Angenommen, K hat Eintrittskarten für eine Sportveranstaltung für sich und seine Freunde gekauft. Nach dem Kauf sagen einige Freunde ab, sodass die Karten "übrig" sind.
K verkauft die Karten nun gewinnbringend an Dritte.
Wo in der Steuererklärung muss K diesen Gewinn angeben? In der Anlage G? Oder in der Anlage SO unter "private Veräußerungsgeschäfte"? Aber in der Anlage SO steht: "Veräußerungen von Gegenständen des täglichen Gebrauchs sind ausgenommen." Handelt es sich hier um solche Gegenstände und sind die Gewinne daher gar nicht anzugeben? Zumal es für diese privaten Veräußerungsgeschäfte eine Freigrenze von 600 Euro gem. § 23 Abs. 3 Satz 5 EStG
gibt, die K nicht erreicht.
Gruß
Jotrocken
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-- Editiert Jotrocken am 14.11.2013 09:58
Privates Veräußerungsgeschäft?
14. November 2013
Thema abonnieren
Frage vom 14. November 2013 | 09:56
Von
Status: Junior-Partner (5924 Beiträge, 1374x hilfreich)
Privates Veräußerungsgeschäft?
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#1
Antwort vom 14. November 2013 | 13:48
Von
Status: Unbeschreiblich (47465 Beiträge, 16804x hilfreich)
quote:<hr size=1 noshade>"Veräußerungen von Gegenständen des täglichen Gebrauchs sind ausgenommen." Handelt es sich hier um solche Gegenstände <hr size=1 noshade>
Nein.
quote:<hr size=1 noshade>Zumal es für diese privaten Veräußerungsgeschäfte eine Freigrenze von 600 Euro gem. § 23 Abs. 3 Satz 5 EStG gibt, die K nicht erreicht. <hr size=1 noshade>
Bei Nichtangabe entsteht unter diesen Umständen keine Steuerverkürzung. Wenn es auch keinen Verlustvortrag aus privaten Veräußerungsgeschäften gibt, dann liegt bei Nichtangabe weder ein Fall des § 370 AO (Steuerhinterziehung) noch ein Fall des § 378 AO (leichtfertige Steuerverkürzung) vor, so dass die Nichtangabe keine Konsequenzen nach sich zieht.
Wenn es sich nicht um einen Einzelfall handelt, dann kann es anders aussehen. Sollten bei mehreren Sportveranstaltungen Karten "übrig" bleiben, dann kann es sich um gewerblichen Handel handeln.
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-- Editiert hh am 14.11.2013 13:50
#2
Antwort vom 14. November 2013 | 15:27
Von
Status: Philosoph (13698 Beiträge, 4353x hilfreich)
Hallo hh,
bist du sicher, dass die Karten nicht zu den Gegenständen des täglichen Gebrauchs zählen (vorausgesetzt natürlich, es war beim Kauf nicht beabsichtigt, die Karten weiter zu verkaufen - was man ja nachweisen könnte, etwa durch die ausgefallenen Personen als Zeugen)?
Einzig dass es Karten für andere Personen waren läßt mich ein bisschen zweifeln.
Wenn es aber insegsamt keine Spekulationsgewinne von mehr als 600 Euro gibt, dann würde ich es zur Sicherheit immer erklären, schadet nicht und man ist auf der sicheren Seite.
Stefan
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#3
Antwort vom 14. November 2013 | 16:41
Von
Status: Unbeschreiblich (47465 Beiträge, 16804x hilfreich)
quote:
Einzig dass es Karten für andere Personen waren läßt mich ein bisschen zweifeln.
Auch eigene Eintrittskarten sind nach meiner Auffassung keine Gegenstände des täglichen Gebrauchs.
Gegenfrage: Wieso sollten Eintrittskarten zu Sportveranstaltungen Gegenstände des täglichen Gebrauchs sein?Wenn man solche Karten mit Gewinn verkaufen kann, dann handelt es sich doch typischerweise nicht um etwas alltägliches, sondern eher um eine außergewöhnliche Sportveranstaltung.
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#4
Antwort vom 14. November 2013 | 22:25
Von
Status: Philosoph (13698 Beiträge, 4353x hilfreich)
Hallo,
quote:Weil das halt die Dinge sind, die man im normalen Alltag so kauft, übliche Freizeitgestaltung eben.
Wieso sollten Eintrittskarten zu Sportveranstaltungen Gegenstände des täglichen Gebrauchs sein?
Wo ziehst du die Grenze?
Was ist mit fehlgekauften/unerwünschten Weihnachtsgeschenken?
Oder anders herum gefragt, was sind eigentlich Gegenstände des täglichen Gebrauchs?
Speziell für Autos soll das wohl gelten, hab' ich mal irgendwo gelesen, aber was ist dann beispielsweise mit Oldtimeren oder Motorrädern (beides kann ja durchaus auch mal für Alltagsfahrten genutzt werden)?
Imho gibt es da noch zu wenig oder praktische gar keine Erfahrung, so lange existiert diese Sonderbedingung ja auch noch nicht.
Stefan
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