.
Ein Finanzrichter schrieb mal, dass er in 30 Jahren Berufserfahrung ein (!) ordnungsgemäßes Fahrtenbuch gesehen habe. Die Zweifel scheinen also nicht unberechtigt zu sein.
Naja, ein paar mehr hab ich in 25 Jahren schon gesehen, aber ich habe wahrscheinlich auch insgesamt deutlich mehr Fahrtenbücher gesehen als ein Richter am FG!ZitatEin Finanzrichter schrieb mal, dass er in 30 Jahren Berufserfahrung ein (!) ordnungsgemäßes Fahrtenbuch gesehen habe. :
Dabei können auch zunächst ordnungsgemäß geführte FB falsch sein! Ich habe mal den Fall gehabt, da hat ein GeFü-Ehepaar über insgesamt drei Fahrzeuge (2x D, 1x Ibiza) nur zwischen gut 600 und knapp 1.700 km im Jahr an Privatfahrten gehabt. Kein privates Auto!
In den FB waren aber auffallend viele Fahrten zur Post und zur Bank enthalten. Jedoch lag praktisch für jede Fahrt auch ein entsprechender Beleg in der Buchhaltung.
Wenn man dann aber weiß, dass die Postfiliale in dem Ort im EDEKA-Laden ist und der Arzt des chronischen kranken Ehemannes im Gebäude der Bank ist, steht natürlich für jede Fahrt der Verursachungszusammenhang in Frage!
Übrigens auch eine TSE-Kasse kann man mit den klassischen Verprobungsmethoden „knacken"!
taxpert
ZitatNaja, ein paar mehr hab ich in 25 Jahren schon gesehen, aber ich habe wahrscheinlich auch insgesamt deutlich mehr Fahrtenbücher gesehen als ein Richter am FG! :
Der Finanzrichter sieht ja auch nur die strittigen Fälle. Und das waren nach seiner Erfahrung überwiegend solche mit mind. 90% betrieblicher Nutzung.
Stand glaube ich in der StBp, falls Du nachlesen möchtest...
ZitatWenn man dann aber weiß, dass die Postfiliale in dem Ort im EDEKA-Laden ist und der Arzt des chronischen kranken Ehemannes im Gebäude der Bank ist, steht natürlich für jede Fahrt der Verursachungszusammenhang in Frage! :
Und dann? Aufteilungsverbot nach § 12 EStG?
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